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4. Ehe ohne lebenslange Unterhaltsgarantie - Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts auf nur 5 Jahre auch nach 18 Ehejahren noch möglich!
Lassen sich Eheleute scheiden, besteht grundsätzlich ein wechselseitiger Unterhaltsanspruch, sofern eine Einkommensdifferenz besteht und der unterhaltspflichtige Ehegatte leistungsfähig ist. Der Unterhaltsanspruch endet in der Regel mit einer Wiederheirat, jedoch spätestens mit dem Tod. Er kann aber ausnahmsweise zeitlich befristet werden. Maßstäbe der Befristungsprüfung sind in erster Linie die Dauer der Ehe und ehebedingte Nachteile. Hiernach richte sich der Umfang der nachehelichen Solidarität und damit die Zeitdauer der Unterhaltsverpflichtung. Je länger eine Ehe dauert, desto schwieriger wird daher eine Befristung!
Das Oberlandesgericht Dresden hat jetzt entschieden ( Aktenzeichen 20 UF 705/04), dass selbst nach einer Ehedauer von 18 Jahren eine Befristung des Aufstockungsunterhaltes auf etwa fünf Jahre angemessen ist.
Im konkreten Fall heirateten die Eheleute 1984 in der ehemaligen DDR. Aus der Ehe ging eine gemeinsame Tochter hervor. Die Mutter blieb nach der Geburt ein Jahr zu Hause, um dann wieder voll zu arbeiten. Auch der Ehemann war bis zum Jahre 2000 voll erwerbstätig, dann aber fortlaufend arbeitslos. Kurze Zeit später (2001) trennten sich die Eheleute; der Ehemann wollte nun lebenslang Geld von seiner Ex-Frau!
Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Verlust des Arbeitsplatzes nicht ehebedingt war und unter Billigkeitsgesichtspunkten keine dauerhafte, lebenslange Lebensstandardgarantie geboten sei. Deshalb wurde dem Ehemann nur bis zum 31.12.09 Ehegattenunterhalt nach Scheidung zugesprochen. Danach muß er nun allein für sich sorgen.
Zu beachten ist, dass über eine Befristung in aller Regel bei der ersten Unterhaltsfestsetzung zu entscheiden ist. Beruft sich der Unterhaltsschuldner im Erstprozess nicht auf eine Befristung, ist er in der Regel mit diesem Einwand für die Zukunft ausgeschlossen (Detailinformationen: RA Börger, Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht, Tel. 0351-8071810, ).