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Karlsruhe (dpa) - Eltern dürfen ihren Kindern nicht so viele Vornamen geben
wie sie wollen. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
hervor. Die Karlsruher Richter wiesen die Verfassungsbeschwerde einer Mutter
aus Nordrhein-Westfalen ab, die ihren Sohn eine Kette von zwölf größtenteils
ungewöhnlichen Namen geben wollte. Das Kind sollte «Chenekwahow Tecumseh
Migiskau Kioma Ernesto Inti Prithibi Pathar Chajara Majim Henriko
Alessandro»
heißen. «Der Staat hat die Pflicht, das Kind als Grundrechtsträger vor
verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen», hieß es.
(Aktenzeichen: 1
BvR 994/98 - Beschluss vom 28. Januar 2004)
Das Verfassungsgericht nahm die Beschwerde der Mutter gegen einen Beschluss
des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) gar nicht erst zur Entscheidung an.
Sie habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Richter in Düsseldorf hatten die
Namenskette im April 1998 auf fünf Namen reduziert, da sie sonst einen
«erheblich
belästigenden Charakter» für das Kind habe.
Die Verfassungsbeschwerde der Mutter habe keine grundsätzliche Bedeutung,
entschieden jetzt die Karlsruher Richter. Weder die Grundrechte der Mutter
seien betroffen, noch verletze die OLG-Entscheidung das Elternrecht.
Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 1 BvR 994/98)
(Meldung vom 20.02.2004)
[editiert: 17.04.04, 20:21 von Ingrid]