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Protokoll
Aufgenommen in der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Leipzig am 09. Juli 2007-10-30
In Sachen
…Antragstellerin…
gegen
…Antragsgegner…
erschienen bei Aufruf der Sache:
1. Antragstellerin mit RA
2. Antragsgegner mit RA
3. Verfahrenspflegerin
Die Antragstellervertreterin nimmt Bezug auf die Schriftsätze vom 04.12.06 und 12.06.07.
Der Antragsgegnervertreter verweist auf seine Schriftsätze vom 20.12.06, 02.02, 07.02 und 29.06.07
Der Schriftsatz vom 29.06.07 mit Anlagen wird der Antragstellervertreterin vor Aufruf der Sache übergeben. Die Verfahrenspflegerin erhält den Schriftsatz als einfache Abschrift sowie vom RA Antragsgegner eine Kopie der Anlage Nr.2.
Mit den Parteien wir die Sach- und Rechtslage erörtert.
Seitens des ASD liegt ein Bericht vom 12.12.06 vor. Die Erschienenen werden in Kenntnis gesetzt, dass der Mitarbeiter des ASD Verlegung des heutigen Termins beantragt hat. Er ist wegen Urlaub entschuldigt.
Das Kinderschutzzentrum hat dem Familiengericht das Ende der Beratung mitgeteilt. Es liegt das Schreiben vom 19.06.07 vor.
Auf Nachfrage erklärt die Antragstellerin:
Ich habe in 2003 eine Ausbildung abgeschlossen, war dann ein Jahr im Erziehungsurlaub.
Im Herbst 2004 habe ich mein Studium aufgenommen. Dieses werde ich voraussichtlich 2009/2010 abschließen.
Der Antragsgegner führt aus:
Ich befinde mich seit Herbst 2000 im Direktstudium und rechne mit dem Abschluss des Studiums im September 2008.
Der Antragsgegner teilt seine aktuelle Adresse wie folgt mit:…
Die Eltern wollen sich über den Aufenthalt der Kinder verständigen insoweit als die Kinder jeweils montagnachmittags bis freitagmittags in der Obhut der Kindesmutter hier in Leipzig weilen und im Wesentlichen an drei aufeinander folgenden Wochenenden von Freitag bis zum darauf folgenden Montag beim Vater. D.h., dass die Kindesmutter mindestens ein Wochenende im Monat die Kinder auch bei sich hat. Darüber hinaus wollten die Eltern Ferien bzw. Urlaubszeiten und Feiertage konkret regeln.
Zur Beilegung dieses Verfahrens schließen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zum Aufenthalt der gemeinsamen Kinder und darüber hinaus nachfolgende
Vereinbarung:
1. Die Eltern sind sich darüber einig, dass sich die Kinder an den folgenden Wochenenden bei der Mutter aufhalten:
In 2007: 14/15.07.07
11/12.08.07
01. bis 13.09.07
29/30.09.07
20/21.10.07
17/18.11.07
15/16.12.07
26.12.07 10:30 bis Freitag, den 04.01.08
In 2008: 26/27.01.08
23/24.02.08
22/23.03.08
19/20.04.08
17/18.05.08
21/22.06.08
12/13.07.08
9/10.08.08
6/7.09.08
4/5.10.08
01/02.11.08
29/30.11.08
20.12.08 bis 26.12.08 10:30 und wieder ab 05.01.2009 sowie am Wochenende 17/18.01.2009
Klarstellend soll gesagt sein, dass in 2008 die Kinder vom 15.12. bis 26.12.2008 bei der Mutter sind.
An den anderen Wochenenden hat der Vater die Geschwister jeweils von freitagmittag 12:00 Uhr bis zum darauf folgenden Montagnachmittag in seiner Obhut.
Der Vater holt die Kinder freitags aus der Kindertageseinrichtung ab und bringt sie montags zur Mutter bis spätestens 15:50 Uhr zurück. Die Übernahme der Kinder seitens der Mutter erfolgt in deren Wohnung. Das Zurückbringen der Kinder erfolgt ca. einmal monatlich, ausnahmsweise in der Weise, dass die Kindesmutter die Kinder auf dem Bahnhof …(Wohnort Vater), montags 15:00 Uhr, in Empfang nimmt und zwar immer an dem Montag vor dem anstehenden Mutterwochenende. Der Vater bringt die Kinder pünktlich 15:00 Uhr auf den Bahnhof und zwar auf den Bahnsteig von dem der Zug nach Leipzig abfährt.
Allerdings setzt diese Abholregelung erst zum 01.10.07 ein, bis dahin werden die Kinder nach dem Vaterwochenende wie gehabt bei ihm von der Kindesmutter abgeholt.
Die Antragstellerin zahlt dem Antragsgegner beginnend ab Oktober 2007 einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 40€ jeweils monatlich im Voraus.
2. Die Eltern sind sich darüber einig, dass den Kindeseltern darüber hinaus die nachfolgenden Zeiträume für Ferien bzw. urlaub ausschließlich zur Verfügung stehen:
20.-30.07.07 dem Vater
03.-18.08.07 der Mutter
18.-31.08.07 17:00 Uhr dem Vater
01.-19.09.07 der Mutter
14.-24.09.07 dem Vater.
Grundsätzlich sollen dem Kindesvater pro Jahr maximal 8 Wochen und davon bis zu 3 Wochen zusammenhängend für den gemeinsamen Urlaub zur Verfügung stehen. Dabei wird der Kindesvater ab 2008 seinen Urlaub so legen, dass er in der Zeitspanne zwischen seinen Wochenenden stattfindet.
Anderseits soll die Kindesmutter um ihrerseits Urlaub mit den Kindern zu verbringen über 4 zusätzliche Wochenenden verfügen.
Beide Kindeseltern werden ihre Urlaubsvorstellungen für das jeweilige Jahr bis zum 15.01. wechselseitig unterbreiten.
Im letzten Quartal 2007 wird der Kindesvater neben seinen Wochenenden auch noch eine Woche zusammenhängend mit den Kindern verbringen, aber nicht vor dem 08.10.07. Am 31.08.07 wird der Vater die Kinder bis spätestens 17:00 Uhr in die Wohnung der Mutter zurückbringen.
3. Beide Eltern halten im Übrigen an dem gemeinsamen Sorgerecht und auch am gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht fest. Kindergeld und Unterhaltsvorschuss bezieht die Kindesmutter
4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
- laut diktiert und genehmigt –
Beschluss:
1. Der Geschäftswert beträgt 5000 €
2. Die oben genannte Elternvereinbarung zum Aufenthalt der Geschwister … wird familiengerichtlich genehmigt.
Leipzig, den 11.07.07