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Hallöle,
ich habe der Katrin ja schon etwas dazu geschrieben. Schieß den Anwalt in den Wind oder besser noch, laß Dir diese Aussagen schriftlich geben. Wenns nicht stimmt (was es ja nicht tut), darf er dann im Zuge der Anwaltshaftung die Kosten tragen.
Unterhaltspflichtig ist man ein Leben lang für die Exgatten, wenn dieser nicht zwischenzeitlich geheiratet hat.
Hier eine wahre Geschichte:
Ich habe einen Bruder der schwer alkoholsüchtig ist. Er lebt im Haushalt unserer Mutter die nur eine mäßige Witwenrente bezieht. Da mein Bruder vor seinen krankheitsbedingten Ausfall selbstständig gewesen ist, bekommt er kein Arbeitslosengeld. Meine Mutter hat ihn mit Lebensmitteln versorgt und ihm die Krankenkasse bezahlt.
Das mit dem Naturalunterhalt mag ja noch angehen, aber die Krankenkasse verschlang ein Viertel der Rente meiner Mutter. Als mein Bruder mal fünf halbwegs lichte Momente hatte, hab ich ihn eingepackt und zum Sozialamt gefahren.
Das erste was der Sachbearbeiter dort fragte war, wieviel Einkommen die Eltern haben. Die Unterlagen meiner Mutter hatten wir dabei und aus denen war ersichtlich, dass nichts zu holen ist.
Das zweite war, dass er fragte, ob mein Bruder verheiratet sei.
Die Antwort war, dass er seit etwa 18 Jahren geschieden ist und KEINE Kinder hat.
Der Sachbearbeiter wollte dann die Adresse der Exfrau. Mein Einwand, dass die beiden ja schon 18 Jahre , evtl. sogar 20 Jahre geschieden sind, wischte er mit der Bemerkung vom Tisch, dass der letzte (auch geschiedene) Ehepartner für den Unterhalt auf immer haftet.
Mein Bruder wurde aufgefordert, den Namen und die letzte bekannte Adresse der Exfrau an das Sozialamt weiterzureichen.
Die Scheidung erfolgte damals einvernehmlich und ohne Streit. Inzwischen war die Frau schon noch zweimal geschieden gewesen und mein Bruder wußte nicht mal ihren Nachnamen. Er wollte auch nicht, dass sie für ihn zahlen muß, da er seiner Exfrau nie was schlechtes wollte.
Gott sei Dank, fanden wir in seinen Unterlagen noch eine Kopie des Scheidungsurteils. Dort stand tatsächlich (wird man heute kaum mehr in einem Urteil mehr finden), dass Beide gegenseitig auf Unterhalt verzichten.
Dieses Urteil haben wir dann beim Sozialamt eingereicht. Mein Bruder bekam Sozialhilfe. Ich halte es trotzdem für möglich, dass das Sozialamt trotz dieses Urteils auf meine Exschwägerin zugegangen ist.
Was glaubt Ihr wie entsetzt ich alles verfolgt habe. Hoffentlich hast Du die Aussage des Anwaltes schriftlich, damit er für seinen Quatsch haften kann, wenn Deinem LG nur der § 1579 BGB hätte retten können.
Bis jetzt fehlen ja auch Erfahrungen, wie es beim ALG II werden wird. Es wurde ja mit der Sozialhilfe zusammengelegt. Es ist nicht ganz auszuschließen, dass wie bei der Sozialhilfe auch der ALG II-Empfänger erst andere Zahlungspflichtige (Eltern, Exehegatten, Kinder) zur Zahlung heranziehen soll.
Vielleicht stellt jemand mal eine Anfrage beim entsprechenden Ministerium. Die Adresse ist in der Rubrik Hartz IV (siehe Ankündigung) hinterlegt. Ich kann diese Anfrage schlecht stellen, da ich schon mal in anderer Sache mit denen Kontakt hatte.
Ach ja, der § 1579 BGB oder ein gerichtlicher Vergleich sind wahrscheinlich die einzigen Möglichkeiten um vom Unterhalt wegzukommen. Gerichtliche Vergleiche mit Null-Unterhalt gibt es aber höchst selten, da die Richter davon ausgehen, dass ja jeder mal in Not geraden kann und dann auf Unterhalt angewiesen ist.
Mein Mann hat so eine Rarität bekommen. Die Ex hat sich einen § 1579 BGB eingefangen. Wegen der Kinderbetreuung bekam sie weiter einen sogenannten Notunterhalt. Als das jüngste Kind 14 Jahre alt wurde (ist OLG-Bezirk Köln) und sie keine weiteren Kinder mehr betreuen mußte, beantragte mein Mann mit einer Abänderungsklage den Wegfall des Ehegattenunterhaltes.
Da sie selbst nicht genug verdiente, gab ihr der Amtsrichter weiterhin den Notunterhalt von 1.100,-- DM. Mein Mann ging dann vor das OLG. Dort wurde dann, wegen des § 1579 BGB der Vergleich (Richter haben diesen durchgedrückt) geschlossen, dass mein Mann an die Ex noch DM 600,-- monatlich bezahlt (den Rest kann sie halbtags verdienen) bis der Junge 16 Jahre alt ist. Danach bekommt sie nie mehr Unterhalt. Mein Mann ging auf diesen Vergleich ein, weil er damit das Licht am Ende des Tunnels sah. Die Ex wurde von den Richtern gedrängt, dass sie diesen Vergleich annimmt. Sie hat es gemacht und prompt nach dem 16. Geburtstag des Kindes Sozialhilfe benötigt. Sozialhilfe hat den Vergleich gesehen und hat sich leicht brummend zurückgezogen.
Gruß
Ingrid
----- Original Message -----
From: Hauptnebenfrau
Sent: Monday, August 30, 2004 10:12 AM
Subject: [Zweitfrauen-Forum] Re: Kann mir jemand weiterhelfen?
Hallo Katrin,
da lausche ich mit großen Ohren.
Unser Anwalt hat mitte 2003 die gleiche Aussage gemacht.
Die jüngste meines LG wird im Juni 2005 12 Jahre alt.
Als wir mal beim Anwalt waren,(wir wollten mal den § 1579 vorbringen) sagte dieser zum uns, wir sollen uns mal gedulden, bis die Jüngste 12 ist, dannach würde der Unterhalt für Madamm sowieso wegfallen.
und nun bin ich auf Informationen gespannt !
Unsere EXE stresst jetzt schon rum, da sie ab 01.01.05 AlgII bezieht.
lg
Hauptnebenfrau