SONDERDRUCK
aus
DER AMTSVORMUND
-Januar 1998
HEIDELBERG

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Herausgeber: Direktor Walter H. Zarbock

DER AMTSVORMUND,
Zitierweise: DAVorm 199 . /... Verlag: Deutsches Institut für Vormundschaftswesen e.V.

Schriftleitung:

Herstellung:

Direktor Walter H. Zarbock, Heidelberg Atelier-Druck GmbH, Edingen bei Heidelberg

The Parental Alienation Syndrome (PAS)

von Ursula O.-Kodjoe*)und Dr. iur. Peter Koeppel**)

Gliederung

I. Einführung

II. PAS aus Psychologischer Sicht

1. Vom Kontakt zum Kontaktabbruch.

2. Psychodynamik 
2.1. Psychodynamik des programmierenden Eltemteils 2.2.  Psychodynamik der Kinder 

3. Symptomatik der Kinder .
3.1. Zurückwcisungs- und Herabsctzungskampagne
3.2. Absurde Rationalisierungen
3.3. Fehlen normaler Ambivalenz
3.4. Reflexartige Parteinahme
3.5. Ausweitung der Feindseligkeit auf die erweiterte Familie
3.6. Das Phänomen der „eigenen Meinung"
3.7. Abwesenheit von Schuldgefühlen
3.8. Geborgte Szenarien

4. Diagnostik und Befragung

5. Therapie- und Interventionsmöglichkeiten

III. PAS im Recht

1. PAS in der US-amerikanischen und kanadischen Rechtsprechung

2. Weitere Hinweise auf US-amerikanische Rechtsentwicklungen

3. Die Beachtung von PAS in der deutschen kindschaftsrechtlichcn Praxis
4. Gedanken zur Rechtsfortentwicklung
4.1. Rechtliche Subsumption von PAS
4.2. PAS und das deutsche familienpsychologische Gut-achterwcsen
4.3. Zur Frage einer Pflichtbc-ratung von Eltern bei Trennung/Scheidung
4.4. Die Anhörung des Kindes (Jugendlichen) vor Gericht
4.5. Gemeinsame elterliche Sorge und PAS 

IV. Eine SchluBbcmcrkung
 

Literatur,Quellen und Anmerkungen

I. Einführung

Was bedeutet Parental Alienation Syndrome (im folgenden PAS)?

PAS bedeutet die kompromißlose Zuwendung eines Kindes zu einem, - dem guten, geliebten - Eltemteil und die ebenso kompromißlose Abwendung vom anderen - dem bösen, gehaßten - Elternteil im Kontext von Sorge- und Umgangsrechts-konflikten der Eltern1.

Drei Faktoren zusammen bewirken die aggressive Ablehnung und Zurückweisung eines Elternteils und tragen bei zur Entstehung dessen, was Richard A. Gardner2 bereits 1984 als Parental Alienation beschrieb:

l. Die teils bewußte, teil unbewußte Programmierung3. (Gehirnwäsche, Manipulation) durch den ständig betreuenden Eltemteil, die zum Ziel hat. die Liebe des Kindes zum anderen Elternteil zu zerstören und diesen aus dem Leben des Kindes zu eliminieren. 

2. Vor diesem Hintergrund entstandene eigene Geschichten und Szenarien der Kinder, die damit noch über das Ziel der Manipulationen des programmierenden Eltemteils hinausschießen. 

3. Äußere, situative Lebensbedingungen der Familie, wie: Finanzielle Möglichkeiten (Wegziehen mit den Kindern ins Ausland). Unterstützung bei der Programmierung der Kinder durch
Angehörige etc- 

Auf der Suche nach einer adäquaten Übersetzung von PAS stießen die Verfasser auf einige Schwierigkeiten, da alienation4' nicht nur für das deutsche Wort Entfremdung steht, sondern
auch andere Konnotationen wie Distanzicrung, Abweisung, Zurückweisung und Abneigung enthalt. 

Denkbare Bezeichnungen für die Manifestationen der betroffenen Kinder wären: 

 „Reaktive Eltern-Ablehnung" 
bzw. „Induzierte Eltern-Kind-Entfremdung"

Die Übersetzung mit "Eltem-Feindbild-Syndrom" ist mißverständlich: Es geht nicht um verfeindete Eltern und deren Symptomatik, sondern um Verhaltensweisen von Kindern, die in einem Eltemteil ihren erklärten Feind sehen. Dabei handelt es sich auch nicht um die feindselige Ablehnung eines Elternteils, der sein Kind tatsachlich mißhandelt oder mißbraucht. Die von PAS betroffenen Eltemteile sind "normale" Väter und Mütter, die ihre Kinder lieben und von ihren Kindern geliebt wurden. Die Zurückweisung gilt demjenigen Eltemteil, mit dem das Kind nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebt, der nichtoder gemeinsam sorgeberechtigt ist und das Recht auf Umgang hat(te). 

Auf die (umstrittene) Verwendung des Begriffes "Syndrom" als einem Komplex von Einzelsymptomen, der ein typisches Krankheitsbild ergibt, soll hier nicht näher eingegangen werden. Der vorliegende Artikel hat die Darstellung der Inhalte zum Gegenstand, die Diskussion der Begrifflichkeiten würde seinen Rahmen sprengen. Daher einigten sich die Verfasser, es vorerst
bei dem international gebräuchlichen "PAS" zu belassen. 

Als Standardwerk für PAS gilt Richard A. Gardner: The Parental Alienation Syndrome - A Guide For Mental Health and Legal Professionals, 19925. Bei einem persönlichen Gespräch mit
Dr. Gardner anläßlich einer Internationalen Kinderrechte Konferenz in Atlanta, 1994. erklärte er der Verfasserin, in Deutschland bestehe offenbar kein größeres Interesse an seinem Werk,
daher sei es bislang auch nicht übersetzt worden. 

Während Gardner als der Wortschöpfer des Begriffs Parental Alienation Syndrome gilt, findet sich zu PAS in der amerikanischen Fachliteratur eine Fülle von Büchern sowie insbesondere von Veröffentlichungen in Fachzeitschriften. 

Aus der psychologischen Fachliteratur sind hervorzuheben: 
Cartwright6 und Dünne*** & Hedrick7. Neben Gardner besonders erwähnenswert sind die Buchautorcn Stahl8 und Bricklin9.  Zahlreiche Veröffentlichungen sind in Koautorenschaft
von Psychologen oder Psychiatern und Familienrechtspraktikem entstanden und teilweise in juristischen Publikationen erschienen10. PAS gilt, wie unten dargelegt. vor amerikanischen
Familicngerichten als anerkannt. 

Umsomehr erstaunt es. daß das erwähnte Werk von Gardner oder der Begriff des Parental Alienation Syndrome in Deutschland bisher so gut wie unbekannt sind. Die Verfasser konnten
trotz eifriger Suche und Kenntnis vieler Sachverständigengutachten weder in fachpsychologischen Aufsätzen noch in Literaturangaben zu Gutachten11 einen Hinweis auf die amerikanischen PAS-Forschungsergebnisse finden. Einzig Klenner12
gibt in seiner lesenswerten13 Abhandlung zu den Umgangs-vereitelungsritualen einen Literaturhinweis auf Cardner14.

II. PAS aus Psychologischer Sicht 

l. Vom Kontakt zum Kontaktabbruch.

Das Phänomen ist allen scheidungsbegleitenden Professionen bestens bekannt: Zu Beginn der Familientrennung funktioniert der Umgang mehr oder weniger gut, der nicht betreuende
Eltemteil sieht sein Kind ein paar Mal, plötzlich treten (un)merklich Umgangsstörungen auf. Das Kind ist immer öfter an den Umgangswochenenden krank und kann nicht. Kindergeburtstage an diesen Wochenenden häufen sich. Immer mehr Termine fallen aus und werden nicht nachgeholt. Diese Störungen werden für die Kontinuität der Beziehung mit dem nicht betreuenden Eltemteil allmählich bedrohlich, sie nehmen die Form massiverer Umgangsbehinderungen an. 

Attraktive Konkurrenzangebote werden vom betreuenden Eltemteil gemacht, langgehegte Kinderwünsche just an diesen Tagen erfüllt, lieber Besuch eingeladen. Die Kinder geraten in
Konflikt. Sie identifizieren sich mit den Bedürfnissen desjenigen, mit dem sie zusammenleben: die Angst diesen Elternteil zu verlieren macht sich breit. Findet der Umgang weiterhin statt, wenn auch nicht mehr unbelastet, dann werden andere Mittel eingesetzt, um die alleinige Verfügungsgewalt über das Kind zu erreichen: Um die Umgangsverhinderung voranzutreiben, wird der nichtbetreuende Eltemteil für Schulprobleme, körperliche Symptome, Trennungsreaktionen verantwortlich gemacht, sie werden als Argumente gegen den Umgang des Kindes mit ihm benutzt. Erzieher und Lehrer werden instrumentalisiert und zu Bündnispartnern. Die angebotene Lösung heißt: Es muß Ruhe einkehren, der Umgang muß 3 Monate (1/2 Jahr, l Jahr)
ausgesetzt werden. Ist dieses Ziel erreicht (und es wird allzu oft erreicht!), vollzieht sich während der verordneten Beziehungspause der Kontaktabbruch häufig "fast von selbst". Die
Argumentation lautet dann: die Beziehung ist abgerissen, die Bindung besteht kaum mehr, ein oder zwei Wiederannäherungsversuche erweisen sich als erfolglos. Häufig haben die Kinder die Beziehung mittlerweile resigniert aufgegeben, sie sind zerrieben durch den Streit, den sie nicht mehr ertragen und vor dem sie tatsächlich endlich Ruhe haben wollen. Die Flucht in bessere, schönere Phantasiewelten kann hier ihren Ursprung haben. 

Zur Besiegelung und rechtlichen Absicherung des Kontaktabbruchs werden in hoch konflikhaften Fällen die „unfehlbaren" Argumente als letzte Karte ausgespielt: Kindesmißhandlung oder sexueller Kindesmißbrauch. Keine der involvierten Professionen kann und darf diesen Verdacht ignorieren. Fatal für die Eltem-Kind-Beziehung ist jedoch, daß auch bei noch so eindeutigen Glaubwürdigkeitsgutachten, die den Vorwurf als unhaltbar aufdecken, die Chancen des fälschtich Verdächtigten auf einen normalen Umgang mit seinem Kind äußerst gering sind. 

Die Reaktionen von Kindern und Jugendlichen zeigen sich je nach Alter und Entwicklungsstand: Verhaltensstörungen, Leistungsstörungen und Entwicklungsstörungen sind zu verstehen als verzweifelte Bewälogungsversuche und Appelle der betroffenen Kinder.

Wenn der Umgang zum Problem wird, werden Kinder gleich welchen Alters damit konfrontiert. Je jünger desto suggestibler und beeinflußbarer sind sie. PAS wurde bei Kindern ab dem 2.
Lebensjahr bis zur Volljährigkeit diagnostiziert. Die Folgen der Traumatisierung reichen bis weit ins Erwachsenenalter hinein. 

Das Kontinuum von Umgangskonflikten geht von leichten Störungen am Anfang bis zum zielgerichtet betriebenen Kontakt-abbroch am Ende. An fast jeder Stelle dieses Kontinuums
kann PAS einsetzen und durch die akü've Ablehnungshaltung der Kinder den Prozeß beschleunigen. Dadurch, daß sie von einem Elternteil auf dessen eigene destruktive Gefühle
eingeschworen •sinri.werden sie zu Komplizen einer ungerechtfertigen Kampagne von Verleumdungen, Verunglimpfungen und Entwürdigungen gegen den anderen Eltemteil. Die
Gehirnwäsche ist dabei so umfassend und „kindgerecht", daß die ihr unterzogenen Kinder eigene Energien mobilisieren und die Ablehnung des Zielobjekts zusätzlich "auf ihre Weise" betreiben. 

