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OLG Frankfurt Aktenzeichen: 2 UF 373/98 vom 27.11.98
Bezüge: BGB§1684I
Leitsatz/Zusammenfassung:
Zum Verhältnis von elterlicher Sorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht und zum Ort der Wahrnehmung des Umgangsrechts
Text:
Die Parteien sind seit Jahren geschiedene Eheleute. Die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn ist der Antragsgegnerin übertragen worden. Auch hinsichtlich der Dauer und der Häufigkeit des Umgangsrechts des Antragsstellers haben sich die Parteien geeinigt,
Streit besteht lediglich über den Ort der Ausübung des Umgangsrechts in den Ferien. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antrag des Antragstellers entsprochen und ihm gestattet, während der zwischen den Parteien vereinbarten Ferienregelung nach Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung den Sohn auf Flugreisen in das europäische Ausland mitzunehmen.
Die hiergegen von der Antragsgegnerin zulässig geführte Beschwerde ist unbegründet. Das AmtsG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils von vornherein das Recht der elterlichen Sorge des anderen Elternteils beschränkt (unabhängig von den dazu gegebenen Begründungen: nahezu allg. Meinung, vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, § 1634 Rz. 4; Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB, § 1634 Rz.39, jeweils m.w.N.).
Daraus (aber etwa auch aus § 832 BGB) folgt, dass derjenige Elternteil, der das Umgangsrecht ausübt und das Kind zu Besuch hat, auch den Aufenthaltsort des Kindes bestimmt, ohne dass dies einen gesonderten gerichtlichen Ausspruchs bedürfe (vgl. Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB § 1634 Rz. 59). Da vorliegend die Parteien aber ausschließlich um diese Frage streiten, war es richtig, die Befugnis des Antragsstellers, den Ferienaufenthalt des Kindes zu bestimmen, festzustellen; diese Befugnis des Gerichts ergibt sich aus § 1634 II BGB. Dass das ausschließlich maßgebende Wohl des Kindes hier eine über die vom AmtsG vorgenommene hinausgehende Einschränkung erfordert, ist auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich.
Quelle: FamRZ99, 1008
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