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Nachfolgender Beitrag von Biene landete versehentlich in der Urteilssammlung. Ich habe ihn dort gelöscht und hier neu eingesetzt:
Grusel!
Am ‚besten’ ist der Satz: „Für eine gesunde geistige und körperliche
Entwicklung des Kindes erscheint es dem Senat zunächst wichtig, dass L. nach
Abschluss der noch laufenden Therapie bei Frau T., ohne weitere
Einflussnahme in Bezug auf den Kindesvater, unbeschwert die Schulzeit
beginnen und bei ihrer Mutter Ruhe und Geborgenheit finden kann.“
Da fehlen einem die Worte..
LG
Biene
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Von: Schumacher [mailto:@carookee.com]
Gesendet: Dienstag, 31. Mai 2005 12:56
An: Zweitfrauen, Zweitmänner und Zweitfamilien - Urteile und Beschlüsse zum
Umgangsrecht
Betreff: [Zweitfamilienforum] Re: BVerfG: Umgang auch gegen den Willen der
Mutter - dieses Skandalurteil wurde aufgehoben
Hier das Skandalurteil des OLG Rostock, dass mit vorstehendem Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes aufgehoben wurde:
Der Beschlusstext im Original:
(Veröffentlicht in FamRZ Heft 12 2004, 968-970)11 UF 57/01
20 F 29/00 Amtsgericht Stralsund
Beschluss
In der Familiensache
(Mutter) letzte bekannte Wohnanschrift:
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
gegen
(Vater) - Antragsteller und Beschwerdegegner -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Beteiligte:
Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger des Kindes
Hansestadt Stralsund - Jugendamt -
hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock durch
die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz,
die Richterin am Oberlandesgericht Levin und
den Richter am Oberlandesgericht Hofmann
am 28.01.2004 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts
Stralsund - Familiengericht - vom 14.02.2001, Az.: 20 F 29/00, abgeändert.
Der persönliche Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter geb. am 07.1997
wird bis zum 31.12.2007 ausgeschlossen.
Die Kindesmutter wird verpflichtet, unter Angabe ihrer jeweiligen
Wohnanschrift, dem Kindesvater jährlich im Februar und im Juli, beginnend im
Februar 2004, über die Entwicklung des Kindes schriftlich zu berichten sowie
ab Februar 2005 Zeugniskopien des Kindes beizufügen.
Die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters wird zurückgewiesen. Die
Gerichtskosten tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Parteien sind die Eltern des am 25.07.1397 außerehelich geborenen
gemeinsamen Kindes L. sie haben in der Zeit zwischen April 1997 und Juni
1998 zusammengelebt. Am 29.06.1998 hat sich die Kindesmutter von dem
Kindesvater getrennt. Seitdem streiten die Parteien um das Umgangsrecht,
zunächst außergerichtlich, im Weiteren gerichtlich.
Auf einen ersten Antrag des Kindesvaters haben die Parteien am 02.08.1999
vor dem Amtsgericht Bad Berleburg eine Vereinbarung dahingehend geschlossen,
dass der Kindesvater berechtigt ist, jeden Sonntag in der Zeit von 14.00 bis
18.00 Uhr das Kind zu sich zu nehmen.
Ohne Information des Kindesvaters ist die Kindesmutter Anfang November 1999
mit dem Kind nach Stralsund verzogen. Seitdem gewährt sie dem Kindesvater
keinen Umgang mehr.
Dies und die Tatsache, dass die getroffene Umgangsvereinbarung in Folge des
Umzugs der Kindesmutter nach Stralsund nicht mehr ausübbar ist, veranlasste
den Kindesvater, mit Schriftsatz vom 20.01.2000 eine Neuregelung des Umgangs
zu beantragen.
Die Kindesmutter hat den Umgang zwischen Vater und Tochter zwar zunächst
grundsätzlich für wünschenswert gehalten, diesen jedoch abgelehnt, weil, so
ihre Ausführungen, bei nach Kontakten mit dem Vater
Verhaltensauffälligkeiten aufgetreten seien, die den Verdacht eines
sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Kindesvater begründeten.