In etwa 90% der Fälle von PAS programmiert die betreuende Mutter das Kind, in den restlichen 10% programmiert der Vater gegen die Mutter. Plötzlich und ohne ersichtlichen, triftigen Grund weigert sich ein Kind, einen Eltemteil (jemals) wiederzusehen. Trotz bestehendem Umgangsrecht scheint "nichts zu machen" zu sein. Zur bekannten Argumentation "Wenn die Mutter nicht will..." gesellt sich "Wenn das Kind nicht will..." Sozialpädagogen von Jugendamt/ASD, Familienrichterund Sachverständige kapitulieren früher oder später nun auch vor diesen eindrucksvollen Demonstrationen des vermeintlichen Kindes-willens15

Folgende Fragen sind zu stellen: 

• Wodurch ist das Kind so traumatisiert, daß es dieses Verhalten zeigt? 

• Was ist zu tun, um weitergehende Schädigungen zu verhindern? 

• Wie kann die Beziehung des Kindes zum abgelehnten Elternteil wiederhergestellt werden? 

• Wie kann gegen weitere traumatisierende Manipulationen eines Eltemteils vorgegangen werden? 

2. Psychodynamik 

2.1. Psychodynanük des programmierenden Eltemteils

Trennung und Scheidung stehen nach dem Tod eines Kindes an zweiter Stelle traumatisierender Lebensereignisse. Die Statistik zeigt, daß auch bei relativ friedlich verlaufenden
Trennungen die Beteiligten 3 bis 5 Jahre brauchen, bis sie die Krise überwunden haben. Wie jede Lebenskrisc, so rührt auch die Scheidung unbewältigte Gefühle und Themen aus der
Vergangenheit (vor der Ehezeit) auf. Diese Gefühle addieren sich zu den gegenwärtigen und erklären die Intensität des emotionalen Erlebens und Verhaltens. 

Verteidigung der primären Bindung

Eltern, die ihre Kinder gegen den anderen programmieren, handeln primär aus der panischen Angst heraus, auch die Kinder zu verlieren. Um diesem zu entgehen, bilden sie zusammen mit
ihren Kindern eine enge Koalition, zu der niemand anderer Zugang hat: "Wir-gegen-den-Rest-der-Welt". Die daraus entstehende Eltem-Kind-Bindung ist naturgemäß stärker als alle anderen Bindungen der Kinder, aber sie ist eine pathogene Angst-Bindung, die Ausschließlichkeit fordert. Die daraus resultierende overprotectiveness, die Überbehütung, die im Gewand inniger Liebe, Besorgnis und Aufmerksamkeit für das Kind daherkommt, verbirgt nur unvollkommen die egoistische Komponente des ausschließlichen Besitzanspruchs. Ein
inhärenter Bestandteil von PAS ist die "folie a deux", in die ein Eltemteil das Kind zu seinem und dem Schaden des anderen Elternteils verwickelt, und zu der das Kind eigene Beiträge beisteuert. 

Unbezähmbarer Ärger und Wut auf den verlorenen Partner können in Form einer Reaktionsbildung dazu dienen, nicht eingestandene Liebesgefühle zu bewältigen, die bei dem
verlassenen Partner (uneingestanden) noch immer lebendig sind und nach Ausagieren drängen. Nach außen werden alle Manöver im Namen der Liebe zu den Kindern produziert -
wirkliche Liebe zu den Kindern achtet jedoch immer auch die anderen Bindungen und Beziehungen der Kinder in ihrem Leben, vor allem die zu seinem abwesenden anderen Eltemteil. Mit Hilfe der Projektion können dem anderen Eltemteil die eigenen Anteile am Scheitern der Ehebeziehung angelastet werden. Sie müssen damit bei sich selbst nicht gesehen, eingestanden und bearbeitet werden. Während der aktuellen Krisenzeit hat der Abwehrmechanismus der nachehelichen Projektion entlastende Funktion und schützt das beschädigte Selbstwertgefühl. Im Lauf der persönlichen Weiterentwicklung kann die eigene Realität überdacht und korrigiert werden. Bei PAS wird die Projektion jedoch nicht nur aufrechterhalten, sondern darüber hinaus auf die Kinder ausgedehnt: "Du bist an allem schuld, Papa!" Eine paranoide Projektion liegt da vor, wo entgegen aller realen Gegebenheiten, eigene uneingestandene, unerlaubte Wünsche und
Strebungen auf den anderen projiziert und in ihm mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpft werden. Folgerichtig finden sich bei PAS häufig falsche Anschuldigungen sexuellen
Mißbrauchs, die der programmierende Eltemteil gegen den anderen erhebt. 

Die normale Verarbeitung der emotionalen Turbulenzen bei einer Trennung, wie Trauerarbeit, Angstbewältigung, Verstehen, Verzeihen und die Schaffung einer neuen Basis von Respekt
und Vertrauen findet bei programmierenden Eltern nicht statt 

Im folgenden sind deren spezifische Reaktionen schematisch dargestellt, die Übergänge sind fließend: 

Emotionales Erleben bei Trennung und Scheidung16                Programmierende Eltern
Trennung  Ängste bis Panik  Ausgrenzende Bindung an Kinder, ausschließlicher Besitzanspruch 

Verlust Verlassenheit 
Trauer und Zorn bis Depression. Aggression  Overprotectiveness aus eige-ner Bedürftigkeit, Reaktionsbildung
Unerfüllte Erwartungen Enttäuschung, Verletzungen bis Wut. Hass. Rachsucht Nacheheliche Projektion, die die Kinder mit einbezieht, Ausagieren 
Wettstreit, Rivalität Egoismus bis Habgier  Machtkampf, Erpressungsmanöver 
Gegnerschaft Mißtrauen bis Paranoia17) Paranoide Projektion, Destruktion 

2.2. Psychodynamik der Kinder 

Die Fähigkeit zwischen verschiedenen mentalen "Bildern im Kopf" zu unterscheiden, beginnt mit ca. 3 Jahren und ist mit dem 10. Lebensjahr voll ausgebildet Bis dahin können Kinder nicht
zuverlässig unterscheiden zwischen l. eigener Wahrnehmung, 2. eigenen Phantasien und 3. Geschichten, die ihnen jemand erzählte. Dieser Entwicklungsprozeß der Realitätspriifung18
wird nachhaltig gestört, wenn die Diskrepanzen zwischen dem, was das Kind wahrnimmt und dem, was ihm erzählt wird, nicht bemerkt und aufgelöst werden dürfen. Erfundene Gefahren
und unwahre Behauptungen über den anderen Eltemteil nehmen einem Kind das Vertrauen in die eigene Wahrnehmung, die ganz anders ist: Bis jetzt hatte sich Sarah nie vor dem Vater
gefürchtet und die Zeit mit ihm immer sehr genossen. Nun spürt sie den Zwang, die falsche Realität anzunehmen, um die Beziehung zur Mutter nicht aufs Spiel zu setzen, mit der sie tagtäglich zusammenlebt. Daher wird sie ihre Realitätsprüfting aufgeben, sie ist gezwungen, sich die irrealen, manipulativen Geschichten zu eigen zu machen, um die Verlustangst zu bewältigen. Von nun an ist der Vater "irgendwie gefährlich geworden". Der als gut erfahrene Vater wird jedoch im Kind nicht gelöscht, sondern dissoziiert, d.h. abgespalten. Es kommt innerhalb der Psyche des Kindes zu
Spaltungsmechanismen19)

Verlustangst 

Nach den Erfahrungen der Elterntrennung mit oftmals jahrelangen Streitereien und dem Auszug eines Eltermteils, ist das Kind beherrscht von der Angst, nun auch den anderen zu verlieren. Kinder erleben das in etwa so: "Die Mutter hat den Vater weggeschickt, wird sie mich auch wegschicken?" oder "Der Vater ist gegangen, wird die Mutter eines Tages auch gehen?" Das Kind schlägt sich aus Sicherheitsbedürfnis und Abhängigkeitsgründen auf die Seite dessen, mit dem es lebt. Zu annähernd 90% ist dies die Mutter. Ist es deren Intention, den Vater auszugrenzen, so hat sie relativ leichtes Spiel. Je jünger das Kind, desto schneller ergreift es ihre Partei. Dadurch wird das Kind zumindest vorübergehend und oberflächlich aus der Unerträglichkeit des Loyalitätskonflikts befreit. 

In einer späteren Entwicklungsphase und mit zunehmender Fähigkeit der Realitätsprüfüng wird der Loyalitätskonflikt jedoch tiefer und traumatisierender. Es entwickeln sich heftige Schuldgefühle, die therapeutisch außerordentlich schwer zugänglich sind. Traumatisierungen, die auf realen Ereignissen basieren, sind therapeutisch über Erinnerung und Durchleben aufzulösen. Dieser therapeutische Ansatz ist jedoch bei programmierten Traumatisierungen, die reales mit irrealem vermischen, wenig erfolgreich20

Zur eigenen Sicherheit: Identifikation mit dem Aggressor 

Kinder sind im gegnerschaftlich ausgetragenen Elternkonflikt in einer schwachen, machtlosen Position. Um sich stärker zu fühlen, bietet es sich an, die Position des vermeintlich stärkeren
Eltemteils mit einzunehmen. Dies geschieht auch zur Abwehr der starken Ängste, die dieser im Kind auslöst Die Person, die unablässig gegen den anderen Eltemteil agiert wird
unterstützt, um nicht selbst zur Zielscheibe ihres unberechenbaren Zorns zu werden- 

Tolerierte Form der Spannungsabfuhr 

Eltemtrennung ist mit angstmachenden und zutiefst frustrierenden Erfahrungen verbunden. Verunsicherung, Nichtverstehen, Verlassenheit lösen bei Kindern Gefühle von Traurigkeit,
Einsamkeit Wut und Zorn aus. Die Entwicklung eines PAS kann dazu dienen, die aufgestauten Gefühle gegen den anderen Eltemteil abzureagieren. Diese kanalisierte Form wird vom betreuenden Eltemteil nicht nur erlaubt, sondern geradezu herausgefordert. 

Hier liegt eine der Quellen der "eigenen Geschichten", die Kinder zusätzlich produzieren und für die sie auf die eine oder andere Weise belohnt werden. 

Übertragung von Emotionen 

Emotionen wirken ansteckend, Kinder, die in einem Klima leben, das vor Ablehnung und Wut gegen einen Elternteil „vibriert", übernehmen diese Einstimmung sehr schnell.
Sie agieren die vermittelten Gefühle aus, ohne zu wissen, warum sie so aufgeladen sind. 

3. Symptomatik der Kinder 

Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die aufgelisteten Symptome21

Daniel (10) und Sarah (6) kommen mit ihrem Vater von einem Ferienaufenthalt zurück, den alle drei sehr genossen hatten. In der Nacht entbrennt ein Streit zwischen den Eltern. Die Mutter holt die Kinder aus den Betten und verläßt mit ihnen das Haus der Familie. Der Vater sieht beide Kinder noch einige Male vor Gericht und beim Therapeuten - sonst nicht mehr. Die Kinder weigern sich, ihn weiterhin zu besuchen. Sie steigen nicht aus dem Auto der Mutter aus, die demonstrativ vorfährt, um dem Vater deren Widerstand vorzufuhren. 

