Auch soweit Erziehungsgeld nach § 9 S. 2 BErzGG als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (hier: gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder), ist es unterhaltsrechtlich nur einzusetzen, wenn und soweit dessen eigener (hier: notwendiger) Selbstbehalt sichergestellt ist (im Anschluss an das Senatsurteil v. 15.3.2006 – XII ZR 30/04 -, FamRZ 2006, 683 [mit Anm. Büttner, S. 785, und Anm. Borth, S. 852]; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Der seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil, der aufgrund einer unterhaltsrechtlich zu akzeptierenden Rollenwahl in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, ist während des Bezugs von Erziehungsgeld regelmäßig nicht zu einer Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet (Fortführung des Senatsurteils v. 18.10.2000 – XII ZR 191/98 -, FamRZ 2001, 1065).
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2006, Heft 14, m. Anm. Borth.
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'Auf zweifache Weise wird die Gerechtigkeit verdorben: durch die falsche Klugheit der Weisen und durch die Gewalt dessen, der Macht hat...' Thomas von Aquin
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