Das Familiengericht hat die Parteien persönlich angehört, Stellungnahmen des
Jugendamtes der Hansestadt Stralsund unter Einbeziehung einer Zuarbeit des
Jugendamtes des Kreises Wittgenstein eingeholt, ein
Sachverständigengutachten - erstellt von Prof. Dr. M., Medizinische Fakultät
der Universität Rostock - beigezogen, den Gutachter nochmals angehört,
darüber hinaus die Mitarbeiterin der Beratungsstelle S. in Stralsund,
zuständig für die Betreuung von Opfern von Sexualstraftaten, Frau X., und
die Vertreterin des Jugendamtes, Frau Y. angehört.
Sodann hat das Familiengericht mit Beschluss vom 14.02.2001 in Abänderung
der Vereinbarung der Parteien, geschlossen am 02.08.1999 vor dem Amtsgericht
Bad Berleburg dem Antragsteller das Recht eingeräumt, Umgang mit dem
minderjährigen Kind L. geb. am 25.07.1997, wie folgt auszuüben:
a) Bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft
Stralsund zum Az.: 546 Js 23240/00 wird begleiteter Umgang angeordnet. Der
begleitete Umgang ist über das Jugendamt der Hansestadt Stralsund in
Zusammenarbeit mit einem freien Träger zu organisieren. Der Antragsteller
hat das Recht, diesen begleiteten Umgang jeweils am dritten Freitag im
Monat, beginnend ab April 2001, in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
auszuüben.
b) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens/möglichen Strafverfahrens hat
der Antragsteller das Recht, sofern keine Verurteilung des Antragstellers
auf Grund des im Raum stehenden Tatvorwurfes erfolgt, das Umgangsrecht mit
L. jeweils am dritten Freitag im Monat in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00
Uhr alleine auszuüben.
Die zeitliche Begrenzung des Umgangsrechts erfolgt zunächst bis zum 4.
Lebensjahr des Kindes.
Ab dem 4. Lebensjahr des Kindes hat der Antragsteller das Recht, mit L.
jeweils am dritten Freitag im Monat in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr
zusammen zu sein.
Sofern sich der Antragsteller während der Ausübung des Umgangsrechts
weiterhin der Hilfe des zuständigen Jugendamtes bzw. eines freien Trägers
zum Zwecke eines begleiteten Umganges bedienen will, hat er hierzu die
notwendigen Absprachen eigenständig zu treffen.
c) Ort der Übergabe bzw. des Zurückbringens des Kindes ist die
Kindereinrichtung, die L. jeweils besucht, Die Antragsgegnerin wird
beauflagt, dem zuständigen Jugendamt bzw. dem Antragsteller den Namen der
Kindereinrichtung zu benennen.
Für den Fall, dass L. die Kindereinrichtung wechselt, hat die Mitteilung
spätestens am 3. Tag vor dem Besuchstag zu erfolgen.
d) Der Antragsteller hat eine in seiner Person liegende Verhinderung der
Antragsgegnerin spätestens am 3. Tag vor dem Besuchstag anzuzeigen. Das
gleiche gilt für die Antragsgegnerin im Falle einer Verhinderung des Kindes.
Fällt ein Besuch aus, so tritt an dessen Stelle der darauffolgende Freitag.
e) Die Eltern haben sich abfälliger Bemerkungen und jeder wertenden Äußerung
über den anderen Elternteil in Gegenwart des Kindes zu enthalten, das Kind
nicht über das Verhalten des anderen Elternteils auszufragen und etwaige
Streitigkeiten untereinander von ihm fernzuhalten ..."
Das Familiengericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insbesondere
ausgeführt, dass sich der Verdacht der Kindesmutter hinsichtlich eines
sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Vater nicht bestätigt habe. Einer
Gewährung des Umgangsrechts für den Kindesvater stehe daher nichts im Wege.