Die Kinder beschuldigen den Vater, er sei ein Dieb. ein Lügner und ein Betrüger. Er hat keine Chance, nachzufragen, zu erklären, richtigzustellen, denn seine Kinder weigern sich. am Telefon mit ihm zu sprechen. Sie weigern sich, ihre Großeltem zu besuchen, bei denen sie häufig und gerne das Wochenende verbracht hatten. Päckchen und Briefe des Patenonkels (Freund des Vaters) werden kommentarlos zurückgeschickt. 

Diese beiden Kinder zeigen Symptome des PAS-Syndroms. Sie haben in weniger als vier Wochen eine Entwicklung durchlaufen, die in der totalen, feindseligen Ablehnung des Vaters
samt seiner Familienengehörigen und Freunde mündet. 

Die Manifestationen von PAS variieren in Stärke und Ausprägung. Nicht jedes Kind zeigt alle der aufgelisteten Symptome. Es wird zwischen schwacher, mittelstarker und starker Kategorie unterschieden, deren Abgrenzung vor allem für die angezeigten therapeutischen und rechtlichen Interventionen von Bedeutung ist. Je mehr der genannten Symptome ein Kind aufweist, desto erfolgreicher war die Programmierung und desto stärker ist die Ausprägung von PAS einzustufen. 

3.1. Zurückweisungs- und Herabsetzungskampagne 

Symptomatisch ist die fast vollständige Ausblendung früherer, schöner gemeinsamer Erfahrungen mit dem abgelehnten EltemteiL Es ist, als ob dieser Teil der kindlichen Geschichte niemals existiert hätte. Der Vater wird ohne große Verlegenheit und ohne Schuldgefühle zur Unperson gemacht: 

"Ich hasse ihn und ich will ihn in meinem ganzen Leben nie wieder sehen." 

Über eine liebevolle Mutter wird ohne Zögern gesagt:
"Sie ist gemein und dumm und es ist mir egal, ob ich sie wiedersehe." 

Die Ablehnung versetzt die Kinder in große innere Spannung, daher spulen sie bei Befragung ihr Programm gebetsmühlenartig ab. Der Vater wird als zunehmend gefährlich eingestuft, es wird ihm „alles zugetraut", auch daß er für das körperliche und psychische Wohlbefinden von Mutter und Kindern eine ernste Bedrohung darstellt. Auf Befragen können Kinder in aller Regel nichts konkretes erzählen und verschanzen sich hinter einem unumstößlichen: "Das ist so, ich weiß das." In erpresserischer Weise werden Bedingungen an den Umgang geknüpft, die nicht aus der Wunschliste von Kindern stammen: „Wenn du uns mehr Geld gibst, dann..." Zuweilen wird dieses
Verhalten auf Befragende ausgedehnt, sie sollen versprechen, das Kind vor dem abgelehnten Eltemteil zu schützen, es nicht mehr zu ihm gehen lassen. 

Im gewählten Beispiel ließ sich Daniel vom Gutachter versprechen, daß seine Mutter auf alle Fälle das Sorgerecht behalten würde. Erst danach war er überhaupt zur
Zusammenarbeit bereit. 

3.2. Absurde Rationalisierungen 

Die Kinder produzieren für ihre feindselige Haltung irrationale und absurde Rechtfertigungen. Alltägliche bis triviale Ereignisse werden herangezogen, häufig unterstützt vom programmierenden Eltemteil: 

"Er hat immer so laut gekaut" oder "Sie will immer, daß wir sagen wozu wir Lust haben." Richtigstellungen von Ereignissen oder Korrekturen von Fehlinformationen können von den Kindern nicht angenommen werden: "Papa sagt, es stimmt nicht, was Mama sagt. Ich will ihn nicht mehr sehen." Die Liebe und das Interesse von Eltern wird ignoriert und gegen sie umgedeutet: "Mama kam zum Schultheater, aber sie sollte das nicht." Bei Daniel wurde aus einer  schulpsychologisch angezeigten Untersuchung wegen Legasthenie: "Der Papa hat ein Attest geschrieben, daß wir geistig behindert sind." Dem wurde von der Mutter nicht widersprochen- 

3.3. Fehlen normaler Ambivalenz

Jede menschliche Beziehung ist ambivalent und Eltem-Kind-Beziehungen machen da keine Ausnahme. Gemischte Gefühle haben bei PAS-Kindem jedoch keinen Raum. Ein Eltemteil ist
nur gut, der andere ist nur schlecht Diese Kinder sind nicht in der Lage, aufzuzählen, was sie an ihren beiden Eltern gut finden und was weniger gut Sie beten eine lange Litanei von
positiven, lieben und guten Eigenschaften des einen und eine Liste von negativen, bösen und schlechten Eigenschaften des anderen herunter. In diese Rubrik gehört auch die zuvor
genannte Amnesie aller schönen gemeinsamen Erlebnisse. Das Symptom mangelnder Ambivalenz ist eine typische Manifestation von PAS -hier ist die Hellhörigkeit des Befragenden angezeigt. 

3.4. Reflexartige Parteinahme 

Bei Anhörungen der ganzen Familie fällt auf, daß die Kinder reflexartig für den programmierenden Eltemteil Partei ergreifen, spontan, ohne weitere Überlegungen und ohne
Einwände beachten zu können. Häufig geschieht dies noch bevor dieser überhaupt etwas sagt. Wenn einmal feststeht, daß der Vater ein Lügner ist, dann kann er
berichtigen solange er will. Konkrete Ereignisse werden einfach nicht erinnert: "Ich kann mich gerade nicht erinnern, aber ich weiß ganz sicher, daß er lügt." 

3.5. Ausweitung der Feindseligkeit auf die erweiterte Familie

Großeltem, Verwandte und Freunde des abgelehnten Eltem-teils werden in die aggressive Zurückweisung einbezogen mit den gleichen Rationalisierungen wie oben beschrieben. Familienangehörige sind in einer ausweglosen Lage: Versuchen die Großeltem zwischen ihrem Sohn/ihrer Tochter und dem Enkelkind zu vermitteln, wird ihnen Einmischung vorgeworfen und sie werden abgelehnt - halten sie sich vorsichtig heraus, so wird ihnen das zum Vorwurf gemacht und als Grund für die Zurückweisung benutzt. 
Im Fall Daniel wurden Großeltern, Patenonkel, alle anderen Familienangehörige und die Freunde des Vaters von dem 10jährigen selbst von der Kommunionsfeier explizit ausgeladen. 

3.6. Das Phänomen der "eigenen Meinung"

Viele PAS-Kinder wissen schon mit 3 bis 4 Jahren, daß alles was sie sagen, ausschließlich ihre eigene Meinung ist und sie betonen dies auch ständig. Die programmierenden Eltern zeigen
sich besonders stolz auf ihre unabhängigen Kinder, die sich über alles eine eigene Meinung bilden und mutig genug sind. diese auch zu äußern. Oftmals fordern sie die Kinder vehement auf. die „Wahrheit" zu sagen. Die erwartete Antwort kommt mit Sicherheit, denn kein Kind kann den Zorn und die Enttäuschung des betreuenden Eltemteils riskieren. An diesem Punkt zeigt die Programmierung ihre größten Erfolge: die Kinder haben verlernt, ihrer eigenen Wahrnehmung zu trauen und sie zu benennen. Die gegensätzlichen Botschaften, die sie erhalten (doublebind) können sie nicht erkennen und nicht auflösen. Die verbale Aufforderung: „Geh mit Deinem Vater/Deiner Mutter" widerspricht der nonverbalen „Wenn Du mich liebhast, dann bleibst Du bei mir." Diese wird sehr viel stärker aufgenommen und wird vermittelt in Mimik, Gestik, Körperhaltung, Stimmlage, Sprechgeschwindigkeit, Lautstärke und Tonhöhe. Der Vorteil dieser Kommunikationsform ist, daß sie äußerst wirksam, also erfolgversprechend - jedoch kaum nachweisbar ist. Da zumindest Teile davon unbewußt und automatisch ablaufen, ist es müßig, via Appell an die Einsicht des manipulierenden Eltern-teil dieses Verhalten verändern zu wollen. Die Vehemenz, mit der die verwirrten Kinder auf ihrer "eigenen Meinung" bestehen, macht die Problematik der landläufigen Erforschung des Kindeswillens an dieser Stelle überdeutlich. 

3.7. Abwesenheit von Schuldgefühlen 

PAS-Kinder sehen nichts Falsches darin, einen Eltemteil hemmungslos abzulehnen und zu verunglimpfen. Gleichzeitig stellen sie Forderungen nach finanzieller Unterstützung, nach
besonderen Zuwendungen und Geschenken und empfinden dies als ihr gutes Recht- Dankbarkeit zeigen sie nicht Nur bei sehr kleinen Kindern ist dieses Verhaken mit kognitiver Unreife
zu erklären, bei größeren handelt es sich wohl eher um "Lernen am (elterlichen) Modell" im Sinne von: Geschieht ihm/ihr ganz recht, er/sie hat es nicht anders verdient 

3.8. Geborgte Szenarien

PAS-Kinder beziehen aus der Erwachsenenwelt und der Er-wachscnensprachc den Stoff für ihre Ausführungen. Es handelt sich hier um die Übernahme geborgter Szenarien. Meist
genügt die aufmerksame Nachfrage: "Was meinst Du damit?" um festzustellen, daß das Kind keine Ahnung hat, wovon es spricht. ScHulkinder, die sich darüber beschweren, daß ihre
Mutter versucht, sie mit Geschenken und Spielsachen zu "bestechen", werden Mühe haben, dies näher zu erklären. 

Ein Elternteil. der am Telefon regelmäßig aufschreit: "Hör auf, uns zu belästigen" gibt die Vorlage für das Kleinkind, das sich auf Befragen dann „belästigt" fühlt. Kinder, die einen
Eltemteil als Betrüger etc. beschuldigen, sollten nachdrücklich aufgefordert werden, die von ihnen benutzten Begriffe zu definieren und Beispiele aus ihrem eigenen Erleben (mit dem
Betrüger) dazu zu erzählen. 

4. Diagnostik und Befragung 

Die nachfolgenden Punkte zum Erkennen von PAS gelten sowohl für die richterliche Anhörung als auch für die Evaluation durch einen Sachverständigen. 

Voraussetzung für eine zielführende Evaluation, die die Interessen des Kindes, seine psychische Unversehrtheit und seine Rechte auf ungehinderten Umgang mit beiden Elternteilcn
wahrt, ist eine adäquate (richterliche) Fragestellung

Es geht darum, zu ergründen, worauf die massive Ablehnung eines Eltemteils durch sein Kind zurückzuführen ist. 

Den Eltern muß vermittelt werden, daß sie sich nicht ohne Konsequenzen entziehen können, weder der Befragung durch den Richter, noch den Untersuchungsbedingungen des
Sachverständigen. Ein Eltemteil, der sich weigert, das Kind zu einem gemeinsamen Treffen mit dem anderen mitzubringen, gibt dadurch wichtige Anhaltspunkte. Auch für das Vorliegen
von PAS. 

Ein häufig vernachlässigter Punkt bei der Befragung und Anhörung von Kindern sind die Umgebungsbedingungen. Derjenige Elternteil, der die Kinder bringt, „steuert" die Anhörung, je
näher er sich räumlich aufhält, umso intensiver. Daher sollten die Bedingungen so beschaffen sein, daß die Eltern möglichst das Gebäude verlassen, in dem die Kinder befragt werden. Ansonsten bietet es sich an, das Kind einmal zu befragen, wenn es von der Mutter und einmal, wenn es vom Vater gebracht wird. Ein Vergleich der Ergebnisse kann wichtige Informationen liefern. Desgleichen eine dritte Befragung kurz vor dem Familieninterview, d.h. während beide Eltern sich im Wartezimmer aufhalten. Häufigere Interviews mit einem dann schon vertrauten Gegenüber sind für Kinder umso angezeigter, je jünger sie sind. 

