Beitrag 65 von 76 (86%) | Antworten | Anfang zurück weiter Ende |
|
Ein Urteil, von Biene 1 an mich geleitet:
UNTERHALT
*Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten im Unterhaltsprozess*
Detektivkosten, der auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommenen Partei, sind erstattungsfähig, wenn sie sich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und an der Bedeutung des Streitgegenstandes , in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren. Unerheblich ist, ob das Familiengericht sein Urteil auf den in den Prozess eingeführten Ermittlungsbericht der Detektei gestützt hat.
Hintergrund der Entscheidung war der Fall, dass der Ehemann von der Ehefrau monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.100,-- DM mit der Begründung verlangte, selbst kein eigenes Einkommen zu haben. Später musste der Ehemann einräumen, durch Tätigkeit in der Firma seiner Lebensgefährtin doch über Einkommen zu verfügen. Die Ehefrau hatte zum Nachweis dieses Umstandes eine Detektei beauftragt, die sich ihre Dienst mit einem Betrag von ca. 5.000,-- DM honorieren ließ.
Unter Berücksichtigung der Höhe der hier geltend gemachten Unterhaltsforderung hat eine vernünftige Partei berechtigte Ursache zur Einschaltung der Detektei.
Diese Kosten sind deshalb von dem im Unterhaltsprozess unterlegenen Ehemann ebenso wie die Anwaltskosten der Ehefrau zu erstatten.
OLG Frankfurt/M. v.15.02.2000 (5 WF 147/98)
Viele Grüße
Biene