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OLG Karlsruhe: Schadensersatz wegen Verschweigens von Einkünften
NJW-RR 2004 Heft 03 145
Verletzt der Unterhaltsgläubiger eine Pflicht, den Unterhaltsschuldner unaufgefordert über eine Verbesserung seiner Verhältnisse zu unterrichten, erwächst dem Unterhaltsschuldner, soweit er wegen § 323 III 1 ZPO daran gehindert ist, eine Abänderungsklage mit Wirkung in die Vergangenheit zu erheben, ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Betrags des überzahlten Unterhalts.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 22. 4. 2003 - 16 WF 190/02
Zum Sachverhalt:
Der Kl. nimmt den Bekl., seinen Sohn, auf Rückforderung von Unterhalt in Anspruch. Der Kl. hat sich am 23. 7. 1999 vor dem OLG durch Vergleich verpflichtet, dem Bekl. ab Juli 1999 einen Monatsunterhalt von 564 DM zu zahlen. Diesen Betrag hat er auch im Zeitraum September 2000 bis Dezember 2000 bezahlt und, nach entsprechender Erhöhung des Kindergeldes, einen Betrag von monatlich 554 DM für den Zeitraum Januar 2001 bis Oktober 2001.
Seit September 2000 ist der Bekl. in Ausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel und erhält eine Ausbildungsvergütung von brutto 1140 DM, netto einschließlich Sonderzuwendungen monatlich 901 DM. Der Kl. rechnet hiervon 450 DM monatlich an und verlangt deshalb für September 2000 bis Oktober 2001 insgesamt (14 × 450 DM = 6300 DM =) 3221 Euro zurück. Eine Anspruchsgrundlage sieht er in § 826 BGB. Der Bekl. hat eingewendet, sein Verhältnis zu dem Kl., seinem Vater sei sehr schlecht gewesen. Er habe auf erstes Anfragen vollständig Auskunft über sein Einkommen erteilt und, am 26. 10. 2001 erst volljährig geworden, bis dahin darauf vertraut, dass seine Mutter für ihn handele.
Das AG hat dem Bekl. Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen:
Der Kl. kann den eingeklagten Betrag von dem Bekl. auch nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung, jetzt § 280 BGB, verlangen. Was der Bekl. hiergegen einwendet, ist ohne Belang, so dass seine Rechtsverteidigung als aussichtslos anzusehen ist.