Nach der Aufwärmphase mit unverfänglichen Fragen an das Kind zur Reduktion von Spannung, Angst und Abwehr (Name, Alter, Adresse, Schule etc.) ergeben sich weitere Fragen, bzw.
insbesondere Nachfragen aus den Symptomen von PAS, wie oben beschrieben. 

Der Schwerpunkt der Befragung liegt auf der Verhaltens- und Interaktionsbeobachtung aller Beteiligten. Einzelgespräche mit beiden Eltern, mit jedem Kind allein, Gespräche mit Kind
und jedem Elternteil allein, ein Elterngespräch sowie ein Familiengespräch sind die Mindestanforderungen, um PAS zu diagnostizieren. Geschwister werden nicht zusammen befragt, da sie sich gegenseitig beeinflussen, meist übt ein älteres Kind auf die jüngeren Druck aus, sich in einer bestimmten Weise (oder gar nicht) zu äußern. Diskrepanzen zwischen den Kinderaussagen können schließlich Aufschluß geben über reale oder phantasierte Ereignisse. 

5. Therapie- und Interventionsmöglichkeiten 

Nach bisherigen Erfahrungen beschränken sich die Therapiemöglichkeiten von PAS-Familien auf die Familientherapie. Diese kann erfolgreich sein, vorausgesetzt alle Familienmitglieder
nehmen daran teil. Einzeltherapien haben sich als wenig effizient erwiesen und konnten die Dysfünktionalität der PAS-Familien nicht aufheben. Programmierende Eltern sind weder
Unmenschen noch von Natur aus bösartig. Sie haben die Lebenskrise Scheidung (und davorliegende Krisen) pathologisch verarbeitet und nehmen nicht wahr, was sie tun. Da sie die
verheerenden Verletzungen nicht sehen, die sie bei ihren Kindern anrichten, sehen sie auch nicht die Notwendigkeit, Hilfe in Form von Beratung und/oder Therapie in Anspruch zu
nehmen. Als erste Wahl erscheint bei Verdacht auf PAS die Aussetzung des Verfahrens mit der Aufforderung zur Familientherapie. Solange jedoch die richterliche Aufforderung zur
Therapie als "Zwangstherapie" in Deutschland abgelehnt werden kann, solange es keine Beratungsverpflichtung für betroffene Eltern gibt, besteht wenig Aussicht auf eine Verbesserung der Lage der Kinder mit PAS. Hier liegt die Aufgabe und Verantwortung aller Scheidungsbegleiter, die sich dem Wohl des Kindes verpflichtet haben. Oftmals erscheint es als die bequemste Lösung, dem Willen des Kindes nachzugeben, zumal er sich so überzeugend äußert. Damit lassen sich jedoch auch Richter, Sozialpädagogen und Sachverständige in das dysfünktionale System des programmierenden Eltemteils einbinden und erweitem die "folie ä 2" zu einer "folie ä 3, 4 etc.". Das gilt es mit geeigneten Maßnahmen zu verhindern. Ein gerichtlich angeordneter (und durchgesetzter!) Umgang verschafft den Kindern die Nische, die sie brauchen: sie müssen zum abgelehnten Eltemteil gehen, sie verraten den geliebten Eltemteil nicht. Im Gegenteil, sie wenden die Gefahr empfindlicher Konsequenzen für ihn ab22. Bei schweren Ausprägungen von PAS hat die Praxis gezeigt, daß die Übertragung des Sorgerechts auf den abgelehnten Eltemteil und die Herausnahme des Kindes aus der programmierenden Umgebung nach kurzer Zeit zu einer Normalisierung der Eltem-Kind-Beziehung führt und ein großzügiger Umgang mit dem (vormals) programmierenden Eltemteil möglich wird. 

Eine solche Entscheidung setzt jedoch bei allen am Verfahren beteiligten Berufsgruppen die Kenntnis von PAS voraus. In hoch konflikthaften Fallen wäre der persönliche Austausch aller
Entscheidungsträger und -mitträger dabei dem Schriftwechsel entschieden vorzuziehen. Das Konzept der disziplinübergreifenden Zusammenarbeit am runden Tisch existiert seit langem
auch hierzulande23. Es müßte nur flächendeckend umgesetzt werden. 

Die Ablehnung von Vater oder Mutter ohne triftigen Grund ist den Bedürfnissen eines jeden Kindes diametral entgegengesetzt Kinder brauchen beide Eltern für eine gesunde psychische
und physische Entwicklung. Diese Forschungsevidcnz ist mittlerweile Allgemeinwissen. Kinder - auch Kinder mit PAS -lieben beide Eltern und wollen beide Eltern lieben dürfen. Unter
der aufgezwungenen Ablehnung lebt die Liebe des Kindes und die Sehnsucht nach dem anderen Eltemteil weiter. 

III PAS im Recht 

l. PAS in der US-amerikanischen und kanadischen Rechtsprechung 

PAS hat schon vor Jahren in die Rechtsprechung sowohl US-amerikanischer als auch kanadischer Gerichte wie auch Obergerichte in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren Eingang gefunden24. Von besonderem Interesse sind folgende Gerichtsentscheidungen: 

1. Schutz v. Schutz. District Court of Appeal of Florida vom 9.2.1988:25

Die erstinstanzliche Verpflichtung der Mutter, alles in ihren Kräften stehende zu tun, um die in ihrer Obhut befindlichen Kinder in Liebe zu ihrem Vater zu erziehen, verletzt nicht die
Verfassungsrechte (First Amendment) der Mutter. 

2. Berufungsgericht der Provinz Quebec vom 17.11.1994, No: 
200-09-00440-948 (200-12-042928-904): 

Das Gericht bezieht sich ausdrücklich auf das o.g. Werk von R. Gardner sowie auf A. F. Goldwater "Le syndrome d'alicnarion parentale dans Dcveloppements recents en droit familial
(1991)" und gibt eine klare Definition von PAS. Inhaltlich wird eine erstinstanzlichc Sorgerechtsentschcidung bestätigt, welche wegen Voriiegens von PAS das Sorgerecht von der Mutter auf den Vater übertrug26.
Auch aus Großbritannien27 liegen Urteile zweiter Instanz vor, welche nach Feststellung von PAS bei Scheidungskindem mit harten Konsequenzen gegen den programmierenden Eltemteil
entschieden haben. 

2. Weitere Hinweise auf US-amerikanische Rechtsentwicklungen28.

PAS spielt eine erhebliche Rolle in der Fortentwicklung des US-amerikanischen Familien- bzw. Kindschaftsrechts29
 

  • In Florida bestimmt das Umgangsdurchsetzungsgesetz von 1996 Maßnahmen zur Durchsetzung eines freien und häufigen Umgangs: verhinderter Umgang muß zu dem Umgangsberechügten genehmen Zeiten nachgeholt werden. - Umgangskosten können dem Sorgeberechtigten auferlegt werden, wenn die Entfernung mehr als 100 km beträgt. - Ein Wechsel des Sorgerechts bzw. des Hauptwohnortes des Kindes kann angeordnet werden. - Übemachtbesuche können nicht aus Gründen des Alters oder Geschlecht des Kindes abgelehnt werden. -Bei Umgangsvereitelung können die Gerichts- und Anwaltskosten voll dem Sorgeberechtigten auferlegt werden. - Ebenso können Kurse über Eltemverantwortung sowie Arbeit zum Gemeinwohl und andere Sanktionen angeordnet werden. 
  • In Kalifornien und Utah gilt als Normalfall die gemeinsame elterliche Sorge; wenn diese nicht durchführbar, erhält derjenige Eltemteil das Sorgerecht, der am besten den konfliktfreien und häufigen Umgang der Kinder mit dem anderen Eltemteil garantiert. 
  • In den Staaten New York und Utah besteht die Verpflichtung scheidungswilliger Eltern zu Mediation und Kursen über Scheidungsfolgen für Kinder. 
  • Nach dem Gesetz des Staates Utah sind bei Umgangsvereitelung Pflichtkurs über Umgangsrecht, Auferlegung von Gerichtskosten, Überwachung des Umgangsrechts- Sorgerechts-wechsel etc. vorgesehen. 
  • In Florida müssen sich Eltern von Kindern bis zu 17 Jahren bei Trennung bzw. Scheidung einer Pflichtberatung unterziehen. 


Vereinigungen von Familienrechtsanwälten veranstalten spezielle Fortbildungsseminare über das Parental Alienaüon Syndrome sowie über die Abwehr von Mißbrauchsverdächtigungen
in Sorge- und Umgangsrechtsfällen30.

3. Die Beachtung von PAS in der deutschen kindschafts-rechtlichen Praxis 

Da PAS bisher keinen Eingang in deutsche Gutachten fand, findet der Begriff des Parental Alienation Syndrome bisher nach Kenntnis der Verfasser noch in keiner deutschen
kindschaftsrechtlichen Entscheidung Erwähnung. Dennoch haben sich deutsche Familien- und Vormundschaftsgerichte naturgemäß ständig in Sorge- und LJmgangsrechtsverfahren mit den gleichen Problemen auseinanderzusetzen, welche auch in den USA und andernorts eine dominierende Rolle spielen. Ohne das von Gardner zuerst vorgestellte und von anderen Human Wissenschaftlern sowie Gerichten in den USA weiterentwickelte Instrumentarium zu PAS zu kennen, kamen einzelne deutsche Obergerichte zu teilweise verblüffend ähnlichen Ergebnissen, insbesondere in Fällen konsequenten Umgangsboykotts. 

Aus der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung hervorzuheben sind: 

1. OLG Bamberg vom 23.7.1985:31 Das Gericht bestätigte die Übertragung des Aufenthaltsbesiimmungsrechts auf den Vater, da es das Wohl des Kindes „durch die beschränkte
Erziehungsfähigkeit und das Erziehungsziel der Mutter, die ihr Kind ohne jede Vaterbeziehung heranwachsen lassen will, erheblich gefährdet" sah. 

2. .LG München vom 12.4.1991 32 Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, dem Vater das Sorgerecht zu übertragen, nach dem die Mutter nahezu zwei Jahre systematisch jeglichen Kontakt des Kindes zum Vater unterbunden und die Untersuchung durch den beauftragten Sachverständigen verhindert hatte. Damit habe sie ihre Erziehungseignung in einem für das Kind äußerst wichtigen Bereich in Frage gestellt. Das Kontinuitätsprinzip darf nicht dazu führen, daß eine zwar gleichmäßige, aber  schädliche Entwicklung unter Vernachlässigung anderer, insbesondere zukunftsgerichteter Aspekte des Kindeswohls fortgeführt wird. 

3. OLG Celle vom 25.10.1993:33 Auch hier wird die erstinstanzliche Sorgerechtsentscheidung zugunsten des Vaters bestätigt, nachdem die Mutter die Umgangsregelung regelmäßig
problematisierte. Es liege im wohlverstandenen Interesse des Kindes, die Bindungen auch zum nichtsorgeberechtigten Eltemteil aufrechtzuerhalten, weshalb das diesbezügliche Verhalten
des sorgeberechtigten Elternteils - die sogenannte Bindungstoleranz - eines der maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung für die Sorgerechtsübertragung ist. Dies auch dann, wenn der andere Eltemteil ansonsten ungünstigere Rahmenbedingungen aufzuweisen hat, wenn gewährleistet erscheint, daß das Kind die Bindungen zum anderen Eltemteil bewahren und fortentwickeln kann. 

