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Hallo,
ich werde nachfolgend ein BGH-Urteil aus 2008 ( XII ZR 177/06 ) zur Berechnung des Unterhaltes, bei aktuellem und ehemaligen Ehepartner einstellen. Grob über den Daumen gepeilt, war die Berechnung so, dass alle drei Einkommen (vom Unterhaltszahler und den beiden Unterhaltsberechtigten) incl. Splittingvorteil aus der neuen Ehe addiert wurden. Dann wurde - unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes des Unterhaltszahlers - das addierte Einkommen auf alle drei Personen aufgeteilt. Wer von den Unterhaltsberechtigten nicht genug eigenes Einkommen hatte, bekam vom Unterhaltszahler noch einen "Zuschuss".
Im Januar 2011 hat das Bundesverfassungsgericht diese Berechnungsmethode "kassiert" und eine neue Berechnung vorgegeben. Dieses Urteil ( 1 BvR918/10 ) wird auch eingestellt werden.
Im Dezember 2011 XII ( ZR 151/09 ) hat der Bundesgerichtshof diese Dreiteilung wieder zu neuem Leben erweckt, aber die Begründung für dieses Vorgehen "angepasst". Ein Rechtsanwalt sagt zu diesem Vorgehen im Internet http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/bgh-erweckt-die-drittelregelung-zu-neuem-leben-2 :
Vor einem Jahr wurde die "Drittelregelung" bei Anspruchskonkurrenzen von früheren und späteren Ehepartnern vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt, jetzt gilt sie weiter, mit einer neuen Begründung, die der BGH erarbeitet hat. Was absurd klingt, ist juristisch logisch und praktisch.
Am 25.01.2011 (veröffentlicht 11.02.2011, 1BvR 918/10) hatte das Bundesverfassungsgericht ein neue Regelung, die der Bundesgerichtshof in das Unterhaltsrecht eingeführt hat (sog. Drittelregelung), für verfassungswidrig erklärt.
Es ging um die Anspruchkonkurrenz zwischen einer früheren Ehefrau und einer neuen Ehefrau samt der Kinder aus der neuen Verbindung. Das Bundesverfassungsgericht sah in der Einbeziehung dieser nach Scheidung hinzugetretenen Anspruchsberechtigten bei der Unterhaltsberechnung für die frühere Ehefrau einen Verfassungsverstoß, da diese Unterhaltsfaktoren die Ehe nicht geprägt haben.
Der BGB stimmte in seiner bisher nur im Internet veröffentlichten Entscheidung mit Urteil vom 07.12.2011 (XII ZR 151/09) dem zu, da die "ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 I 1 BGB grundsätzlich durch die Umstände bestimmt werden, die bis zur Rechtskraft der Scheidung eintreten".
Da im Unterhaltsrecht grundsätzlich der "Halbteilungsgrundsatz" gilt muss allerdings bei "der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB" auch seine Unterhaltspflicht gegenüber andereren Personen geprüft werden. "Übersteigt der Bedarf des Unterhaltsberechtigten (frühere Frau) den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für seinen eigenen Unterrhalt verbleibt, so liegt zwischen ihnen ein relativer Mangelfall vor", der aus Billigkeit zu einer Kürzung des Anspruches der frühern Ehefrau führt.
Bei der Lösung dieser Billigkeitsüberlegung kommt dann das überraschende Ergebnis der neuen Entscheidung: "Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB ist in die bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten mögliche Dreiteilung das gesamte unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsberechtigten einzubeziehen".
Für den Nichtjuristen ist es sicherlich erstaunlich, dass eine Regelung nach einer Vorschrift verfassungswidrig ist, die nach einer anderen nun wieder verfassungsgemäß sein soll. Einfacher rechnet es sich mit der Drittelmethode aber in jedem Fall.
Rechtsanwalt Arnold
Fachanwalt für Familienrecht
Gruß
Ingrid
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