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Hallo,
die einstweilige Anordnung ist Teil des Hauptverfahrens. §621g ZPO kannst du nachlesen und www.bundesregierung.de
Sie wird nicht eigenständig abgerechnet, weil es kein eigenes Verfahren ist. Ich habe in meinem ZPO-Kommentar drinstehen, dass dafür keine Gerichtsgebühren entstehen, es blieben also die Anwaltskosten. Auf diese Auskunft kannst du dich aber nicht hundertprozentig verlassen.
Ich hatte diverse einstweilige Anordnungen in den letzten Jahren. Alle abgelehnt
Meine Gerichtskostenabrechnungen finde ich gerade nicht, aber die Gerichtskosten sind in den Verfahren immer der kleinste Faktor.
Schreib doch mal, wofür du EA beantragen willst.
I.Nawrath