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Hallo Ingrid,
das
"Rein juristisch wird die Geburt eines
Kindes neun Monate nach einer Scheidung bzw. nach dem Tod des Vaters dem
geschiedenen/verstorbenen Ehemann zugeordnet. "
ist nicht mehr korrekt, das war früher mal so. Heutzutage gilt:
§ 1592 BGB
Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 640h Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.
Also Voraussetzung ist auf jeden Fall die Anerkennung der Vaterschaft durch den richtigen Vater. Dazu würde ich beim Jugendamt und Standesamt nachfragen (bei mir war es so dass das Standesamt viel mehr Papiere sehen wollte um die Beurkundung vorzunehmen als das Jugendamt, deswegen haben wir es beim jugendamt gemacht), und die kennen sich auch damit aus wie das mit dem Exehemann ist.
Wenn die Geburt vor der Rechtskraft der Scheidung war, dann gilt wohl leider zuerst wirklich der Ehemann als Vater, aber das kann auf jeden Fall alles in Ordnung gebracht werden, also kein Grund zur Verzweiflung. Später wird dann eine neue Geburtsurkunde mit dem richtigen Vater ausgestellt, und auch das mit dem Namen dürft kein Problem sein.