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Oberlandesgericht Koeln 04.03.1999-10 UF 142/99
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/olgs/koeln/j1999/10_UF_142_98urteil19990304.html
Sonst gilt ein Zusammenleben von 2 bis 3 Jahren zu Testzwecken ohne Verlust des Unterhaltes aus einer früheren Beziehung. Dieses wird aber hinfällig wenn gemeinsam eine Immobilie gekauft wird. Dann ist davon auszugehen dass es sich um eine eheähnliche Beziehung handelt. Dieses fuehrt zur Unterhaltsverwirkung, obwohl die Testzeit noch unterschritten ist.
siehe auch hierzu das hier veröffentlichte Urteil: OLG Schleswig, Urteil vom 1. 3. 2004 - 15 UF 197/03
[editiert: 16.11.04, 20:01 von Ingrid]