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Familienrecht:
Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Titulierung auch des freiwillig bezahlten Unterhalts
Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss vom 25.01.2002 Aktenzeichen: 10 WF 4230/01
Dem Unterhaltsschuldner obliegt es, auf die Aufforderung des Unterhaltsgläubigers den freiwillig gezahlten Unterhaltsbetrag (hier: nachehelicher Ehegattenunterhalt) auf seine Kosten titulieren zu lassen.
Lehnt er dies vorgerichtlich ab, gibt er Veranlassung zur Klage i.S.d. § 93 ZPO. In diesem Fall kann Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage über den Gesamtbetrag des geforderten Unterhalts - unstreitiger Sockel- und streitiger Spitzenbetrag - nicht wegen Mutwilligkeit versagt werden.
[editiert: 24.04.04, 18:09 von Ingrid]