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OLG Zweibrücken Beschluss vom 03. April 2003 Az.: 5 UF 216/02
Rechtsnorm: BGB § 1684
Eine Entscheidung des FamG über Umfang und Ausübung des Umgangsrechts muss eine konkrete, d.h. vollständige und vollstreckbare Regelung treffen. Diese soll deshalb möglichst genaue Angaben über Zeit, Ort und Häufigkeit des Umgangs sowie die Umstände der Abholung des Kindes enthalten.
Bei der Anordnung eines betreuten Umgangs gilt nichts anderes. Das Gericht darf insb. die Regelung des Umgangs nicht dem Dritten überlassen, denn dieser hat keine eigene Entscheidungskompetenz.
Aus den Gründen:
Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken.
In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Die Entscheidung des AG leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das AG führt.
Das AG hat eine inhaltlich unzulässige Endentscheidung getroffen und den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt:
Bei einer Entscheidung des FamG über den Umfang und die nähere Ausübung des Umgangsrechts der Eltern nach § 1684 Abs. 3 BGB muss das Gericht eine konkrete, d.h. vollständige, vollziehbare und vollstreckbare (§ 33 FGG) Regelung treffen. Diese muss deshalb möglichst genaue Angaben über Zeit, Ort, Häufigkeit und die Umstände der Abholung des Kindes enthalten (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 975; OLG Bamberg OLGReport Bamberg 2001, 122; OLG Düsseldorf v. 2.8.2000 – 2 UF 82/00, FamRZ 2001, 512).
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass (nur) ein betreuter Umgang nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB stattfindet, so gilt für die Anforderungen an die Konkretisierung der Entscheidungsformel nichts anderes. Insbesondere darf das Gericht dabei die erforderlichen Anordnungen nicht dem Dritten überlassen, denn dieser hat keine eigene Entscheidungskompetenz (Weisbrodt, Kind-Prax 2000, 9 [15]).
Hiergegen verstößt der angegriffene Beschluss, indem in Ziff. 1 seines Tenors das Umgangsrecht des Antragstellers „nach Maßgabe des Deutschen Kinderschutzbundes” festgestellt und lediglich der Erstkontakt in Ziff. 2 des Tenors näher konkretisiert wurde.
Der Senat verkennt nicht, dass die Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers vorliegend vor allem deshalb Schwierigkeiten bereitet, weil hierüber erst entschieden werden kann, wenn ein solcher Umgang bereits ein- oder auch mehrmals stattgefunden hat, weil nur dann hinreichend sicher festgestellt werden kann, ob und ggf. in welchem Umfang ein Umgangsrecht mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Insoweit ist die Bestimmung eines diesem Zweck dienenden Umgangsrechtes aber nur Mittel der nach § 12 FGG vor der Entscheidung zu betreibenden Sachaufklärung im Rahmen einer Beweisanordnung, nicht aber Inhalt der abschließenden Entscheidung.
Deshalb verweist der Senat in Anwendung des über den Bereich der Zivilprozessordnung hinaus geltenden Grundsatzes, wie er in § 538 ZPO niedergelegt ist, die Sache an die erste Instanz zurück.
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Schumacher @ zweitfrauen.de
[editiert: 02.06.05, 06:43 von Ingrid]