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Ein Urteil aus Privatbesitz. Danke für die Erlaubnis, dass wir es veröffentlichen dürfen. Wer sich für nähere Auskünfte mit dem Vater in Verbindung setzen will, kann sich an mich wenden, ich werde dann weitervermitteln.
Hallo,
zur aktuellen Diskussion mal ein Urteil zum UVG, dazu gibt es ja bekanntlich nicht viele.
Die Lebensgeschichte (Tatbestand) habe ich mal weggelassen.
Nachdem das Urteil rechtskraeftig war, hat das JugAmt zwei Jahre spaeter nocheinmal ueber ein Aufrechnungsersuchen beim Finanzamt den Lohnsteuerjahresausgleich gepfaendet.
Daraufhin wurde ein Antrag Rückhaltung der Steuererstattung beim Finanzamt gestellt und dem JugAmt eine Frist gestellt ihre Forderungen zurückzunehmen, da sonst eine Verwaltungsklage eingereicht wird.
Nach ca. einem halben jahr, war das Geld (ohne) Klage freigegeben.
Abschrift ohne 1. Teil TATBESTAND
Amtsgericht Wedding (Berlin)
Geschäftsnr.:
7C323/98
In dem Rechtsstreit
Land Berlin,
v. d. Bezirksamt Weißensee, Abt. Familie, Jugend und Sport,
ges. vertr. d. Amtsleiter XXXX XXXXXX,
Berliner Allee 252, 13088 Berlin,
gegen
Herrn XXXX XXXX
13353 Berlin
hat das Amtsgericht Wedding, Abt. 7,
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1999
durch den Richter am Amtsgericht Dr. XXX
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (wurde rechtskräftig)....
TATBESTAND
.......................
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 9.237,-DM aus dem §§ 7UVG, 1601ff.BGB.
Der Beklagte ist im Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 30. April 1998 nicht leistungsfähig im Sinne §§1603 Abs.1 BGB gewesen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Beklagte in diesem Zeitraum seinem Studium nachgekommen ist und daher kein geregeltes Einkommen bezogen hat.
Es kann vorliegend auch nicht auf die fiktiven Einkünfte des Beklagten abgestellt werden. Bei der Unterlassung zumutbarer Arbeitsleistung ist dem Unterhaltsschuldner die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit nach Treu und Glauben versagt und auf die fiktiven Einkünfte abzustellen
(Dietrichsen in Palandt, BGB. §1603 RdNr.9), es muß jedoch dem Unterhaltschuldner ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen sein (Palandt, aaO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar gibt auch Art. 12 GG nicht das Recht, zum Zwecke nicht hinreichend konkretisierter Arbeitsplatzsicherung Aufwendungen für
die weitere Ausbildung und so auch für ein Studium zu tätigen (Palandt, aaO, RdNr10).
Vorliegend hat zwar der Beklagte eine Erstausbildung, er
hat jedoch substantiiert, daß er mit dieser Ausbildung weder in der ehemaligen DDR noch nach seiner Flucht im Jahre 1984 in die Bundesrepublik .eine Berufschance hatte. Er hat auch ein Schreiben des Arbeitsamtes Berlin Nord vom 21. September 1998 vorgelegt, nachdem für Fahrzeugpolsterer kaum bzw. keine Vermittlungschancen bestanden. Im
gesamten Bundesgebiet seien nur zwei offene Stellen gemeldet. Demnach hat der Beklagte auch unbestritten die ersten 4 ½ Jahren in der Bundesrepublik als Krankenpfleger gearbeitet. Es kann daher nicht als verantwortungslos angesehen werde, daß der beklagte das Abitur nachholte
und sich für den hinsichtlich der Berufsausbildung chancenreichen Weg des Studiums im Fach Umweltmanagement entschied.
Die Kostenentscheidung folgt §§ 91 Abs.1. 269 Abs. 3 ZPO
(Dr.XXX)
Das Urteil wurde Rechtskräftig, weil das Amt nicht in Berufung ging.
[editiert: 27.05.04, 09:30 von Ingrid]