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Koblenz (dpa/lrs) - Zieht ein Ehepartner schon kurze Zeit nach der
Eheschließung wieder aus der gemeinsamen Wohnung aus, so kann ihn dies zumindest
teilweise seine Unterhaltsansprüche kosten. Denn nach Ansicht des Koblenzer
Oberlandesgerichts (OLG) ist in diesen Fällen von einer so genannten "kurzen Ehe"
auszugehen. Dies hat nach dem Gesetz zur Folge, dass die Unterhaltsansprüche
selbst dann verwirkt sind, wenn es bis zur Scheidung noch weitere vier Jahre
dauert (Az.: 11 UF 825/01)
Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Unterhaltsklage einer
inzwischen geschiedenen Ehefrau weitgehend ab. Die Klägerin hatte im März 1987
geheiratet, war aber schon im Dezember 1987 nach der Geburt des ersten
Kindes wieder aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Zwar ging aus der Ehe noch
ein zweites Kind hervor, die Eheleute lebten jedoch in der Folgezeit die
meiste Zeit nicht mehr zusammen
Vor diesem Hintergrund sah das OLG keine rechtliche Grundlage für die
Unterhaltsforderungen der Frau. Zwar könne üblicherweise bei einer mehr als
dreijährigen Ehezeit nicht mehr von einer «kurzen» Ehe gesprochen werden. Wenn es
aber an der «Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen» fehle, sei
der Unterhaltsanspruch zumindest in der Höhe und zeitlich zu begrenzen. Im
konkreten Fall sah das Gericht einen Unterhaltsanspruch nach Vollendung des 16
Lebensjahres des jüngsten Kindes als nicht mehr gegeben an
OLG Koblenz (Az.: 11 UF 825/01)
(Meldung vom 24.01.2003)
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