Wegen des weiteren Inhalts der Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung
von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss Bezug. Richtigzustellen
ist lediglich, soweit das Familiengericht wegen eines laufenden
Ermittlungsverfahrens den Umgang des Kindesvaters durch zeitweilige
Anordnung von begleiteten Umgang eingeschränkt hat, dass zum damaligen
Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren gegen den Kindesvater nicht eingeleitet
war. Vielmehr hatte der Kindesvater wegen des Verdachts des Vortäuschens
einer Straftat sowie des Prozessbetruges Anzeige gegen die Kindesmutter
erstattet.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung wendet sich die Kindesmutter mit
ihrer befristeten Beschwerde. Sie begehrt die Aufhebung des
erstinstanzlichen Beschlusses und die Abweisung des Antrages des
Kindesvaters auf Abänderung des Umgangs.
Sie ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung allein auf dem
Gutachten vom 14.07.2000 beruhe. Dieses Gutachten, so ihre Darlegungen,
erfülle jedoch nicht die wissenschaftlichen Voraussetzungen für ein
verwertbares psychologisches Gutachten. Nur ein weiteres
Sachverständigengutachten, das anhand eindeutiger Untersuchungskriterien von
einem unvoreingenommenen Gutachter erstellt werden müsse, könne zur
Grundlage einer erneuten Entscheidung gemacht werden. Ein zweites Gutachten
sei zudem notwendig, da L. jetzt auf Grund des Zeitablaufs bereits besser in
der Lage sei, ihre Gedanken und Gefühle zu artikulieren.
Anders als in einem Strafverfahren gehe es in dem vorliegenden
Umgangsverfahren allein um das Wohl des betroffenen Kindes, nicht um die
Frage, ob der Täter bestraft werden könne. Insofern sei eine Abwägung der
möglichen Konsequenzen vorzunehmen. Wenn einem Elternteil, der das Kind
missbraucht habe, weiter (auch begleiteter) Umgang gewährt werde, stelle
sich dies für das Kind so dar, als ob es diesen Handlungen, schutzlos
ausgeliefert sei. Dies habe verheerende Konsequenzen für die Psyche des
Kindes. Demgegenüber seien die negativen Auswirkungen des Falles, in dem der
Umgang zu Unrecht verweigert werde, zu vernachlässigen.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Kindesmutter weiter vorgetragen,
dass sich L. Erinnerung hinsichtlich verschiedener Verhaltensweisen des
Kindesvaters konkretisiert habe; so am Silvestertag 2001 bezüglich der
Drohung mit einer Schusswaffe, im Januar und März 2002 bezüglich des
sexuellen Missbrauchs, wobei aus den Aussagen des Kindes auf Analverkehr
geschlossen werden müsse.
Der Kindesvater begehrt die Zurückweisung der Beschwerde der Kindesmutter
und zugleich eine Erweiterung des Umgangs dahingehend, dass dieser nicht in
begleiteter Form vorzunehmen ist und im Weiteren auf zwei Tage im Monat
erweitert wird.
Der Kindesvater verweist darauf, dass die Kindesmutter mit ihrer Methode, in
das Umgangsverfahren den Vorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs
einzubringen, immerhin erreicht habe, dass das Familiengericht einen
zeitlich sehr eng begrenzten begleiteten Anfangsumgang angeordnet habe. Er
selbst habe sich inzwischen an der Universität Köln einer Begutachtung
hinsichtlich der Behauptung der Kindesmutter unterworfen, im Ergebnis
bestehe eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 %, wonach das Bestreiten
seinerseits, sich an der gemeinsamen Tochter jemals in irgendeiner Weise
sexuell vergangen zu haben, wahrheitsgemäß ist.
Auf das zweitinstanzlich ergänzende Vorbringen der Kindesmutter hat der
Kindesvater erwidert, dass dieses unverschämt und in höchstem Maße
beleidigend sei. Für ihn, so seine Ausführungen, sei eindeutig, dass dies
einem kranken Gehirn entspringe.
