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OLG München Aktenzeichen: 4 UF 383/02 vom 13.11.2002
402 F 3747/01 AG Augsburg
Beschluss
des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg vom 13. November 2002
in der Familiensache
KKKKKK, geb. XX.XX.1991,
wohnhaft beim Vater
Vater:
VVVVVV
- Antragsgegner, Beschwerdeführer und Gesuchsteller -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AVAVAV
Mutter:
MMMMMM
- Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Gegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin AMAMAM
Pflegerin:
Rechtsanwältin PPPPPP
weitere Beteiligte:
Landratsamt, Kreisjugendamt, Prinzregentenplatz 4, 86150 Augsburg;
wegen Regelung des Umgangs;
hier: wegen Prozesskostenhilfe
Das Gesuch des Beschwerdeführers, Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung, für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 10. Juli 2002 zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
G R Ü N D E
Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO)
Der Gesuchsteller erstrebt die Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Augsburg vom 10.7.2002, wonach der Mutter ein unbegleitetes Umgangsrecht eingeräumt worden ist. Er will mit dem Rechtsmittel erreichen, dass ihr nur ein begleitetes Umgangsrecht zusteht. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Voraussetzungen für ein begleitetes Umgangsrecht darzutun.
Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Umgangsrecht eingeschränkt werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Anordnung setzt eine anders nicht abwendbare Gefährdung des Kindeswohls voraus. Insbesondere gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die Überwachung durch einen beim Umgang anwesenden Dritten stellt eine schwere Zumutung an den Umgangselternteil dar, so dass keinesfalls der beschützte Umgang als ein besonders mildes Mittel angesehen werden soll, das zur Streitschlichtung im üblichen Umgangskonflikt herangezogen werden darf (Staudinger/Rauscher, BGB, 2000, § 1684, RdNrn. 308 ff.).
Grundsätzlich begründet die Fortdauer des elterlichen Streits keine Eingriffe in das Umgangsrecht. Zwar kann eine Ausnahme dann gelten, wenn der Umgangselternteil bewusst oder unbewusst anlässlich des Umgangs das Kind in den Konflikt zieht, sei es durch Schuldzuweisungen oder Herabsetzen des anderen Elternteils (Staudinger/Rauscher, RdNr. 317 zu § 1684 BGB). Indes muss dies auf besonders schwerwiegende Fälle beschränkt bleiben.
Ein solcher Ausnahmefall ist nicht glaubhaft gemacht. Der Vorfall vom 5.8.2002 ist in keiner Weise geeignet, dies zu belegen. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Gesuchstellers hat das Kind zu weinen begonnen, als sich die Schwester KKKKKK weigerte, ein Telefongespräch mit seiner Mutter zuzulassen. Hätte der Gesuchsteller dem Kind die Situation erklärt, hätte dies zur Beruhigung führen können. Der Gesuchsteller hätte zu dem Kind sagen können, auch die Mutter hänge noch an ihm und weine deshalb, weil es nunmehr zum Vater übergewechselt sei.
Auch der Vorfall vom 11.8.2002, als das Kind seinen Vater mit dem Vornamen und nicht mit dem Wort "Papa" angesprochen hat, stellt kein schwerwiegendes Fehlverhalten der Mutter dar, selbst wenn dies auf Wunsch der Mutter geschehen sein sollte.
Die Befürchtungen des Gesuchstellers, das Kind werde von der Mutter massiv bedrängt, wieder in den mütterlichen Haushalt zurückzukehren, sind zum Einen nicht durch Tatsachen belegt und zum Anderen kann in diesem Umstand ebenfalls ein schwerwiegendes Fehlverhalten nicht erkannt werden.
Die übrigen Vorwürfe gegen die Mutter lassen weder Ort noch Zeit des Fehlverhaltens erkennen und beziehen sich offensichtlich auf eine schon weiter zurückliegende Zeit.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
- ZIVILSENATE IN AUGSBURG -
Aktenzeichen: 4 UF 383/02 vom 09.01.2003
402 F 3747/01 AG Augsburg
Beschluss
des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des
Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg
vom 9. Januar 2003
in der Familiensache
KKKKKK, geb. XX.XX.1991,
wohnhaft beim Vater,
Mutter:
MMMMMM,
- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin -
Verfahrensbevollmächtigte: AMAMAM
Vater:
VVVVVV
- Antragsgegner und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigte: AVAVAVAV
Pflegerin:
Rechtsanwältin PPPPPP
weitere Beteiligte:
Landratsamt, Kreisjugendamt, Prinzregentenplatz 4, 86150 Augsburg;
Az. 42-43-432/05
wegen Regelung des Umgangs
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 10. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 Euro.
