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OLG Stuttgart 1. Strafsenat vom 28.05.1998 - 1 Ws 78/98
(Volltext leider nicht vorhanden)
Garantenstellung der Mitarbeiter von kommunalen Jugendämtern und Sozialdiensten: Strafrechtliche Verantwortung für Mißhandlung mitbetreuter Kinder durch Dritte.
Die Mitarbeiter von kommunalen Jugendämtern und Sozialdienste sowowie von ihnen beauftragte Mitarbeiter der freien Jugendhilfe haben als Beschützergaranten kraft Pflichtenübernahme strafrechtlich dafür einzustehen, dass von ihnen mitbetreute Kinder nicht durch vorhersehbare vorsätzliche Mißhandlungen durch die Mutter oder einen von ihr beauftragten ungeeigneten Dritten körperlich verletzt werden oder zu Tode kommen.
NJW 1998, 3131 - 3134
Der Volltext dürfte sicherlich von Bedeutung sein, er ist aber nicht vorhanden.
[editiert: 13.05.04, 19:09 von Ingrid]