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Hallo Tanja, interessant wäre die Berechnung des Anwalts. Da der Sohn bei euch lebt, sie aber keinen Unterhalt zahlt, wäre zunächst vom einkommen deines Mannes erstmal der SB abzuziehen, die üblichen 5 % für Werbungskosten und dann der DOPPELTE Tabellenbetrag nach Düsseldorfer Tabelle. Erst dann wird der Unterhalt für das bei der Mutter lebende Kind berechnet. Ausserdem gibt es im Bereicht Urteile für Zweitfamilien ein Urteil, welches eine Mutter mit Kleinkind dazu verurteilte, ebend abens arbeiten zu gehen, der Vater des Kindes dieses betreut um den Unterhalt für das andere Kind zu erwirtschften. Oder noch besser, nimm doch einfach das aktuelle BGH Urteil (findest Du beim vafk.de) und halt es dem Anwalt unter die Nase. Wie hat Richterin Hahne doch so schön gesagt " Mit seinem Kindern teilt man sein letztes Brot" und wenn schon mal ein Grundsatzurteil zu dieser Problematik gefällt wurde, warum solltet ihr es dann nicht für euch ausnutzen ?! Grüsse Andrea |