Es sei zu befürchten, dass die Antragsgegnerin sich weiterhin darauf
konzentriere, dem Kind einzureden, dass er und sein Vater (Großvater des
Kindes väterlicherseits) es missbraucht hätten.
Er habe im Oktober 1999 mit L., dem damals zwei Jahre alten Kind, zuletzt
Umgang gehabt. Eine körperliche Versehrtheit des Kindes, die auf Verkehr
schließen lassen könnte, sei zu keiner Zeit festgestellt worden. Es treffe
auch nicht zu, dass das Kind gegenüber Frau geäußert hat, es habe Schmerzen
gehabt. Jedenfalls gebe das Protokoll über solche Verhaltensbeobachtungen
von Frau hierauf keinen Hinweis.
Auch das unverständliche Vorbringen der Antragsgegnerin zum Einsatz einer
Schusswaffe oder zur Bedrohung des Kindes mit einer Schusswaffe sei gänzlich
aus der Luft gegriffen. Bei dem Vorbringen der Antragsgegnerin handele es
sich um Vorgänge, die nicht das Kind erzähle, sondern um solche, welche die
Antragsgegnerin erfinde und konstruiere. Die Verfahrensweise der
Antragsgegnerin sei allein darauf abgestellt, den Umgang seinerseits mit dem
Kind grundsätzlich zu unterbinden und das Wohl dadurch und durch ihren
schädlichen Einfluss auf das Kind bewusst in höchstem Maße zu gefährden.
Der Senat hat im Ergebnis eines ersten Anhörungstermins am 12.11.2001 dem
Kind L. einen Verfahrenspfleger bestellt und erneut eine
familienpsychologische Begutachtung durch die Sachverständige
Diplom-Psychologin B. S. angeordnet.
Ein Zusammentreffen des Verfahrenspflegers mit dem Kind hat die Kindesmutter
nicht ermöglicht. Da sie auch eine Begutachtung durch die Sachverständige
abgelehnt hat, hat diese lediglich die Exploration des Kindesvaters
zusammenfassen können.
Die Aussagen der Kindesmutter in einem Telefongespräch hat die
Sachverständige dahingehend interpretiert, dass die Kindesmutter nur dann
einer Begutachtung zustimme, wenn ihr das gewünschte Ergebnis, den Umgang
auszuschließen, von vornherein zugesichert werden könnte; dass die
Kindesmutter jedoch aus ihrer Sicht eine unparteiische, am Kindeswohl
orientierte und somit ergebnisoffene Begutachtung ablehne.
Der Senat hat mehrfach die Kindeseltern, die Vertreterin des Jugendamtes
Stralsund und den Verfahrenspfleger und darüber hinaus das Kind L. durch die
Berichterstatterin persönlich angehört. Außerdem hat er Beweis erhoben durch
Anhörung der sachverständigen Zeugin Frau T, Analytische Kinder- und
Jugendpsychotherapeutin. Auf die Anhörungsprotokolle sowie die außerdem
eingereichten Schriftsätze aller Beteiligten wird Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin nach § 621 e Abs. l ZPO ist zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden.
In der Sache führt sie im Ergebnis der persönlichen Anhörung der
Kindeseltern, des Kindes, der Vertreterin des Jugendamtes, Frau D., des
Verfahrenspflegers, der Psychotherapeutin Frau T. und des weiteren
schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer Abänderung der
erstinstanzlichen Entscheidung. Dies, weil der Senat zu der Überzeugung
gelangt ist, dass derzeit eine Durchsetzung des Umgangsrechts dem Wohle des
Kindes L. widerspricht und deshalb zeitlich begrenzt auszuschließen ist.
Anders als noch mit § 1634 a.F. BGB ist das Umgangsrecht seit der
Kindschaftsrechtsreform im Jahre 1998 nicht mehr als Recht des nicht
sorgeberechtigten Elternteils definiert, sondern gem. § 1684 BGB als Recht
des Kindes, das in gleicher Weise wie das Elternrecht verfassungsrechtlich
geschützt ist (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz l GG). Zudem hat jeder
Elternteil das Recht und die Pflicht zum Umgang mit seinem minderjährigen
Kind.
