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den ZDF-Nachrichten - HEUTE (Urteil im Originaltext (PDF-Datei) ist als Anhang bei Urteilen "sonstiges Geld" angehängt):
BGH: Eheverträge nur bei gravierender Benachteiligung unwirksam
Kein Unterhalt bei drastischen Einkommensunterschieden
Notarielle Eheverträge sind nur bei einer gravierenden Benachteiligung eines Partners unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Das Karlsruher Gericht erklärte es grundsätzlich für zulässig, dass bei der Eheschließung ein gegenseitiger Verzicht zum Beispiel auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich vertraglich festgelegt wird. Nur bei einer evident einseitigen Lastenverteilung gelte etwas anderes.
Grundsätzlich seien die Ehepartner bei der Gestaltung ihres Ehevertrags zwar frei, befand der zwölfte Zivilsenat in seinem Urteil. Ein vom Gericht definierter Kernbereich dürfe dabei allerdings nicht angetastet werden. Dazu gehörten der Unterhalt für den Partner wegen der Betreuung von Kindern sowie dessen Versorgung im Alter und bei Krankheit. Der Zugewinnausgleich, nach dem die Eheleute normalerweise ihr gemeinsam angehäuftes Vermögen während der Ehe untereinander aufteilen, könne in einem Ehevertrag dagegen voll ausgeschlossen werden.
Im konkreten Fall folgte der Bundesgerichtshof allerdings nicht dem Urteil der Vorinstanz, die den Ehevertrag eines Unternehmensberaters mit rund 14.000 Euro Netto monatlich aufgehoben hatte. Der BGH verwies den Fall vielmehr an das Oberlandesgericht München zurück. Eine vom Ehemann ausgenutzte Unterlegenheit der deutlich weniger verdienenden Frau, wie sie das Oberlandesgericht angenommen hatte, sei nicht feststellbar.
Das Paar hatte so genannte Gütertrennung vereinbart, wonach jeder Partner das für sich behält, was er selbst verdient hat. Der Mann verpflichtete sich, der Frau eine Lebensversicherung über umgerechnet 40.900 Euro zu finanzieren, darüber hinaus schlossen beide einen Ausgleich über die künftige Altersversorgung aber aus.
Von Fall zu Fall
Das OLG hielt diesen Ehevertrag für sittenwidrig, weil die Frau aus einer ungleichen Verhandlungsposition heraus einseitig belastet worden sei. Dabei stützten sich die Münchner Richter auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2001. Damals hatten die Verfassungshüter allerdings über einen Fall zu entscheiden, in dem der Mann seine bereits schwangere Partnerin offenkundig erpresst und den Ehevertrag zur Bedingung für die Hochzeit gemacht hatte. In dem neuen Fall sei dagegen nach den bisherigen Feststellungen nicht erkennbar, dass der Mann eine Unterlegenheit der Frau ausgenutzt habe. Daher muss das OLG den Fall erneut prüfen.
Aktenzeichen
XII ZR 265/02
[editiert: 27.05.04, 10:19 von Ingrid]