Solche Entscheidungen34, welche quasi als vereinzelte Leuchttürme in der deutschen Sorge- und Umgangsrechtsprechung stehen, können jedoch nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, daß eine unübersehbare Zahl von Sorge- und Umgangsrechtsbeschlüssen ergeht, in denen Gerichte wegen konsequenter Ablehnung eines Eltemteils, dem sich meist auch das (pas-geschädigte) Kind anschließt, vor den Fakten kapitulieren: "Wenn die Mutter nicht will, kann man doch nichts machen!" - Oder neuerdings: "Das Kind lehnt den Vater total ab. will ihn nie wieder sehen, da kann man es doch nicht zum Umgang zwingen. Oder wollen Sie es etwa mit dem  Gerichtsvollzieher holen?" 

Die eigentliche Problematik liegt in der mangelnden Aus- und Fortbildung der Familienrichter hinsichtlich Pädagogik und Psychologie, so wie sie bereits vom Bundesverfassungsgericht 1980 für erforderlich gehalten wurde35. Deshalb ist der Richter abhängig von den Stellungnahmen der Helfersysteme. 

Aber auch die zur fachlichen Unterstützung der Gerichte berufenen Sozialpädagogen aus Jugendamt / ASD sind aufgrund ihrer Ausbildung schwerlich in der Lage, Abläufe von PAS. wie sie oben ausführlich dargestellt sind, in den von ihnen beratenen Familien zu erkennen und richtig zu deuten, geschweigedenn gegenzusteuern. 

Auch den in strittigen Fällen eingeschalteten Sachverständigen muß es mangels näherer Kenntnisse an der richtigen Deutung der eigendynamischen Abläufe von PAS fehlen. Zu
therapeutischen Maßnahmen werden sie mangels ausdrücklich in der ZPO gegebener Rechtsgrundlage36 ohnehin nicht beauftragt37

4. Gedanken zur Rechtsfortentwicklung

4.1. Rechtliche Subsumption von PAS:

Rechtlich läßt sich zumindest der mittelschwere und schwere Fall von PAS nach § 1666 I BGB als seelische Kindeswohlgefährdung durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge
subsumieren38. Für die Rechtsfortentwicklung vonnöten wäre hierzu eine klare oberlandesgerichtliche Präzedenzentscheidung. Dadurch könnte künftig vielen Kindern im elterlichen Trennungskonflikt Instrumentalisierung und seelische Beeinträchtigung erspart werden. Das bisherige Fehlen einer solchen Entscheidung wird dem Mitverfasser von Seiten befragter
Richter damit begründet, daß es sehr schwer sei, in der Kindesanhörung die erkennbare Ablehnung des anderen Eltemteils als Ergebnis einer Programmierung festzustellen. 

Überlegenswert ist, ob und ggf. welche Sanktionen und Ansprüche sich bei richterlicher Feststellung von PAS insbesondere für das Kind, daneben auch für den durch PAS verletzten
Eltemteil ergeben könnten. Zu denken wäre hier an Schadenersatz - und Schmerzensgeldansprüche, auch wenn dieser Gedanke heute noch ungewöhnlich erscheinen mag39

4.2. PAS und das deutsche familienpsychologische Gutachterwesen

Jüngst betont Joest Martinius40. "In der Wahl seines Therapeuten kann man nicht vorsichtig genug sein". - Das Gleiche dürfte für die Auswahl des Sachverständigen durch Familiengerichte in kindschaftsrechtlichen Verfahren gelten. Rechtlich gesehen soll der SV dem Gericht nur Vorschläge unterbreiten, tatsächlich aber gibt er dem Gericht die sorge- oder umgangsrechtliche Entscheidung vor. Und nur die wenigsten Familienrichter besitzen die psychologischen Fachkenntnisse41, um wissenschaftlich mangelhafte gutachterliche Empfehlungen als solche erkennen zu können. Sie müssen sich auf den Sachverständigen als ihren Gehilfen nach ZPO verlassen. Es ergibt sich dadurch eine Verlagerung der Verantwortlichkeit vom Richter auf den Sachverständigen, die gesetzlich nicht gewollt ist. 

Wenn ein so breites Feld internationaler wissenschaftlicher Erkenntnisse wie das in dieser Ausarbeitung aufgezeigte den in kindschaftsrechtlichen Verfahren heute oft hauptberuflich tätigen Sachverständigen entweder nicht bekannt ist oder wissentlich den Entscheidungsträgem vorenthalten wird42, so sind berechtigte Zweifel an der wissenschaftlichen Arbeitsweise des einschlägigen deutschen Gutachterwesens erlaubt. Bei aller Zunickhaltung läßt sich die Situation in Deutschland so auf den Punkt bringen: 

Die im Kindschaftsrecht tätigen Sachverständigen haben, was den Stand der fachpsychologischen und fachpsychiatrischen Erkenntnisse in den USA43. anbetrifft, u.E. gegenüber ihren richterlichen Auftraggebern eine fachliche Informations-Bringschuld, der sie bisher nicht nachgekommen sind. 

4.3. Zur Frage einer Pflichtberatung von Eltern bei Trennung/Scbeidung 

Wie oben dargestellt, steigt in den USA die Zahl der Einzelstaaten, die die Beratungspflicht von Eltern bei Trennung/Scheidung gesetzlich einführen, um ihnen ihre fortwährende gemeinsame elterliche Verantwortung für die Kinder nahezubringen; die Erfahrungen damit sind gut. 

In Deutschland wurde dem Schwangerschaftsabbruch eine Pflichtberatung gesetzlich vorangestellt. Hingegen hat der Gesetzgeber im Rahmen der jüngst verabschiedeten Kindschaftsrechtsrefonn eine Pflichtberatung für Eltern bei Trennung/Scheidung nicht eingeführt. Wir sind der Auffassung, daß auf Dauer kein Weg an einer solchen Pflichtberatung vorbeigehen dürfte. wenn wir die Ziele der Reform ernst nehmen, den Kindern wo immer möglich beide Elternteile über deren Trennung hinaus zu erhalten. Verfassungsrechtlich geht u.E. der Schutz des Kindes und seines Rechtes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit dem Freiheitsrecht der Eltern vor, da letzteres pflichtgebunden ist44

4.4. Die Anhörung des Kindes (Jugendlichen) vor Gericht:

Die Kindesanhörung durch den Richter gewinnt mit der Kindschaftsrechtsreform ein noch größeres Gewicht, nachdem in dem neuen § 1684 I BGB45 das Umgangsrecht als ein Recht
sowohl des Kindes als auch der Eltern definiert ist. Auch wegen der zunehmenden Bedeutung bzw. Beachtung der UN-Kinderrechtekonvention46 wird die Kindesanhörung in Zukunft
eine noch stärkere Rolle in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren spielen. 

Es besteht grundsätzlich bei allen Alleinsorgerechtsanträgen verheirateter oder unverheirateter Eltemteile die Gefahr, daß ein Kind von dem betreuenden Eltemteil gegen den abwesenden
Eltemteil beeinflußt wird. Die Möglichkeiten solcher Beeinflussung oder auch Instrumentalisierung des Kindes zur Durchsetzung elterlicher Machtanspriiche sind weit gefächert und wer den bei Klenner47 ausführlich beschrieben. Wegen der für den Verfahrensausgang so entscheidenden Kindesanhörung sind nach unserer Auffassung folgende Forderungen zu stellen: 
 

  • Die Anhörung muß schnellstmöglich nach Trennung der Eltern erfolgen, um die Möglichkeit der elterlichen Einwirkung auf das Kind so kurz wie möglich zu halten. 
  • Der anhörende Richter muß genügend Kenntnisse der Psychologie und Pädagogik besitzen, um das Kind sachgemäß zu befragen und dessen Antworten auch im Lichte von PAS zudeuten48
  • Die Anhörung des Kindes muß durch vollständiges Tonbandprotokoll festgehalten werden. Nur so läßt sich später fachlich überprüfen, inwieweit die Antworten des Kindes Merkmale von vorangegangenem PAS aufzeigen.49


Zur dritten Forderung sei angemerkt Selbstverständlich wäre ein Video-Tonband-Protokoll noch aufschlußreicher, jedoch dürfte dies an den technischen bzw. finanziellen Möglichkeiten der Gerichte scheitern- Langfristig sollte man daran denken, bei jedem Gericht einen zentralen Kinder-Anhörungs-Raum mit Videotechnik auszustatten. 

Wir gehen davon aus. daß die Kindesanhörung in Zukunft zum Dreh- und Angelpunkt aller Sorge- und Umgangsrechtsverfahren werden wird. Sie darf jedoch nicht zu Einfallstor bzw. Einladung vorangehender PAS-relevanter Instrumentalisierung von Kindern werden. Wenn im Einzelfall dennoch der Anhörung eine PAS-entsprechende Beeinflussung vorangeht, so muß der psycholgische Sachverstand des anhörenden Richters ausreichen, um PAS zu erkennen und muß das Beschwerdegericht in der Lage sein, mittels nachprüfbaren Tonbandprotokolls der erstinstanzlichen Kindesanhörung seine eigenen Schlüsse zu ziehen. 

4.5. Gemeinsame elterliche Sorge und PAS: 

Wie aus den USA berichtet, stiegen die Fälle von PAS signifikant an, wenn in Einzelstaaten die gemeinsame Sorge gesetzlicher Regelfall wurde, um gerade dies im Einzelfall durch
Instrumentalisierung der Kinder zu verhindern.'Ähnliches ist im Hinblick auf das baldige Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform bei uns zu befürchten. Schon jetzt erleben Gutachter
wie auch Fanlilienrichter bei der Kindesbefragung, daß das Kind (!) eine Entscheidung zugunsten der Alleinsorge eines Eltemteils fordert. 

Ganz grundsätzlich erscheint uns die Überbetonung des Kon-tinuitätsprinzips bei der Sorgerechtsentscheidung falsch oder zumindest überholt Nach künftigem Recht hat jedes Kind ein eigenes Recht auf beide Eltern; seine Beziehung zum abwesenden (nicht ständig betreuenden) Eltemteil wird gesetzlich noch stärker als bisher50 geschützt. Der programmierende Elternteil verletzt sowohl seine Sorgepflicht als auch ein ausdrückliches Recht des Kindes, m.a.W. er oder sie mißbraucht das Kind aus egoistischen Motiven. 

Anstelle des Kontinuitätsprinzips sollte die Bindungstoleranz, d.h. die Fähigkeit, die Bindung des Kindes an den anderen Eltemteil zu respektieren, zum wichtigsten Kriterium der Sorgerechtsentscheidung immer dann werden, wenn die gemeinsame Sorge aufgrund eines Alleinsorgeantrages nicht automatisch weiter gelten soll. 

Bindungstoleranz kann als der - wahrscheinlich entscheidende -Teil des Förderprinzips gesehen werden. Denn mit Bindungstoleranz fördert ein Eltemteil die psychische (seelische) Gesundheit seines Kindes, weil er dessen Beziehung zum anderen (abwesenden) Eltemteil respektiert. Der Kontakt zu beiden El-temteilen nach Trennung/Scheidung und die Förderung durch beide Eltemteile sind für das Wohl des Kindes nach heute wissenschaftlich nicht mehr bestreitbarer Ansicht nicht nur kurz fristig, sondern vielmehr langfristig bzw. lebenslang bedeutend. Deshalb müssen wir auch Kritik anmelden am heutigen Verständnis des Kindeswohlbcgriffs, solange dieser als Ergebnis einer Analyse von Vergangenheit und Gegenwart von Kind-Eltem-Beziehungen oder-bindungen verstanden wird. Nach unserer Aurfassung ist unter Kindeswohl nicht nur das kurz-, sondern vor allem das mittel- und langfristige Interesse des Kindes an einer gesunden Entwicklung und an seiner späteren Beziehungsfähigkeit zu verstehen. 

IV. Eine Schlußbemerkung

Das hier vorgestellte Parental Alienation Syndrome (PAS) wie auch die richterlichen und teilweise bereits gesetzlichen Antworten darauf stammen ausschließlich aus angelsächsischen Ländern. 