Der Senat übersieht bei seiner Entscheidung nicht, dass es grundsätzlich im
Interesse eines Kindes liegt und dessen Wohl dient (§ 1697 a BGB), wenn es
auch Beziehungen zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil pflegt. Denn der
Umgang dient dazu, dem Kind seine Beziehungen zu erhalten, ihm Gelegenheit
zu geben, die emotionale Nähe beider Elternteile zu erleben, mit ihnen
weiterhin persönliche, eigene Erfahrungen zu machen, in dem Rahmen der sich
neu organisierenden Teilfamilien, auf ein weiteres Netz sozialer Kontakte
zurückgreifen zu können und alle Veränderungen letztendlich auch selbst zu
bewerten, (vgl. Klüber, Coesfeld, Teerlinden-Arzt, Die Bedeutung des Umgangs
für das Kind aus entwicklungs- und familienpsychologischer Sicht, FPR 2002,
215, 216).
Deshalb ist ein Ausschluss des Umgangsrechts, der den schwerstmöglichen
Eingriff in dieses Recht darstellt, nur dann berechtigt, wenn er zum Wohle
des Kindes zwingend erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 BGB), weil anders eine
Gefährdung des Kindes nicht abzuwenden wäre (vgl. u.a. OLG Hamburg FamRZ
1996, 422, 423, OLG Thüringen FamRZ 1996, 359, 360). In einem solchen Fall
muss das Recht des Kindesvaters auf Umgang hinter dem Recht des Kindes
zurückstehen, da im Kollisionsfall das Kindeswohl der bestimmende Maßstab
ist (vgl. BVerfG FamRZ 1999, 85, 86).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zu bejahen.
Auch wenn der Senat von der Behauptung der Kindesmutter hinsichtlich des
sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Kindesvater ebenso wie das
Familiengericht nicht überzeugt ist, lässt das derzeit zwischen den Eltern
bestehende Verhältnis eine Durchsetzung der Umgangskontakte zwischen Vater
und Tochter nicht zu.
Für alle an dem vorliegenden Verfahren Beteiligten ist deutlich geworden,
dass die Kindesmutter sich gegen jeden Kontakt zwischen dem Kind L. und dem
Kindesvater bzw. dessen Familie sperrt. Für sie steht inzwischen ohne jeden
Zweifel fest, dass der Kindesvater das Kind missbraucht und mit einer
Schusswaffe bedroht bzw. in ihrem Beisein sogar geschossen hat. Sie hört in
jeder von ihr vorgetragenen Äußerung des Kindes eine Bestätigung ihrer
behaupteten Annahme und setzt das Thema "Sexueller Missbrauch" durch
ständiges Hinterfragen immer wieder auf die Tagesordnung.
In dieses Handeln und die Ergebnisorientiertheit der Kindesmutter ist nach
der Auffassung des Senats auch die Beauftragung der Therapeutin Frau T.
einzuordnen. Die Beauftragung erfolgte, nachdem die Kindesmutter bereits
über ein Jahr anderweitig therapeutische Hilfe für das Kind L. in Anspruch
genommen hatte, um es in die Lage zu versetzen, sich zu wehren. In dieser
Zeit hat es offenbar keinerlei Äußerungen des Kindes gegeben, die auf einen
eventuellen Missbrauch durch den Vater hinwiesen.
Deshalb ist es für den Senat wenig nachvollziehbar, dass sich sofort in der
ersten Begegnung mit der sachverständigen Zeugin Frau T. zu sexuellen
Übergriffen des Vaters geäußert hat.
