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Oft wird gefragt, ob das Einkommen der Zweitfrau/des Zweitmannes zur Unterhaltsberechnung mit herangezogen wird. Nachfolgend gehe ich mal vereinfacht davon aus, dass der Unterhaltspflichtige ein Vater ist, es kann natürlich auch anders herum sein.
Wichtig sind die Informationen hauptsächlich für relativ gut verdienende Zweitfrauen. Zweitfrauen die nur ein sehr geringes eigenes Einkommen haben, können meist nur wenig im Regelfall gar nicht zur indirekten Unterhaltszahlung herangezogen werden.
Als erstes hat die Zweitfrau (noch – da es noch nicht höchstrichterlich ausgeurteilt ist) das Recht die Auskunft über ihre Einkünfte zu verweigern. Der unterhaltspflichtige Mann muss aber irgendwann mal den Einkommenssteuerbescheid vorlegen. Dort sind die Einnahmen der neuen Ehefrau auch ersichtlich. Allerdings habe ich mal was gefunden, wo es hieß, dass deren Daten dann geschwärzt werden durften. Hierzu werde ich aber noch gesonderte Recherchen anstellen um das möglichst sicher abzuklären.
Wenn die Auskunft durch die neue Ehefrau aber verweigert wird, kann es passieren, dass deren Einkünfte geschätzt werden. Hier muss man eine Abwägung machen, ob es irgendwo Vergleichssummen für den von der neuen Ehefrau ausgeübten Beruf und/oder deren Geschäftszweig gibt, auf das sich die Schätzung berufen kann.
Manchmal ist es sinnvoll, es auf die Schätzung ankommen zu lassen, vor allen Dingen dann, wenn das Einkommen weit höher ist als der übliche Durchschnitt. Zur indirekten Einkommenszahlung kann es nämlich wirklich kommen.
Ein Ehevertrag, der Unterhaltszahlungen an den eigenen Ehemann ausschließt schützt auch sehr selten vor der mit hinzu gezogenen Berechnung. Die Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass aus ehelicher Solidarität die Versorgung des Ehemannes nicht ausgeschlossen werden kann.
Gütertrennung hilft auch nicht dieses Problem zu lösen. Gütertrennung trennt die Güter, also das Vermögen, aber schützt nicht vor der Unterhaltsverpflichtung. Dieses Thema wird extra behandelt werden.
Für die Berechnung der unterhaltsrelevanten Einkommens gibt es von den Gerichten unterschiedliche Methoden. Manchmal muss der einkommenslose Unterhaltspflichtige sein Taschengeld, das er vom verdienenden Ehepartner bekommen muss für den Unterhalt einsetzen; ein anderes Mal werden die Einkommen (abzüglich der Verpflichtungen) der Ehepartner zusammengezählt und dann wieder halbiert – davon soll dann der Unterhaltspflichtige Unterhalt bezahlen oder der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen wird verringert, da er ja durch die Partnerschaft günstiger wirtschaften kann.
Nicht nur Ehefrauen können indirekt zur Unterhaltszahlung an die Kinder aus der Erstbeziehung des Mannes – evtl. sogar gegen die Kindesmutter – verpflichtet werden. Das kann durchaus auch Lebensgefährten und Lebenspartnerschaften passieren.
Hierzu kann man versuchen das Problem ähnlich wie bei Hartz IV zu lösen. Hier noch einmal der Beitrag zu Hartz IV:
solltet Ihr ohne Trauschein zusammenleben, solltet Ihr im Falle, dass ein Partner von Euch ab Januar 2005 das sogenannte ALG II bekommt, einiges jetzt noch schnell neu ordnen.
Es ist wichtig, dass die kommenden Wochen für die Vorsorge sinnvoll genutzt werden:
Vorhandene Geldreserven umschichten, Lebensgemeinschaften offiziell klarstellen.
Tipp: Wenn Ihr als unverheiratete Partnerin mit jemandem zusammenwohnt, finanziell aber nicht für den anderen einstehen wollt, (gilt auch für umgekehrt) solltet Ihr einiges offiziell neu ordnen.
Dazu gehört beispielsweise: kein gemeinsames Konto führen! Einen Untermietvertrag abschließen und das Geld auch tatsächlich überweisen.
Den anderen nicht finanziell zu unterstützen.
Wenn es anders praktiziert wird, werde die Gemeinschaft als "eheähnlich" eingestuft. Mit weit reichenden Folgen: Das Arbeitslosengeld II könnte magerer ausfallen oder ganz verweigert werden.
Wie es dann mit einer möglichen Unterhaltspflicht des "gebrauchten" Mannes aussieht - ob hier auch auf das Einkommen der LG zurückgegriffen wird, da ja das ALG II weniger als der Selbstbehalt ist, wird sich wohl in der Zukunft herausstellen.
Hier noch die Entscheidung aus einem Urteil aus Privatbesitz das hilft bei der Verweigerung der Auskünfte zu argumentieren. Urteil (317 F 268/2002 vom 23.10..2003 Amtsgericht Köln) wo ein Kind (Klägerin), das beim Vater lebt Auskunft über die Einkünfte des Ehemannes der Mutter will.
Ich zitiere:
Die Klage war hinsichtlich des nunmehr alleine und ausschließlich noch geltend gemachten Anspruches der Klägerin auf Auskunftserteilung durch die Beklagte über das Einkommen ihres jetzigen Ehemannes als unbegründet abzuweisen.
Es gibt keine gesetzliche Grundlage für einen solchen Auskunftsanspruch der Klägerin. In § 1605 Abs. 1 BGB ist geregelt, dass Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet sind, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruches oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Hieraus ergibt sich, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch, gerichtet auf Auskunft über das Einkommen des neuen Ehemannes der Beklagten, nicht besteht.
Dieser ist weder mit der Klägerin verwandt noch kann sein eigenes Einkommen als Einkommen der mit der Klägerin verwandten Beklagten im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden. Dies ergibt sich aus der ganz herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 1481) und Kommentarliteratur (vgl. Palandt, BGB, 61. Auflage § 1605 RD-Nr. 12; Kalthoener/Büttner/Niemann, die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Auflage, Rd.-Nr. 591), wonach ein Auskunftsanspruch über das eigene Einkommen des Ehegatten eines möglicherweise Unterhaltsverpflichteten nicht besteht.
Die von der Klägerin titulierte Entscheidung des BGH vom 20.03.2002 (FamRZ 2002, 742 ff.) behandelt nicht die Frage der Auskunftsverpflichtung des Unterhaltsverpflichteten über das Einkommen seines Ehegatten und kann daher nicht zur Begründung einer Auskunftsverpflichtung des neuen Ehegatten des möglicherweise Unterhaltsverpflichteten in Abweichung von vorstehender, ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, herangezogen werden.
Die Klage musste daher, soweit sie nunmehr noch zur Entscheidung anstand, abgewiesen werden mangels gesetzlicher Grundlage für den noch geltend gemachten Auskunftsanspruch über das Einkommen des Ehemanns der Beklagten. [color=red][/color]
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Unser Kopf ist rund, damit unsere Gedanken die Richtung ändern können
Schumacher @ zweitfrauen.de