Die in Deutschland lebenden Kinder unterscheiden sich von den Kindern aus Ländern mit angelsächsischer Rechtskultur zwar in ihrer kulturell bedingten Sozialisation, jedoch nicht in
ihrem emotionalen Grundbedürfhis nach einer von Liebe getragenen lebenslangen Beziehung zu beiden Elternteilen. 

Somit sind die von Gardner et al. erarbeiteten Erkenntnisse auf unser Land übertragbar. Auch bei uns sollten die Kinder durch Gesetz und Rechtsprechung konsequenter als bisher davor
geschützt werden, durch PAS nachhaltige Schäden in ihrer Entwicklung zu erleiden. 
 



Literatur,Quellen und Anmerkungen
*)   Diplompsychologin. Dipl Soziaiarbeitnn und Mediatonn. Schwerpunkte Trennungs- und Scheidungsberatung, Öffentlichkeitsarbeit und Familienforschung. Freiburg.

**)  Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt "Kindschaftsrecht unter Einbezug völkerrechtlicher Normen". München.

***) Die Verfasser danken Herrn Dr C. T. Dum für seine wertvolle Unterstützung bei der Recherchearbeit im Internet.
 

  1. 1) PAS findet sich bei Trennungskindern geschiedener Eltern ebenso wie bei Kindern unverheirateter Eltern.
  2. 2)Gardner ist klinischer Professor für Kinderpsychiatrie an der Columbia University. war Fakullätsmitglicd am William A. White Psychoanalytic Institute und arbeitet seit Jahren mit Scheidungseltern und -kindcrn. Nach eigenen Angaben ist er in ca. 300 Fallen vor Gerichten in 24 Staaten der USA als Gutachter bzw. sachverständiger Zeuge aufgetreten. Weitere Einzelheiten zur Biographie von Gardner finden sich in dessen homepage hltp://www.rgardner.com/pages/ cvsum.html (an dieser Stelle muß darauf aurmerksam_ gemacht werden, daß sowohl Internet-Adressen als auch - Inhalte ständiger Veränderung unterliegen.
  3. 3) Hier im Sinne von systematischer verbaler und non-verbaler Beeinflussung, auch Gehirnwäsche. Manipulation gebraucht
  4. 4) Alienation: 1. Entfremdung, 2. Distanzierung, 3. Psychologie: Alienalion. Pons Globalwörterbuch (Collins). Ernst-Klett-Verlag. Stuttgart 1993 
  5. 5) @ 1992 by Creative Therapeutics; 155 County Road. Cresskill. New Jersey 07626-0317. ISBN 0-933812-24-S. eine Neuauflage ist für Ende 1997 angekündigt. 
  6. 6)Glenn F. Cartwright (1993), "Expanding thc parameters of parental alienation syndrome" in: American Journal of FamiIy Therapy, 21 (3) 205 - 215 - Der Autor beklagt, daß die langsamen Gerichtsverfahren das Problem von PAS verstärken, weil die Verlängerung von PAS beim Kind andere mentale Beschwerden hervorrufen könne und zu wenig über die langfristigen Folgen bei von PAS betroffenen Kindern und Familien bekannt .sei. 
  7. 7) John Dünne und Marscha Hedrick (1994). Thc parental alienation syndrom: An analysis of sixtecn selected cases". Journal of Divorce & Remamagc. 21 (3/4). 21-38. - Es werden 16 Falle von Scheidungskindem zwischen 0 und 14 Jahren analysiert. welche mehrheitlich die Kriterien von PAS gemäß Gardner erfüllen. Dabei erscheint PAS primär als pathologisches Problem des entfremdenden (programmierenden) Eltemteils.             ***) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Beitrag - in Anlehnung an die deutsche Gesetzessprache - jeweils nur die männliche Form (Singular bzw Plural) verwendet. Damit ist keinesfalls eine Desavouierung des weiblichen Geschlechts beabsichtigt. 
  8. 8) P. M. Stahl (1994), "Conducting Child Custody Evaluations: A Comprehensive Guide", London: Sage Publication. - Das Buch wendet sich an Gutachter. Rechtsanwältc und Richter und befaßt sich ausdrücklich auch mit PAS. 
  9. 9} Barry Bricklin (1995). The Custody Evaluation Handbook": Reseurch based solutions and applications. Brunder Mazcl (Villagc Publishing). New York. 
  10. 10) u.a. (in chronologischer Reihenfolge): 
    • Nancy R. Palmer. Legal Recognition of thc Parental Alienation Syndrome. The American Journal of Family Therapy. (1989) 16(4) 331 -363 
    S. S. Clawar und B. V Rivlin (I991): Children Held Hostage: Dealing with Programmed and Brainwashed Children. Chicago, lllinois. American Bar Association 
    C H. Sanders (1993): When you suspect the worst; bad-faith relocation. fabricated child sexual abuse and perental alienation. Family Advocate. winter 54-56 
    P. Wurdwd, S. C. Harvey (1993). Family wars: the alienalion of children. New Hampshire Bar Journal. March:30 
    Mary Lund: A Therapist's View of Parental Alienation Syndrome. in Family and Conciliation Courts Review, (1995) 33(3) p 308 
    M. Jones. M. Lund and M. Sullivan (1996). Dealing with Parental Alienation in High Conflict Custody Cases. Presentation at Conference of the Association of Family and Conciliation Courts. San Danielio. Texas 
    M. R. Walsh and J. M. Bone (1997). Parental Alienation Syndrome An Ageold Custody Problem. Thc Florida Bar Journal. LXXI(6) 93-96 
    D. C. Rand (1997). The spectrum of parental alienation syndrome (part l). Amcrican Journal of Forensic Psychology. 15 (3):23-52 Weitere Literaturhinweise finden sich im Internet unter http://www.rgardner.com/ refs/pas.html. 
  11. 11) in einer privatgutachterlichen Stellungnahme von B Schade findet sich zur Bewertung einer Mißbrauchsverdächtigung ein Litcraturhinweiß, auf Gardner. 
  12. 12) "Rituale der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern in: FamRZ 1995. 1529 
  13. 13) so ausdrücklich Paland/Diederichsen, 56 Aufl.. in Anm 15 w § 1634 BGB 
  14. 14) vgl. Klenner aa0.. dortige Fußnote 8 
  15. 15) zur Suche nach dem 'wahren' Kindeswillen siehe U.-J. Jopt: Im Namen des Kindes. Hamburg. 1992, S. 86f. 
  16. 16) Yahm. H.: Emotional Aspects of Divorce For Adults (1994) from a handout provided by Lenard Marlow, Esq. Author of "The handbook of Divorce Mediation".
  17. 17)Paranoia im obigen Zusammenhang: Verfolgungs- und Beeinflußungswahn: alles was der andere tut und nicht tut. wird als gegen einen selbst interpretiert. Das verletzte Ich ist im Zentrum der Wahrnehmung. 
  18. 18)Beres, D, "Perception, Imagination and Reality". International Journal of Psychoanalysis, Vol. 49 (1960). 
  19. 19) Davison, G. C. & Neale, J. M.. Klinische Psychologie. Verlagsunion: München (1988). 
  20. 20)Garma. A; "Thc Genesis of Reality Testing" Psychoanalytic Quarterly. Vol. 15, pp. 161-188 (1964). 
  21. 21) Das Beispiel ist einem aktuellen Fall entnommen, die Namen wurden anonymisiert 
  22. 22) Weitere Ausführungen zur juristischen Problematik s. im juristischen Teil III 
  23. 23) Eine Anregung aus dem New York Law Journal vom 1.8.1997: "In guten Krankenhäusern sind für die vielfältigen Bedürfnisse schwerkranker Patienten Sozialpadagogen angestellt Das Rechtssystem ist reif für ahnliche Hilfestellungen. Richter und Familienanwälte brauchen Unterstützung wie nie zuvor. Ausgebildete Entwicklungspsychologen, Mediatoren und Scheidungsberater sollten als Ansprechpartner für Eltern und Kinder zur Verfügung stehen. Diese bei Gericht ganztags angestellten Familienberatcr können zusammen mit den Familienrichtern ein wirksames Arbeitsbündnis eingehen. Sorge- und Umgangsrechtsthemen und die Programmierung von Kindern könnten gemeinsam zügig bearbeitet und damit verhindert werden, daß daraus die Art von hochstrittigem Fall wird. als dessen Opfer letztendlich die Kinder zurückbleiben" (inhaltlich zusammengefaßt und übersetzt von der Verfasserin). 
  24. 24)Gardner verweist im Internet auf eine lange Liste von Entscheidungen amerikanischer Gerichte, die sich mit PAS beschäftigt haben. 
  25. 25) Southem Reporter, 2d Series, 874ff. 
  26. 26) Diese Entscheidung ist in deutscher Übersetzung im vorliegenden Heft abgedruckt, vgl.: s. nachfolgend. 
  27. 27) Court of Appeal vom 7.2.1989. Cox v. Cox. Family Law 1990. 220-1: 235 
  28. 28) Eine ahnliche Rechtsentwicklung wie in den aufgezeigten Einzelstaalen der USA findet sich in Australien. 
  29. 29) In den USA ist diese Rechtsmaterie einzelstaatlich geregelt 
  30. 30) So beispielsweise das Advanced-Level Fanüly Law Seminar der Amcrican Academy of Matrimonial Lawyers in Michigan vom 18.4.1997 
  31. 31) 7 UF 42/85 in: FamRZ 1985, 1175 
  32. 32) FamRZ 1991. 1343 
  33. 33) 19 UF 208/93 in: FamRZ 1994. 924 - ähnlich auch OLG Ccllc vom 12.6.1995 -10 UF 195/94 (u. W. nicht veröffentlicht). 
  34. 34) Einzelne weitere Entscheidungen wären es wert gewesen, hier ebenfalls aufgeführt zu werden, was jedoch Platzmangel nicht erlaubte: wir bitten diese Gerichte um Verständnis. 
  35. 35) BVcrfG vom 5.11.1980 -l BvR 349/80 - NJW 1981 217ff. = FamRZ 1981, l24ff. 
  36. 36) Nach Ansicht des Verf. ergibt sich aus Artt. 2 und 6 GG eine Rechtsgrundlage in Verfassungsrang für den Familienrichter und damit in Delegation auch für dessen sachverständigen Gehilfen,  Schaden vom Kind abzuwenden; im akuten Fall auch durch geeignete therapeutische Maßnahmen. Vgl. auch Art. 3 KRK- - Interessant ist in diesem Zusammenhang, daß in jüngster Zeit einige Familien- und Vormundschaftsgerichte dazu übergehen, geeignete Sachverständige dahingehend zu beauftragen, sich um Akzcptanz für gemeinsame Sorge zu bemühen und im Falle des Scheiterns über die Gründe des Scheiterns zu berichten. 
  37. 37) In dieser Aufzählung der bezüglich PAS defizitär wirkenden Verfahrensbeteiligten fehlen noch die bevollmächtigten Rechtsanwultc: Sie springen ihren Mandanten im Kampf ums Kind leider allzu oft mit der Ölkanne anstelle des Feuerlöschers zur Seite, weil sie sich nach den geltenden deutschen Standesregeln nicht wie beispielsweise ihre britischen Kollegen dazu verpflichtet haben, in allen Verfahren, an denen ein Kind beteiligt ist, dessen Interessen im Zweifel über die des Mandanten zu stellen.
  38. 38) In den USA wird PAS als emotionaler Kindesmißbrauch verstanden. 
  39. 39) Nach jüngster Rechtsprechung kann eine fortgesetzte schuldhaftc Vereitelung des Umgangsrechts zu einer Herabsetzung des Anspruches auf Trennungsunicrhult wegen Verwirkung gem. § 1579 Nr. 6 BGB rühren: vgl. OLG Nürnberg Ez FamR aktuell 1996.282; OLG München. OLG Rp München 1997.45. 
  40. 40) Direktor des Instituts fiir Kinder- u. Jugendpsychiatrie der Universität München. in: Das Recht des Kindes aufseine Natur Südd. Zeitung vom 25726.10 1987. S. VI. 
  41. 41) Vgl. Fn 35. Das BVcrfG führt wörtlich aus: "Das Problem der kindgerechten Anhörung kann danach letztlich nicht vom Gesetzgeber gelöst werden. Es ist vielmehr die schwere Aufgabe des Familienrichters, die Anhörung möglichst weitgehend entsprechend den individuellen Verhältnissen zu gestalten." und verweist auf BT-Dr 8/2788, S. 42, "daß die an Familien- und Vormundschaftsgerichten tätigen Richter durch Aus- und Weiterbildung mit den Grundzügen der Pädagogik und der Psychologie vertraut gemacht und dadurch befähigt werden sollten, in größerem Umfang als bisher die betroffenen Kinder und Jugendlichen selbst zu hören." 
  42. 42) Gem. § 410 I ZPO werden Sachverstandige nach "bestem Wissen" und Gewissen tätig! 
  43. 43) Wie auch anderen angelsachsischen Landern 
  44. 44) hierzu ausführlich C. Rummel: Die Liebe, die Reform des Kindschaftsrechts und das ganz normale Chaos der Liebe', in: Zfl 1997, 202 (210). 
  45. 45) "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Eltemteil: jeder Ellcmteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt." - Wenn das Kind auf sein subjektives Recht auf Umgang seinerseits verzichtet oder diesen ablehnt, so kann das nichts an dem verfassungsrechtlich geschützten Recht eines Elternteils auf Umgang ändern. 
  46. 46) Gem. An. 12 II KRK ist das Kind in Sorge- u. Umgangsrechtsverfahren zu hören 
  47. 47) Vgl. Fn. 12. 
  48. 48) Die Verpflichtung zur Aus- und Weiterbildung in Pädagogik und Psychologie nach BVcrfG gewinnt damit noch an Bedeutung, vgl. Fn. 41. 
  49. 49) Hiermit soll kein Mißtrauen gegenüber anhörenden Richtern zum Ausdruck gebracht werden. Diese Forderung ergibt sich u.E. vielmehr in einem demokratischen Rechtsstaat aus dem Öffentlichkeitsgebot bzw. Transparenzgebot. dessen Beachtung Voraussetzung für die Nachvollziehbarkcit richterlicher Entscheidungen durch alle Verfahrensbctciligten ist. 
  50. 50) Vgl. die Wohlverhaltenspflicht des § 16341 Satz 2 BGB. 
 
