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OLG Hamm
1996-08-09
5 UF 73/96
Rechtsbereich/Normen: § 1573 BGB
Quelle: FamRZ
Kündigung des Arbeitsplatzes durch Unterhaltspflichtigen
Kündigt der Unterhaltspflichtige von sich aus, ohne dass er eine neue Stelle in Aussicht hat, so wird durch die Arbeitslosigkeit die Pflicht zur Zahlung grundsätzlich nicht berührt.
Nur wenn der Grund für die eigene Kündigung Konflikte am Arbeitsplatz sind, die zu einer außerordentlichen psychischen Belastung führen, kann eine Kündigung unterhaltsrechtlich relevant sein. Andernfalls muss er sich nachhaltig um eine Beseitigung der Probleme bemühen.