Beitrag 350 von 428 (82%) | Anfang zurück weiter Ende |
|
Also, die drei Kids meines Mannes kamen trotz gerichtl. Umgangsvereinbarung nicht in dem vereinbarten Masse und seit 5 Monaten teilweise (2 Kids) gar nicht mehr.
Erneute Klage schien uns die einzige Lösung. Anwalt riet ab und wollte erstmal die Gegenseite nochmals anschreiben. War wütend, weil reine Zeitverschwendung und find ich auch nach wie vor so.
Allerdings hat er in dieser Aufforderung zur Stellungnahme der Gegenseite zum ausbleibenden Umgang (unter Fristsetzung) auch mit einem Vermittlungsverfahren bzw. Fesetzung von Zwangsgeld gedroht.
Von diesen beiden Möglichkeiten zur Durchsetzung einer vorhandenen gerichtlichen Umgangsentscheidung war mir letztere zwar bekannt, aber von einem Vermittlungsverfahren hatte ich bis dato noch nichts gehört.
Folgende Info fand ich im Netz dazu:
Wie kann die Umgangsregelung gerichtlich durch gesetzt werden?
Häufig kommt es auch vor, dass zwar eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, der andere Elternteil jedoch trotzdem den Umgang vereitelt. Eine Vollstreckung des Umgangsrechts ist natürlich problematisch, da dies immer zu Lasten der Kinder geht. Trotzdem kommen folgende Möglichkeiten der gerichtlichen Durchsetzung in Betracht:
1. Vermittlungsverfahren
Vereitelt oder erschwert der betreuende Elternteil das aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung festgestellte Umgangsrecht, so kann der umgangsberechtigte Elternteil zum Zwecke der Vermittlung einen Antrag an das Familiengericht stellen. Das Familiengericht soll darauf hinwirken, dass der Konflikt zwischen den Eltern beigelegt wird.
Kommt es im Vermittlungsverfahren zu keiner Einigung zwischen den Eltern, so hat das Gericht folgende Möglichkeiten:
- Verhängung von Zwangsmittel, dazu gleich mehr ..
- Änderung der Umgangsregelung
- Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge.
Eine Vereitelung kann sogar im Extremfall zur Folge haben, dass dem sorgeberechtigten Elternteil, der das Umgangsrecht nachhaltig vereitelt, die elterliche Sorge ganz oder zum Teil entzogen wird.
Das Vermittlungsverfahren ist in § 52a FGG genauestens geregelt.
Statt einer erneuten Klage, die vielleicht verminderten Umgang zur Folge haben könnte, evtl. auch eine Möglichkeit zu seinem Recht zu kommen. Mal schauen was die liebe KM dazu antworten wird. Frist 12.07.04.
Leider - musste echt laut lachen - hat sich unser Anwalt bzw. seine Tipse verschrieben, statt des Vermittlungsverfahrens hat er der Gegenseite ein Ermittlungsverfahren angedroht, find ich auch nicht schlecht, strafrechtlich gesehen. *g*
Wer hat schon Erfahrungen mit einem solchen (V)ermittlungsverfahren, wie genau läuft das ab?
LG
Biene1