Cour D'Appel
                                     No.: 200-09-00440-948 (200-12-042928-904) 
 Urteil
vom 17. November 1994 


Provence de Quebec, Canada

(mitg. von RA Dr. P.Koeppel, München" / Übersetzung von RA Matthias BIoch, Berlin) 

  1. Die falsche und arglistige Anzeige eines sexuellen Mißbrauchs des Vaters durch die Mutter veranlaßt das Gericht, die Sorgerechtsentscheidung neu zu überdenken und zu entscheiden. 
  2. Die Eltern-Kind-Entfremdung (PAS) ist ein wohlbekanntes Phänomen und war - bereits seit einigen Jahren - Gegenstand einer Reihe von Untersuchungen*'. 
  3. Von herausragender Bedeutung für das Kindeswohl ist, daß es ausgewogene Beziehungen mit beiden Eltern teilen leben kann und daß es nicht herausgerissen wird durch ein Gezwungensein zu einer einzigen Zugehörigkeit, einer Einschließung und Ab-schließung, welche durch starke Beeinflussung (Gehirnwäsche) eines Elternteils zu lasten des anderen hervorgerufen wird.
  4. Die Entscheidung der Erstinstanz, die das Sorgerecht aus o.g. Gründen dem Vater zuwies, wird bestätigt. Die hiergegen erhobene Berufung der Berufungsklägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 


(Leitsätze des Einsenders) 

1. Sachverhalt 

Die Parteien heirateten am 7. Juli 1986 und Emilie, ihr Kind, wurde am 18. Dezember 1987 geboren. Nach vier Jahren gemeinsamer Lebensführung trennten sich die
Parteien und ein Scheidungsurteil erging am 18. Oktober 1990. Dieses Urteil billigte die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über Folgesachen, in der das
Sorgerecht für Emilie der Mutter übertragen wurde. Dem Vater wurde ein großzügiges Umgangs- und Besuchsrecht gegeben. 

Am 18. Juni 1993 zeigt die Berufüngsklägerin bei dem Direktor für den Jugendschutz das Folgende an: 

Die erklärende Person (hier die Berufüngsklägerin) informiert uns, daß das Kind ein gewisses Anfassen seitens seines Vaters erlebt. Entsprechend der Anzeigenden, sagt sie, die Tochter, daß ihr Vater ihr Creme aufträgt auf ihr Gesäß und ihre Vulva, und daß dies seit sehr, sehr langer Zeit andauert. Kürzlich habe ihr Vater Creme in die Vagina des Kindes getan, welches sich dahingehend ausdrückt, daß er diese Creme versucht hätte zu beseitigen, da er zuviel aufgetrogen habe, mit konisch
zusammengerolltem Papier, und daß sie, die Tochter, dies überhaupt nicht möge. Die anzeigende Person erklärt weiter, daß, wenn das Kind vom Vater käme, es sich
häufig weigere, sich waschen zu lassen, insbesondere an der Vulva- Femer möchte sie nicht mehr bei ihrem Vater schlafen, wenn dieser sein Umgangsrecht ausübt. Die
Anzeigende erklärt uns, daß Mitte Februar (1993) das Kind eine "Aufschürfung an der Vulva" gehabt habe, daß diesbezüglich der Vater seine Ex-Ehefrau informiert habe,
welche die Aufschürfung festgestellt habe. Diesbezügliche Erklärungen lägen jedoch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. 

Die Anzeigende ist der Auffassung, daß das Kind von seinem Vater sexuell mißbraucht worden sei. Die Anzeigeerstatterin, die Mutter, ist immer mehr davon überzeugt, das ihr Ex-Ehemann das junge Mädchen sexuell mißbraucht. Die Anzeigende räumt ein, daß es möglich ist, daß der Vater sich nicht klarmacht, welche Folgen dies für seine Tochter haben kann, die anfangt, diese Dinge zu verbalisieren. 

Am 20. November 1993 stellt der Berufüngsbeklagte der Berufungsklägerin einen Antrag zu, die Zuordnung des Sorgerechtes abzuändern. mit Ladung .... Die Parteien, denen es unmöglich ist, den Prozeß zu führen, unterzeichnen eine vorläufige
Vereinbarung, welche den Status quo über das Sorgerecht für das Kind fortschreibt. 

Am 16. Februar 1994 trifft die Kammer für die Jugend des OLG Quebec eine Entscheidung über die Anzeige der Berufungsklägerin ... und befand: 

Aus der angebotenen Beweisführung sind folgende Dinge für das Gericht entscheidend: 
 

  • - Nach Eruierung der Angelegenheit durch eine Person der Jugendhilfe konnte die Anzeige nicht dahingehend bestätigt werden, daß Emilie Opfer eines sexuellen Mißbrauches ihres Vaters war. 
  • - Es ist festzustellen, daß die Sicherheit und Fortentwicklung von Emilie beeinträchtigt sind unter Berücksichtigung der Tatsache, daß eine Sorgerechtsabänderungsklage vom Vater beim OLG anhängig gemacht wurde, und daß die Ausdeutung der Einstellung des Vaters durch die Mutter bei dem Kind eine „ungute Stimmung,, erzeugt und Spannungen zwischen den Eltern. 


Nach einer Reihe weiterer Prozesse — einerseits ein Antrag auf Sorgerechtsabänderung des Berufungsbeklagten ... andererseits ein Antrag auf Erhöhung des Unterhalts sowie auf Vorschuß der Kosten seitens der Berufungsklägerin. Die gerichtliche Aufklärung beginnt am 26. April 1994, sie dauert drei Monate. 

Im Urteil vom 6. Juli 1994 gibt (der Richter) dem Antrag auf Abänderung der Sorge seitens des Benifungsbeklagten statt und weist die Anträge der Berufungsklägerin bezüglich Unterhalt und Kosten ab. 

Am 21. Juli 1994 wird bei meiner Kollegin, Frau Richterin Christine Tourigny, ein Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung seitens der Berufungsklägerin anhängig gemacht, welcher zurückgewiesen wird. 

Wie es bei derartigen Umständen üblich ist, hat das Sachverständigengutachten bei der Entscheidungsfmdung der ersten Instanz eine entscheidende Rolle gespielt. Dieses Gutachten,...enthält drei Berichte und drei Zeugnisse von drei psychologischen Sachverständigen: Claire Molleur, Hubert Van Gijseghem und Louis Mignault- Diese Berichte, übrigens ebenso wie die Aussagen zur Sache seitens dieser Personen, die von ihnen auf Befragung und Crossbefragung abgegeben wurden, sind durchaus nuanciert. Im wesentlichen, und trotz einiger spezifischer Divergenzen, geben diese Berichte und Aussagen ein recht einheitliches
Gesamtbild von der Situation. Neun weitere Zeugen und beide Parteien wurden außerdem angehört. 

Der erstinstanzliche Richter hat sorgfältig und eingehend alle Gutachten und alle Zeugenaussagen analysiert und folgendes entschieden: 
 

  1. Die Anzeige, die die Berufungsklägerin bei dem Direktor für Jugendschutz machte, stellt eine neue Tatsache i.S. des Artikel 17(5) des Gesetzes über die Scheidung dar, die Anzeige bewirkte außerdem eine nennenswerte und erhebliche Veränderung der Situation; aufgrund dieses Umstandes konnte daher eine gerichtliche Abänderung der Sorge für das Kind erfolgen. 
  2. Vorliegend ergibt sich aus der Beweiserhebung, daß seitens der Berufungsklägerin der Beginn eines „Parental Alienation Syndromes" vorliegt; ein Umstand der für sich alleine im Kindesinteresse eine Abänderung des Sorgerechts, so wie sie vom Berufungsbeklagten beantragt worden ist, rechtfertigt. 


Der Richter, welcher sich zunächst mit Lehre und Rechtssprechung zu diesem Thema auseinandersetzte und feststellte, daß die Gutachter Van Gijseghem und Mignault, ersterer ein schweres Syndrom, letzterer ein mittleres Syndrom annimmt, stellt daraufhin wie folgt fest: 

Angesichts dieser Situation, kann das Gericht unmöglich sich damit begnügen, nichts zu tun und damit in Kauf zu nehmen, daß das Kind Emilie in nicht mehr umkehrbarer Weise negativ beeinflußt [im Originaltext ''contaminee"]wird. 

II. Die Berufung 

Die Berufungsklägerin stützt ihre Berufung auf zwei Überlegungen: 

A) Die Anzeige vom 18. Juni 1993 bei dem Direktor fiir Jugendschutz stellt keine bedeutsame Änderung dar, auf Grund derer das Gericht nach Artikel 17(5) des Gesetzes über die Scheidung die Sorgerechtsentscheidung abändern kann. 

B) Das erstinstanzliche Urteil gelangt zu Unrecht zu dem Ergebnis, daß ein „Parental Alienation Syndrome" vorliegt, denn die wesentlichen Merkmale dieses Syndroms liegen nicht vor. 

