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Vereinbarungen über den Ehegattenunterhalt sind auch formlos wirksam. Das hat das OLG Frankfurt in einem Urteil entschieden. Insbesondere bedürfen sie nach Auffasung der Richter nicht der notariellen Beurkundung. Vielmehr reiche in jedem Fall eine schriftliche Vereinbarung der Eheleute aus, heißt es in dem Urteil. Das Gericht gab mit seinem in der Zeitschrift OLG-Report veröffentlichten Urteil der Klage einer geschiedenen Ehefrau statt. Die Klägerin und ihr früherer Ehemann hat in einem so genannten privatschriftlichen Vertrag vereinbart, dass der Klägerin beim Verkauf des gemeinsamen Hauses der Frau in jedem Fall ein Drittel des Kaufpreises als Unterhalt zustehen werde. Als es nach der Scheidung zum Verkauf des Hauses kam, wandte der geschiedene Ehemann allerdings vergeblich ein, ein solcher Vertrag hätte notariell beurkundet werden müssen.
OLG Frankfurt 1 UF 34/03
[editiert: 21.04.04, 00:01 von Ingrid]