Dies umso mehr, als die Kindesmutter in dem vorliegenden Verfahren sämtliche
durch das Gericht angeordnete Begutachtungen, die unvoreingenommen, neutral
und ohne suggestive Befragung des Kindes erfolgen sollten, im Vorfeld oder
auch im Nachhinein abgelehnt hat; so auch die Anhörung durch den
Verfahrenspfleger und durch den Senat selbst. Sowohl vor der
Gutachtenerstellung in erster Instanz als auch vor der persönlichen Anhörung
des Kindes durch die Berichterstatterin des Senats hat sie die Auffassung
vertreten, dass das Kind abblocken werde, in beiden Fällen hat sich das
nicht bestätigt. Vielmehr war jeweils festzustellen, dass sich L.
unbeschwert, alters- und situationsgerecht verhielt. Die Berichterstatterin
des Senats hat L. in der persönlichen Anhörung als freundliches, entgegen
allen Befürchtungen der Mutter unbefangen auftretendes Kind erlebt, wobei
gewisse Kontaktschwierigkeiten zu anderen Kindern, insbesondere ein
gestörtes Verhältnis zu Jungen, von L. offenbart wurden.
Wenn auch der Senat die eigentlichen Ursachen der bestehenden Situation des
Kindes, nicht zuletzt in Anbetracht der Weigerungshaltung der Kindesmutter,
sich mit dem Kind einer Begutachtung durch die vom Senat beauftragte
Sachverständige Frau Sch. zu unterziehen, nicht zu klären vermag, ist nicht
zu übersehen, dass die Entwicklung von L. während des anhängigen Verfahrens
zunehmend mit Problemen behaftet war und ist. Während L. zu Beginn des
Verfahrens noch eine Kindereinrichtung besuchte, die Kindesmutter einer
Teilzeittätigkeit nachgehen konnte und schließlich das Kind auch während der
ersten Begutachtung durch Herrn Prof. M. dem Kindesvater völlig unbefangen -
so jedenfalls nach den Darlegungen des Gutachters und des Kindesvaters -
begegnet ist und positive Zuwendung signalisiert hat, musste im Weiteren
eine Herausnahme von L. aus der Kindereinrichtung erfolgen. Die Kindesmutter
sah sich hierzu veranlasst, weil L. unter einer Angstsymptomatik litt und
sich gegenüber anderen Kindern, insbesondere Jungen, nicht durchsetzen
konnte. Erst nach langer therapeutischer Behandlung ist es L. wieder besser
gelungen, sich gegenüber anderen Kindern im Kindergarten zu behaupten. Nach
wie Vor beschäftigt sich L. aber damit, dass sie sich gegen Böses
verteidigen muss, über den Vater äußert sie, dass dieser gemein zu ihr
gewesen sei; wobei sie das nur gegenüber der Therapeutin Frau T. genauer
dahingehend erklärt hat, dass dieser ihr "einen Kanarienvogel in den Hintern
gesteckt" habe.
Dass dieses "Gemeinsein" und erste von der Kindesmutter festgestellte
Verhaltensauffälligkeiten des Kindes nach den Umgangskontakten mit dem Vater
bzw. dessen Familie auch auf einen Trennungsschmerz zurückzuführen sein
könnten, schließen die Kindesmutter und die Therapeutin danach aus. Dies,
obgleich von der Kindesmutter unbestritten während des Zusammenlebens mit
dem Kindesvater auch eine enge emotionale Beziehung zwischen Kind und Vater
bestanden und L. sich auch in der Familie des Vaters mit Oma, Opa, Onkeln
und Tanten, Neffen bzw. Nichten wohlgefühlt hat. Die Kindesmutter selbst hat
zu keiner Zeit geäußert, dass sich L. vor den Kontakten gesperrt hat.
Vielmehr war es nach den Aussagen des Vaters die Kindesmutter, die
intensivere Bindungen des Kindes zu anderen Personen nicht zugelassen hat.
Mit der Beendigung der Beziehungen zwischen den Eltern könnte also auch ein
emotionaler Verlust auf Seiten des Kindes eingetreten sein, der zumindest
mit Ursache für die bestehenden Schwierigkeiten L.s beim Aufbau
vertrauensvoller Beziehungen zu anderen Kindern oder auch zu Erwachsenen
sein könnte.