Es empfiehlt sich, nacheinander beide Behauptungen zu betrachten. Vorweg bin ich der Meinung, daß es angezeigt ist, eine Vorbemerkung zu machen: 

Die Angaben über vorgebliche sexuelle Übergriffe gegen Kinder, welche von einem Ehepartner gegen den anderen zu Unrecht falsch und bewußt arglistig vorgetragen werden, - dies im Rahmen eines Scheidungsverfahrens -, sind leider immer häufiger, und bedauerlicherweise auch bewußter und systematischer Teil einer ausgeklügelten gerichtlichen Guerillastrategie, welche die Eheleute wechselseitig sich liefern und dabei die Kinder hierzu benutzen. 

Die Folgen einer derartigen Handlungsweise sind für die Person, welche zunächst angeklagt wird, und deren Unschuld sich nachher erweist, ausgesprochen schwerwiegend. Zunächst ist festzustellen, daß derartige Anzeigen und Anzeigenerhebungen die hiervon betroffene Person in eine sowohl persönlich als auch psychologisch außerordentliche Situation zwingen, nämlich sich zu rechtfertigen und sehr unangenehme Begutachtungen über sich ergehen zu lassen. Im weiteren, selbst von allen Anwürfen und Unterstellungen freigesprochen, vorliegend laut des Berichtes der Jugendhilfe, bleibt die betroffene Person meistens hierdurch geprägt Sie wird manchmal vogelfrei für die Menschen ihrer Umgebung. Femer ist zu
berücksichtigen, daß viele, und hiergegen kann man tun was man will, aufgrund des einfachen Umstandes, daß überhaupt eine Anzeige wegen sexuellen Mißbrauches erhoben wurde, einen fortdauernden Zweifel über die Honorigkeit der betroffenen Person hegen; ein Zweifel, der dazu führt, daß häufig für sehr lange Zeit der betroffene Mensch als „freigesprochener sexueller Mißbraucher*' gilt. Dies ist ein Umstand, dessen Berücksichtigung die Gerichte nicht verweigern können. 

zu A. Die erheblich veränderte Situation 

Nach Art. 17 des Gesetzes über die Scheidung kann das Gericht die Entscheidung über den Unterhalt und über das Sorgerecht abändern, wenn die Situation sich verändert hat. 

(.. es folgen zitierte kanadische Entscheidungen ..) 

Bezogen auf das Rechtsgebiet des Sorgerechts, erscheint es meiner Meinung nach angezeigt, die Voraussetzung einer bedeutenden Veränderung der Umstände ein wenig weiter und durchlässiger zu interpretieren, denn es geht vorliegend um das Kindeswohl, und nur dieses darf Richtlinie der vorzunehmenden Maßnahme sein. ( siehe u.a. .. ). Dieses Kindesinteresse
verändert sich entsprechend der Umstände des Einzelfalles und zwar in einer erheblich subtileren Art und Weise, als dies bei einfachen geldlichen Interessen möglich ist. 

Die falsche und arglistige Anzeige, welche die Berufungsklägerin bei dem Direktor für Jugendschutz machte, ist nicht so sehr als Vorgang an sich zu betrachten, sondern als Symptom eines bestimmten psychischen Zustandes bei ihr, der Mutter;  dieser Umstand kann daher, unter Berücksichtigung des Interesses des Kindes, als eine Veränderung angesehen werden, die es zulässig erscheinen läßt, durch das Gericht die Zuordnung des Sorgerechtes neu zu überdenken und zu entscheiden. Man berücksichtige im übrigen, daß nach der Beweislage, die sich aus der Akte ergibt, diese Anzeige der Gipfel eines Verhaltens war, welches seitens der Berufungsklägerin gegen den Berufüngsbeklagten bereits aus einer Steigerung und Verstärkung der eingesetzten Mittel durch die Berufungsklägerin bestand. 

zu B. Die Eltern - Kind - Entfremdung (L'alienation parentale) 

L'alienation parentale ist ein wohlbekanntes Phänomen, welches Gegenstand einer Reihe von Untersuchungen und Studien war, insbesondere seit einigen Jahren (S.: R. Gardner, „The parcntal alienation syndrome - 1992"; A.F. Goldwater, „Le syndrome d'alientation parentale" in "Developpements recents en droit familial - 199l", Cowansville, Editions Yvon Blais,1991,S.121). 

Im Grundsatz gilt, - und dies ist insbesondere im vorliegenden Fall zu beachten, wo die Erzichungsfähigkeit beider Eltern nicht ernsthaft streitig ist-. daß es von herausragender Bedeutung für das Kindeswohl ist, daß es ausgewogene Beziehungen mit beiden Eltern leben kann und daß es nicht auseinandergerissen wird durch ein Gezwungensein zu einer einzigen Zugehörigkeit, einer Einschließung und Abschließung, hervorgerufen durch Gehirnwäsche eines Eltemteiles zu Lasten des anderen. 

Dennoch, dieses Syndrom, selbst wenn es beschrieben, studiert und kommentiert werden kann, kann von einem Gericht nicht einfach auf ein rein objektives und strikt wissenschaftliches Phänomen reduziert werden. Die Berufungsklägerin macht großes Aufhebens davon, vorliegend, und stützt sich dabei auf die Arbeiten von Gardner, daß eine Eltern - Kind - Entfremdung nicht vorliegen könne, wenn nicht zwei getrennte Voraussetzungen vorlägen: Einerseits die Indoktrinierung oder Programmierung des Kindes durch einen Eltemteil, und andererseits die Herabwürdigung des anderen Eltemteiles durch das Kind selbst. Daran anknüpfend trägt sie vor, daß die zweite Voraussetzung vorliegend nicht gegeben sei, da Emilie im Allgemeinen mit ihrem Vater bei dessen Besuchen gut auskommt. 

..., daß dies eine nicht richtige Herangehensweise an das Problem ist. Wir haben es vorliegend nicht mit einer Verordnung oder einem Gesetz zu tun, welche zwei verschiedene Voraussetzungen normiert, ohne das Vorliegen derselben eine bestimmte rechtliche Folge nicht gegeben ist. Vielmehr im Gegenteil, haben wir unser Urteil zu treffen über Verhaltensweisen von Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswohles. Und diese Beurteilung, selbst wenn die beiden genannten Voraussetzungen durchaus hilfreich sein können, kann keineswegs nur darin bestehen, rein faktisch einfach das Vorliegen dieser Voraussetzungen festzustellen. 

Ich bin der Ansicht, daß der erstinstanzliche Richter gut und zutreffend die Gesamtsituation beurteilt hat, und daß er zu Recht feststellte, daß im Gutachten Mignault, bezogen auf die Berufungsklägerin von "entfremdenden Verhaltensweisen" (Attitutes alienantes) - eine Ausdrucksweise, die zumindest den Beginn eines Syndroms der Eltern-Kind-Entfremdung, wenigstens in mittelschwerer Form, erkennbar und feststellbar sein läßt. 

Es handelt sich selbstverständlich vorliegend nicht darum, die Berufungsklägerin für eine falsche und arglistige Anzeige eines sexuellen Mißbrauchs zu bestrafen; die Handlungen des Berufüngsbeklagten, und hierin sind alle Gutachter einig, waren nichts weiter als einfache hygienische Maßnahmen der Versorgung und sie, die Mutter, hätte dies erkennen müssen.
Vielmehr erscheint es mir für die gerichtliche Beurteilung wichtig, die wirkliche Bedeutung, immer im Bezug auf das Interesse des Kindes, zu entschlüsseln, die Bedeutung, die dieser Anzeige zukommt, welche im übrigen genau an dem Tage vorgenommen wurde, als der Berufungsbcklagte der Berufungsklägerin mitteilte, daß er sich wünsche, sich selbst um das Kind zu kümmern. Der Umstand, daß diese Anzeige auf Grund von nicht verifizierten Angaben oder völlig erfundenen Angaben erfolgte, femer unter Berücksichtigung der Gleichzeitigkeit der Anzeige mit dem ausgedrückten Wunsch des Berufungsbeklagten. sich mehr und öfter um sein Kind zu kümmern, und der Umstand, daß selbst in der mündlichen Verhandlung die
Berufungsklägerin offensichtlich weiterhin glaubte, daß es tatsächlich einen sexuellen Mißbrauch an ihrer Tochter gegeben habe, verstärkt nach meiner Ansicht erheblich die Ansicht des ersten Richters, daß er, wenn schon nicht ein ausgebildetes Syndrom, so zumindest doch eine Reihe von Handlungsweisen vor sich habe, die den Beginn eines elterlichen Entfremdungsprozesses erkennen lassen. Emilie erlebt eine Belastung auf Grund des Konfliktes, in dem ihre Eltern stehen; ein Konflikt, den sie bedauert und der sie unglücklich macht, denn sie liebt beide Eltern. Sie fühlt sich schlecht, denn sie ist gezwungen, einen Loyalitätskonflikt auszutragen. Dieser Konflikt wurde deutlich erkennbar durch das Verhalten der Berufungsklägerin bezogen auf ihre Anzeige des Vaters verstärkt, eine Verstärkung trat aber auch durch eine Reihe anderer Vorfälle der Berufungsklägerin ein, deren Beweis sich aus der Akte ergibt (...) 

Insgesamt erscheint es mir unter den vorliegenden Umständen deutlich zu sein, daß es der Berufüngsbeklagte ist, der am ehesten die Beziehung des Kindes zum anderen Eltemteil und ein Maximuni an Kontaktmöglichkeiten zu diesem sicherstellen kann. Es sei hervorzuheben, daß die Aurrechterhaltung der Beziehung zu beiden Eltemteilen, in harmonischer Weise und befreit von allen Loyalitätskonflikten und einseitiger Zugehörigkeit, im direkten Interesse des Kindes Emilie liegt. 

Ich füge hinzu, und schließe damit, daß ich als Berufungsrichter höchsten Respekt vor den Entscheidungen des Richters erster Instanz habe, der durch den Tonfall, die Gestik und Verhaltensweise der Parteien und sämtlicher Zeugen seine Rechtsmeinung besser festigen konnte als wir, die wir einzig aus der Lektüre der Protokolle und Akten hoffen zur richtigen Entscheidung zu gelangen. 

Unter diesen Umständen hat der Antrag der Berufungsklägerin, mit welchem sie eine Erhöhung des Unterhaltes für das Kind begehrt, nur noch akademischen Wert. Bezogen auf die Beantragung eines Kostenvorschusses befindet sich kein einziger Beweis in der Akte, der diesen Antrag untermauern könnte 

Ich bin mit dieser Begründung der Auffassung, daß die Berufung (oder Revision) kostenpflichtig zurückzuweisen ist. 

Jean-Louis Baudouin, Richter am Berufungsgericht 

(Das vorstehende Urteil des berichterstattenden Richters Baudouin wurde durch das Richterkollegium Ruthan, Tourigny und Baudouin 

am 17.11.1994 verkündet) 
 

 1) Wir danken M. Henri Lafrance, Quebec, für die Beschaffung des Urteils 
Internetadresse: http://pages.infinit.net/espoir/juge-1 .htm) 

•) (s. R. Gardner. The Parental Alienation Syndrome (1992); A F. Goldwater "Le 
syndrome d'alienation parentale" (1991)...) 

Keine Gewähr für Einlesefehler Gerhard Hanenkamp 

 
Autoren: Ursula O. Kodjoe / Dr. Peter Koeppel    Datum 28.03.1999 Mail:
Verteiler: HAUPT / MÄNNER/ POLITIK / JUSTIZ / WIRTSCHAFT / LITERATUR / KUNST / TOURISMUS / PSYCHOLOGIE / PHILOSOPHIE / PHYSIK  / CHRONOLISTE
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