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BGB § 1603 Abs. 2, ZPO § 850c Abs. 1
Familienrecht:
Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluß vom 30.05.2003, Az: 11 UF 850/03
1. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen kann im Mangelfall herabgesetzt werden, wenn er mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt und dadurch Wohn- und Haushaltskosten spart.
2. Zins- und Tilgungsraten für Schulden können in der Regel nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages (§ 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO) berücksichtigt werden, wenn der das Existenzminimum ohnehin nicht abdeckende niedrigste Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle für minderjährige Kinder nicht geleistet werden kann.
Auszüge aus diesem Beschluss sind als Datei angehängt (pdf-Format)
[editiert: 11.05.04, 23:03 von Ingrid]
Dateianlagen:
OLGNbgEintopfwirtschaft.pdf (222 kByte)
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