G r ü n d e
Die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu Recht ein unbegleitetes Umgangsrecht eingeräumt. Der Senat hat mit Beschluss vom 13.11.2002 ausgeführt, dass ein begleitetes Umgangsrecht nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten des umgangsberechtigten Elternteils vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Beschwerdeführer hat die Forderung nach einem begleiteten Umgangsrecht auf ein Telefongespräch des Kindes mit seiner Schwester SSSSSS vom 5.8.2002 gestützt. Die Schwester SSSSSS habe es nicht zugelassen, dass das Kind KKKKKK mit seiner Mutter sprechen könne. Die Mutter fange dann nämlich zu weinen an. SSSSSS gebe KKKKKK die Schuld daran, dass diese zum Vater übergewechselt sei. Aus diesem Vorbringen ergibt sich noch nicht, dass sich die Mutter geweigert hat, mit KKKKKK zu sprechen. Selbst wenn die Mutter in Weinen ausbricht, weil KKKKKK nunmehr zum Vater gezogen ist, und diese Enttäuschung den bei der Mutter noch befindlichen Kindern BBBBBB, SSSSSS und SSSSSS nicht verborgen bleibt, so liebt darin noch kein Fehlverhalten.
Unklar ist, ob bzw. in welcher Form eine etwaige Schuldzuweisung der Mutter dem Kind KKKKKK gegenüber erfolgt ist. Die Ehefrau des Vaters hat in ihrer eidesstattlichen Erklärung Näheres nicht angegeben, in welcher Weise die Schuldzuweisung erfolgt sei. Es kommt hinzu, dass jene das Telefongespräch nicht selbst geführt hat, deshalb schon zweifelhaft ist, welche Worte die Schwester SSSSSS überhaupt gebraucht hat. Jedenfalls ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, der Mutter in diesem Zusammenhang ein bösartiges Verhalten zu unterstellen.
Der Vater bringt zusätzlich vor, die Mutter habe dem Kind aufgetragen im Heim einzukoten und Hetzbriefe gegen die Betreuerin zu schreiben. Dies sei durch die Aussage des Kindes nachgewiesen. Die Anhörung des Kindes durch die erstinstanzliche Richterin vom 20.6.2002 enthält eine solche Aussage nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Äußerung des Kindes gegenüber der Sachverständigen Zangl erfolgt ist.
Im Gutachten vom 22.3.2002, Seite 18, ist lediglich ausgeführt, dass das Kind folgendes angegeben habe: Die Mutter habe zu ihr gesagt, sie solle sich bei ihrem Vater aufführen und schlecht benehmen, aber auch im Heim, damit sie wieder zu ihr nach Hause dürfe. In diesem Zusammenhang ist von einer Anweisung an das Kind, im Heim einzukoten und Hetzbriefe zu schreiben, nicht die Rede.
Selbst wenn die erhobenen Vorwürfe zuträfen, so lägen sie doch schon sehr lange zurück und könnten inzwischen nicht mehr als Grundlage für ein schwerwiegendes Fehlverhalten dienen, das immer noch einen begleiteten Umgang erfordert. Der Vertreter des Jugendamts hatte bereits bei der Anhörung vom 5.7.2002 angegeben, dass der bisherige begleitete Umgang befristet gewesen sei und auslaufe.
Die Beratungsstelle begleite nämlich den Umgang nur für maximal sieben bis acht Kontakte. Inzwischen hat sich die Situation zwischen Kind und Mutter offenkundig beruhigt. Das Kind hat nämlich bei seiner Anhörung vor dem beauftragten Richter des Senats bekundet, dass es eine Situation vorgezogen hätte, wenn es zu Papa und Mama hätte ziehen können. Dies lässt erkennen, dass das Kind weder in Angst vor der Mutter lebt noch sich einem starken Druck der Mutter ausgesetzt fühlt.
Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass das Kind sowohl vor dem beauftragten Richter als auch vor der Sachverständigen ausgesagt hat, gelogen zu haben. Das Kind meint, damit gegensätzliche Angaben begründen zu können, lässt aber auch erkennen, dass seinen Worten nur sehr bedingt Glauben geschenkt werden kann.
Der Senat sieht sich nicht, in der Lage, zum derzeitigen Zeitpunkt ein weiter fortwirkendes erhebliches Fehlverhalten der Mutter festzustellen, das Voraussetzung für die - weitere - Anordnung des begleiteten Umgangs wäre. Insoweit wird nicht verkannt, dass sich die Vertreterin des Jugendamts, die allerdings die Angelegenheit erst in jüngster Zeit übernommen hat, für einen begleiteten Umgang ausgesprochen hat.
Bei dieser Empfehlung wird nicht gesehen, dass schon mehrfach ein begleiteter Umgang stattgefunden hat und es nicht genügt, den begleiteten Umgang für zweckmäßig zu halten. Für den massiven Eingriff in das Elternrecht müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, da insbesondere dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Dies gilt auch dann, wenn öffentliche Hilfen zum begleiteten Umgang zur Verfügung gestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a I 2 FGG.
Der Beschwerdewert richtet sich nach § § 131, 30 II u. III KostO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor (§ § 621 e II 1, 543 II ZPO).
Dr. Graba
Vorsitzender Richter Dr. Maier
Richter Berger
Richter
am Oberlandesgericht
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Unser Kopf ist rund, damit unsere Gedanken die Richtung ändern können
Schumacher @ zweitfrauen.de
[editiert: 28.10.05, 22:08 von Ingrid]