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Hallo Alle,
bitte fragt doch mal bei Eueren Männern/Lebensgefährten und Freunden nach, wer als Bezugsberechtigter noch in der Lebensversicherung steht.
Wenn es die getrennte/geschiedene Ex ist, sofort an die Versicherungsgesellschaft schreiben und es dort ändern lassen. Unfälle können sehr schnell passieren.
Ein ganz besonderes Thema ist dann das Erben. Ich habe im VafK-Forum auf eine Anfrage geantwortet, die ich hier leicht angepaßt zur Info hineinstellen will.
Wichtig sind die Infos für vor allen Dingen alle Männer die eigene Immobilien haben oder erwerben wollen.
Also wenn zusammen mit der LG/neue Ehefrau eine Immobilie erworben wird und der Mann vor der (neuen) Lebensgefährtin/Ehefrau stirbt ergibt sich folgendes:
Die Exfrau erbt keinen Pflichtteil mehr. Sie ist auch vom Erbe ausgeschlossen, wenn die Scheidung eingereicht ist und der andere Ehepartner mit der Scheidung einverstanden ist, die Scheidung aber noch nicht rechtskräftig ist.
Bei den Kindern sieht es wieder anders aus.
Nehmen wir mal an der Mann/Vater (spätere Erblasser) hat ein (eigenes) Vermögen von 100.000,-- Euro in Immobilien-(anteil) und 20.000,-- Euro Bankguthaben und ist mit Der LG nicht verheiratet. Dann erbt alles das Kind als gesetzlicher Erbe, wenn kein Testament gemacht wurde.
Also sofort zu einem Notar gehen und ein Testament machen. Das kann z. B. folgenden Inhalt haben. Die LG ist die Alleinerbin. Das Kind bekommt seinen Pflichtteil, der ist die Hälfte des gesetzlichen Erbes (im Beispiel also 60.000,-- Euro). Durch diese Konstellation ist aber das Kind (dadurch auch indirekt die Mutter) Mitbesitzer der Immobilie und kann sozusagen ins die Immobilie "hineinregieren".
Nun kann per Testament bei Immobilien und Grundstücken einen Vorerben eingesetzt werden. In diesem Fallbeispiel bestimmt der Erblasser, dass die LG die Immobilien(anteile) als Vorerbin bekommt und nach deren Tod erbt das Kind. Dies hat den Vorteil, dass das Kind das Erbe von der LG nicht vorenthalten werden kann und gleichzeitig kann die LG vom Kind nicht gezwungen werden die Immobilie zu teilen bzw. auszuzahlen.
Um zu verhindern, dass die Mutter als gesetzlicher Vertreter des Kindes unnötigen Ärger bereitet oder das Vermögen des Kindes für eigene Zwecke verbraucht, kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Der Erblasser kann sogar bestimmen, dass diese Testamentsvollstreckung über den 18. Geburtstag hinaus (beispielsweise bis zum 30. Geburtstag) bestand hat. Der Testamentsvollstrecker sollte aber nicht der Miterbe sein.
Wenn Vater und LG heiraten und und Vater stirbt dann vor der neuen Ehefrau, erbt sie die eine Hälfte des Vermögens und das Kind die andere Hälfte als gesetzliche Erben. Hat der Erblasser mit der neuen Ehefrau ein weiteres Kind, ist die gesetzliche Erbfolge so, dass die neue Ehefrau die eine Hälfte bekommt und die andere Hälfte wird auf beide Kinder - egal ob erste oder zweite Ehe - aufgeteilt. Ist Kind auf Pflichtteil gesetzt bekommt es jetzt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ist das Kind der Nacherbe, bekommt es dies auch erst nach dem Tod der Vorerbin.
Wer Infos will kann mich anrufen (ist im Profil) und ich kann am Telefon noch den einen oder anderen Tipp geben. Mein Mann hat nach der Trennung von seiner Exfrau sofort ein Testament gemacht und dafür gesorgt, dass ein Testamentsvollstrecker für die Kinder bis zum 25. Geburtstag jedes Kindes eingesetzt ist. Auch gibt es bei seinem Haus die Vorerbenvariante.
Gruß
Ingrid
[editiert: 23.04.05, 07:46 von Ingrid]