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Orientierungssatz: Bei nicht nachvollziehbarer und dauerhafter Weigerung eines Elternteils, den Umgang des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern zu ermöglichen, kann eine gerichtliche Umgangsregelung mit der Verpflichtung verbunden werden, die Kinder zur Durchführung des Umgangs herauszugeben. Um die Verpflichtung zur Herausgabe durchzusetzen, kommt Zwangshaft und die Anwendung von Gewalt gegen den sich weigernden Elternteil in Betracht (§ 33 Abs. 2 FGG).
Zusätzlich kann in einem solchen Fall dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge insoweit entzogen werden, als es um den Umgang mit dem anderen Elternteil geht. Insoweit kann Ergänzungspflegschaft angeordnet werden mit der Folge, dass die Kinder an den Pfleger herauszugeben sind.
Ergänzungspflegschaft kann auch angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass Eltern ihre Auskunftspflicht gemäß § 1686 BGB erfüllen.
1 UF 103/00 OLG Frankfurt/M.
402 F 2063/00 AG Frankfurt – Höchst
B E S C H L U S S
In der Familiensache
betreffend die Kinder X. und Y. XYZ., beide geboren am ……………., hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main, Abteilung Höchst, vom 13.3.2000 am 3.9.2002 beschlossen: