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http://focus.msn.de/finanzen/steuern/familienrecht
Regeln für das Zusammenleben
Jede dritte Ehe scheitert. Das gilt es zu bedenken vor dem Heiraten. Viele leben deswegen ohne Trauschein zusammen, aber auch das hat seine Tücken, wenn´s schief läuft. FOCUS Online nimmt Sie deswegen an die Hand.
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Die Sache mit der Haftung
Früher hieß es Konkubinat oder wilde Ehe. Heute spricht man von freier Partnerschaft und nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Die Probleme sind deshalb nicht geringer – im Gegenteil.
So neu ist das Zusammenleben ohne Trauschein nicht. Vor 50 Jahren hat manch eine Witwe lieber das Gerede der Nachbarschaft ertragen, als ihren neuen Partner zu heiraten. „Rentenkonkubinat“ hieß das: Durch die Heirat hätte sie nämlich ihre Rente oder Pension verloren.
Ähnlich ist das bei vielen jungen Paaren: Wenn der eine studiert und Bafög bezieht, der andere aber berufstätig ist, würde dem Studenten nach der Heirat die Ausbildungsförderung gestrichen. Natürlich ist das nicht der einzige Grund. Fachleute schätzen die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften (gemeint sind hier die heterosexuellen) auf 2,5 Millionen, vorwiegend in der Altersgruppe zwischen 18 und 35 Jahren. Die meisten wollen es wahrscheinlich erst mal ausprobieren, und überhaupt – man muss ja nicht heiraten.
Aber unterschätzen Sie nicht die Probleme, die diese Partnerschaft mit sich bringt! Das fängt beim lieben Geld an und endet noch lange nicht bei der Frage „Mit wem ist das Kind eigentlich verwandt?“. Mietrecht, Versicherungsprobleme, Unterhaltsfragen, und wenn sich das Paar später mal trennt .... Dieser Ratgeber, der in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Prof. Schweizer entstand, soll Ihnen helfen, die gefährlichsten Klippen zu umschiffen.
Es vergeht kaum eine Woche, in der nicht ein neues Urteil zum Zusammenleben ohne Trauschein gesprochen wird. Die Richter kommen nicht darum herum, für etwas, das es nach unserem Recht überhaupt nicht gibt, neue Lösungen zu finden.
Kanzlei Prof. Schweizer/hk
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Zusammen wohnen
Mietvertrag - ja oder nein
Nicht immer läuft alles nach Plan, und dann ist es besser, schriftlich vorgesorgt zu haben. Das gilt vor allem für Mietvertrag und Trennung.
Gemeinsamer Mietvertrag
Viel spricht dafür, den Mietvertrag mit dem Vermieter gemeinsam abzuschließen. Dazu sollten Sie in einem zusätzlichen Vertrag mit dem Partner regeln, wer sich mit welchem Betrag an den Miet- und sonstigen Kosten der Wohnung beteiligt. Sind beide Partner gemeinsam Mieter, haften sie auch gemeinsam für Zahlung der Miete. Wer einen zahlungsunfähigen Partner hat, sollte sich rechtzeitig überlegen, ob er das Risiko eingehen will, die Miete auf Dauer allein zu zahlen.
Fazit: Wägen Sie Vor- und Nachteile eines gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrages sorgfältig ab. Ein gängiger Formularmietvertrag wird dazu in der Regel nicht ausreichen.
Kauf von Wohneigentum
Nicht selten kaufen sich nichteheliche Lebensgefährten eine Eigentumswohnung oder ein Haus. Im Grunde stellen sich dabei ähnliche Fragen wie bei der gemeinsamen Mietwohnung: Wer zahlt welchen Anteil vom Kaufpreis? Wie werden die Ansprüche der Partner gegeneinander gesichert?
Fazit: Lassen Sie sich vor einem gemeinsamen Immobilienkauf immer juristisch beraten!