Wenn der Senat nunmehr mit der Beschlussfassung in der Sache selbst von der
erneuten Begutachtung des Kindes durch die Sachverständige Frau Sch.
absieht, so deshalb, weil es hierauf - im Ergebnis der durchgeführten
Ermittlungen - für die jetzt zu treffende Entscheidung zum Umgang nicht mehr
ankommt.
Tatsache ist, dass L. seit Jahren mit ihrer Mutter allein, in einer engen
Mutter-Kind-Beziehung lebt und nunmehr wiederholt geäußert hat, dass der
Vater gemein zu ihr gewesen sei. Dem Wunsch des Vaters nach Kontakt zu L.
steht der Wille der Mutter, diesen Kontakt keinesfalls zuzulassen,
gegenüber. Wie ernsthaft es der Mutter ist, keinerlei Kontakte zwischen L.
und dem Vater zuzulassen, hat ihr erneuter Wohnortwechsel von Stralsund nach
Berlin mit einer zusätzlichen Auskunftssperre zum Wohnsitz gezeigt. Unter
diesen Umständen war auch eine weitere Beteiligung des für den Wohnsitz des
Kindes zuständigen Jugendamtes vorliegend entbehrlich, da neue Erkenntnisse
nicht zu erwarten sind.
Die Beziehungen zwischen den Kindeseltern sind derart verhärtet, dass mit
keinen vernünftigen Mitteln und ohne zu große Belastung für das Kind ein
Umgang durchzusetzen ist. Ein Umgang wäre nur zwangsweise herbeizuführen.
Mit einem solchen zwangsweisen Umgang würde allerdings in die
Mutter-Kind-Beziehung eingegriffen, in der eine Einflussnahme der Mutter auf
das Kind insbesondere hinsichtlich ihrer Erwartungshaltung gegenüber L. den
Vater abzulehnen, nicht ausgeschlossen werden kann. Das Kind würde hierdurch
weiter psychisch stark belastet. Zu den derzeit ohnehin anstehenden
Problemen würden Loyalitätskonflikte hinzutreten. Zudem würde Zwang auch
nicht eine positive Beziehung zu dem Vater erleben lassen.
Der Senat sieht deshalb davon ab, der Kindesmutter zur Durchsetzung des
Umgangs das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. zu entziehen und dieses auf
einen Umgangspfleger zu übertragen. Es muss hier das Elterninteresse hinter
das Kindesinteresse zurücktreten (vgl. MünchKommBGB/Finger, 4. Aufl., § 1684
Rdn. 64 m.w.N.).
Obgleich die derzeitige familiäre Situation nach Überzeugung des Senats
keinen Anhalt dafür bietet, dass L. in einer seelisch erträglichen Weise
kurzfristig Kontakte zum Vater anbahnen könnte, ist vorliegend nach dem
Prinzip des geringst möglichen Eingriffs nur ein zeitlich beschränkter
Ausschluss des Umgangs vorzunehmen.
Für eine gesunde geistige und körperliche Entwicklung des Kindes erscheint
es dem Senat zunächst wichtig, dass L. nach Abschluss der noch laufenden
Therapie bei Frau T., ohne weitere Einflussnahme in Bezug auf den
Kindesvater, unbeschwert die Schulzeit beginnen und bei ihrer Mutter Ruhe
und Geborgenheit finden kann.
Als gewissen Ausgleich für den Ausschluss des Umgangs hält der Senat
allerdings die Verpflichtung der Kindesmutter für erforderlich, dem
Kindesvater Auskunft über die persönliche Entwicklung von L. zu geben, §
1686 BGB. Entgegen ihren Vorstellungen ist die Kindesmutter gehalten,
keinesfalls an eine vollständige Verdrängung des Kindesvaters aus dem Leben
des Kindes zu denken, denn dies dürfte später zu einem ernsten Konflikt
zwischen ihr und L. führen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.
Schwarz - Levin - Hofmann
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Unser Kopf ist rund, damit unsere Gedanken die Richtung ändern können
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