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Hallo Biene,
Ingrid hat im Folgenden ja schon einen sehr guten Tip gegeben,wenn ich das Urteil allerdings richtig verstanden habe,dann ist dieses im Interesse eines Auskunftwilligen der kein Umgangsrecht hat?
Nun,da Dein LG genau wie meiner aber gemeinsames Sorgerecht besitzt,ist es schlichtweg sein RECHT,Auskunft zu erhalten.Schulen machen sich im eigentlichen SInne sogar strafbar,wenn sie AUskunft verweigern oder (wie in unserem Fall) eine Schulanmeldung nur von der Kindsmutter (und gegen den bekannten Wunsch des Vaters) akzeptieren.
Bis vor kurzem wußten wir das auch nicht.
Wenn Du möchtest,schicke ich Dir per Mail die Briefe,die wir aufgesetzt haben (als Formulierungshilfe).
Grundsätzlich kannst Du Dich bei jeder Auskunftsanforderung (über "gespeicherte Daten") auf "§34 BDSG" berufen.
Gib ruhig mal in einer Suchmaschine diesen Paragraphen ein,vielleicht hilft Dir das.
Wir haben z.B. auch den Kindergarten in dieser Form "angemahnt" - mit Erfolg.
Die Krankenkassen haben wir ebenfalls angeschrieben,mit Verweis auf §305 SGB.
Bei den Krankenkassen kann man ruhig etwas forscher ("hiermit fordere ich Sie auf....") sein.Bei Schulen und Kiga sollte man dagegen eher "durch die Blume" zeigen,das man "droht" und sein Recht kennt...Pädagogen fühlen sich durch schulmeisterhaftes Verhalten sonst schnell auf den Schlips getreten.
Solltest DU Fragen haben,mail mich doch einfach an :-)
Liebe Grüße,
Belinea