Aufnahme des Partners in die Wohnung
Häufig beginnt das Zusammenleben nicht mit der Suche nach einer neuen Wohnung, sondern damit, dass ein Partner in die Wohnung des anderen mit einzieht. Viele Vermieter machen dabei keine Schwierigkeiten, manchen ist ein fester Lebensgefährte sogar lieber als ständig wechselnde Freunde oder Freundinnen. Aber natürlich gibt es auch Vermieter mit moralischen Bedenken und solche, die fürchten, der gute Ruf ihres Hauses könne leiden. Es kann also vorkommen, dass ein Mieter bald nach dem Einzug des Lebensgefährten in seinem Briefkasten ein Schreiben des Vermieters mit der Aufforderung findet, „unverzüglich“ den Auszug des „unbefugten Dritten“ zu veranlassen, verbunden mit der Drohung bei „Fortdauer des vertragswidrigen Gebrauchs“ fristlos zu kündigen. Muss ein Vermieter den Einzug des Lebensgefährten dulden? Maßgeblich ist zunächst der Mietvertrag. Enthält er eine Bestimmung, die ausdrücklich die Aufnahme Dritter in die Mietwohnung erlaubt, ist die Sache klar. Doch die meisten Verträge sagen nichts über die Aufnahme Dritter, einige wenige verbieten sie sogar ausdrücklich; auch dann können Sie unter Umständen – selbst entgegen dem ausdrücklichen Vertragswortlaut – Ihren Lebenspartner bei sich aufnehmen. Die Verbotsklausel ist dann unwirksam.
Sozialwohnung
Sozialwohnungen, die aus öffentlichen Mitteln gefördert worden sind, unterliegen bei der Auswahl der Mieter anderen Kriterien als private (frei finanzierte) Wohnungen. Sozialwohnungen werden gerade deshalb öffentlich gefördert, damit sie denjenigen zur Verfügung stehen, die sich teure, frei finanzierte Neubauwohnungen nicht leisten können. Die Vergaberichtlinien für Sozialwohnungen sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Die begehrten Bescheinigungen über die Wohnberechtigung in einer Sozialwohnung werden häufig bevorzugt an verheiratete Paare ausgegeben. Es gibt aber auch Bundesländer (z. B. Hamburg) in denen nach dem Trauschein laut Dienstanweisung ausdrücklich nicht gefragt werden soll. Die Praxis ist also sehr unterschiedlich. Auskunft darüber erhält man beim Wohnungsamt.
Wenn ein Partner stirbt
Beim Tod eines Partners entsteht eine Reihe von Problemen, die eine freie Lebensgemeinschaft sozusagen noch nachträglich auf die Probe stellen. Das gilt gerade auch für die Wohnung. Wer nicht rechtzeitig selbst plant und für den Fall eines plötzlichen Todes vorsorgt, der hat von unserem Recht wenig Hilfe zu erwarten.
Relativ einfach ist die Lage nur, wenn beide Partner Wohnungsmieter waren. Der Überlebende kann dann das Mietverhältnis mit dem Vermieter allein fortsetzen oder aber die Wohnung fristgemäß kündigen und sich eine neue, billigere Wohnung suchen. Das gilt auch dann, wenn ein Partner allein Mieter war und den Verstorbenen bei sich aufgenommen hatte.
Schwieriger wird die Rechtslage, wenn der Partner, der Alleinmieter war, stirbt und der überlebende Nicht-Mieter in der Wohnung bleiben möchte. Nach dem BGB geht das. Voraussetzung: Zwischen den Partnern hat eine so enge Bindung bestanden, dass „von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann“. Eine bloße Wohngemeinschaft genügt nicht. Das muss der Richter im Einzelfall prüfen. Die Dauer des Zusammenlebens, die Betreuung gemeinsamer Kinder und die Befugnis, über Einkommen und Vermögen des Partners zu verfügen, sind dabei zu berücksichtigen.
Wenn die Partner sich trennen
Schwierig wird es, wenn die Lebensgefährten sich trennen. Anders als bei der Ehescheidung gibt es bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Bestimmungen, die den finanziell abhängigen und sozial schwächeren Partner schützen. Die Hausratsverordnung ist nicht anwendbar.
