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Partner müssen „aus einem Topf wirtschaften“
Finanzministerium klärt Steuerabzug in eheähnlicher Gemeinschaft
Für Steuerpflichtige, die an ihren Partner in eheähnlicher Gemeinschaft oder an Verwandte/Verschwägerte in ihrem eigenen Haushalt Unterhaltsleistungen erbringen, hat das Bundesfinanzministerium jetzt die Grundsätze der Abziehbarkeit solcher Aufwendungen in einem besonderen Schreiben niedergelegt. Dabei hat das Ministerium einige Zweifelsfragen zu Gunsten der Unterhaltszahler entschieden.
DÜSSELDORF. Grundsätzlich können nach Paragraph 33 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu 7 188 Euro als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind seit 1. August 2001 auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, auch als so genannte „Homo-Ehe“ bekannt.
Für die Gruppe der nichtehelichen Lebenspartner und die nicht in gerader Linie mit dem Steuerpflichtigen Verwandten und Verschwägerten bestehen dagegen zivilrechtlich keine gesetzlichen Unterhaltspflichten. Für sie kann der Steuerpflichtige deshalb nur dann mit steuermindernder Wirkung leisten, wenn diese nach Paragraph 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleich stehen. Das ist der Fall, wenn ihnen die inländische öffentliche Hand Leistungen wie etwa Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe wegen der Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht gewährt oder – auf einen entsprechenden Antrag hin– ganz oder teilweise nicht gewähren würde.
Für die Partner eheähnlicher Gemeinschaften und nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Verwandte oder Verschwägerte in Haushaltsgemeinschaft hat das Bundesfinanzministerium nun die Voraussetzungen für den Steuerabzug beim Unterhalt Leistenden wie folgt festgeschrieben:
Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn der Unterhaltsleistende und die von ihm unterstützte Person in einer gemeinsamen Wohnung und mit gemeinsamer Wirtschaftsführung zusammenleben, also sozusagen „aus einem Topf wirtschaften“. Hat die unterhaltene Person Leistungen der inländischen öffentlichen Hand erhalten, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, sind diese Beträge, soweit sie 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, von dem Unterhaltsabzugsbetrag (7 188 Euro) abzuziehen.
Erleichternd und klarstellend schreibt das Bundesfinanzministerium jetzt fest, dass sowohl bei eheähnlichen Gemeinschaften als auch Verwandten oder Verschwägerten in jedem Fall Sozial- oder Arbeitslosenhilfe um die empfangene Unterhaltsleistung gekürzt worden wären, auch wenn kein entsprechender Antrag auf Sozial- oder Arbeitslosenhilfe gestellt worden ist.
Allerdings verlangt das Ministerium dann eine schriftliche Versicherung von der unterstützten Person, dass sie keine zum Unterhalt bestimmten öffentlichen Mittel erhalten und auch keinen Antrag gestellt hat und ferner, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen besteht. Darüber hinaus muss angegeben werden, welche anderen zum Unterhalt bestimmten Einkünfte und Bezüge bezogen werden und welches Vermögen vorhanden ist. Bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastung ist dann die so genannte Opfergrenze nach Hinweis 190 des amtlichen Einkommensteuerhandbuchs zu beachten, die den möglichen Steuerabzug noch einmal nach oben begrenzt.
Aktenzeichen BMF: IV C 4 - S 2285 - 16/03
[editiert: 13.05.04, 18:50 von Ingrid]