Gehen die Partner auseinander, muss der Nicht-Mieter immer ausziehen, sobald der Partner das wünscht. Das gilt erst recht, wenn ein Partner Eigentümer der Wohnung oder des Hauses ist, in dem beide gemeinsam wohnen. Dabei spielt keine Rolle, ob ein Mann die alternde Lebensgefährtin loswerden will oder die Mutter seiner nichtehelichen Kinder mitsamt den Kindern vor die Tür setzt. Soziale Gesichtspunkte werden auch in diesen Fällen rechtlich nicht berücksichtigt.
Wurde der Mietvertrag von beiden Partnern geschlossen, ist die Lage für den sozial schwächeren etwas besser: Zumindest kann er nicht von heute auf morgen aus der Wohnung gewiesen werden. Doch ist auch eine Kündigung nur gemeinsam möglich. Zieht ein Partner ohne wirksame Kündigung aus, bleiben die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag bestehen. Zahlt beispielsweise der in der Wohnung gebliebene Partner die Miete nicht, so kann der Vermieter sich an den Ex-Partner halten und sein Geld von ihm verlangen. Wenn beide Partner gleichberechtigte Mieter sind, müssen sie sich also darüber einigen, wer die Wohnung behält und wie der Mietvertrag umgestaltet werden soll.
Fazit: Wie der Konflikt um die Wohnung gelöst wird, hängt von der Fairness oder Kompromissbereitschaft beider Partner ab und auch davon, welche anderen Wohnmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Den Kürzeren zieht meist der, der die täglichen Reibereien und gehässigen Sticheleien des anderen nicht mehr erträgt. Treffen Sie deshalb feste Absprachen über die Wohnung, und legen Sie dies auch schriftlich fest, möglichst schon bei Beginn der Lebensgemeinschaft, spätestens aber, wenn die Abhängigkeit eines Partners sich abzuzeichnen beginnt (z. B. bei der Geburt eines Kindes oder bei Einschränkung der Berufstätigkeit).
Nicht immer sind Vermieter bereit, ohne Trauschein zusammenlebende Paare in ihrem Haus wohnen zu lassen. Die Rechtslage ist eindeutig: Jeder private Vermieter kann sich die Mieter für eine Wohnung frei aussuchen. Einen Anspruch frei zusammenlebender Paare auf Vermietung einer bestimmten Wohnung gibt es nicht.
Viele Vermieter interessieren sich aber nicht für den Familienstand ihrer Mieter. Deren Privatleben ist ihnen egal, solange die Miete pünktlich bezahlt wird. Dann sind unverheiratete Paare auch nicht verpflichtet, den Vermieter ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie auf Dauer ohne Trauschein zusammenleben wollen.
Wer neugierigen Fragen oder moralischen Vorhaltungen des Vermieters ausweichen will, greift manchmal zu einem anderen Mittel: Ein Partner geht allein auf Wohnungssuche und mietet die Wohnung auch allein – später ziehen aber beide ein. Das läuft im Ergebnis auf eine Täuschung des Vermieters hinaus. Der Mieter darf nicht versuchen, „den erkannten oder erwarteten Widerstand des Vermieters zu umgehen“ (BGH, Beschluss vom 03.10.1984 – Az. VIII ARZ 2/84 (KG)).
Täuschung nicht empfehlenswert
Auch aus einem anderen Grund ist dieses Verfahren nicht zu empfehlen. Die Rechte aus dem Mietvertrag hat nämlich allein derjenige, der den Vertrag unterschrieben hat. Der andere – oft ist das die Frau – ist nicht Mieter im rechtlichen Sinn. Wenn die Partnerschaft im Streit auseinander geht, kann dieser Nicht-Mieter von heute auf morgen auf der Straße sitzen.
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Unser Kopf ist rund, damit unsere Gedanken die Richtung ändern können
Schumacher @ zweitfrauen.de