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Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat es Ehepaaren erschwert, ihr Eigenheim durch Übertragung auf den Partner vor den Gläubigern in Sicherheit zu bringen. Demnach darf der Gerichtsvollzieher auch ein
Rückübereignungsrecht pfänden, mit dem sich beispielsweise der Mann den Zugriff auf die Immobilie sichern will, die er zuvor auf seine Frau überschrieben hat.
Der Rückforderungsanspruch sei nicht stärker gegen eine Zwangsvollstreckung geschützt als das Eigentum selbst, befand der BGH. (Aktenzeichen: IX ZR 102/02 vom 20
Februar 2003)
In dem Fall hatte ein Mann seiner Frau das gemeinsam bewohnte Eigenheim übereignet und sich in dem Vertrag das Recht vorbehalten, jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Rückübertragung verlangen zu können. Ein Gläubiger,
der wegen unbezahlten Forderungen von rund 35 000 Mark (17 900 Euro) die Zwangsvollstreckung betrieb, wollte mangels anderer Möglichkeiten auf das Haus zugreifen. Weil dies im Eigentum der Frau stand, ließ er das Rückübertragungsrecht
pfänden
Nach den Worten des BGH ist die Pfändung wirksam, weil die Übereignung keine - gegen Zwangsvollstreckung geschützte - «ehebezogene Zuwendung» sei. Die eheinterne Verschiebung habe nichts mit der familiären Verbundenheit der
Partner zu tun, weil der Rückübertragungsanspruch allein vom Belieben des Mannes abhänge
BGH (Aktenzeichen: IX ZR 102/02) (Meldung vom 28.04.2003)
[editiert: 09.10.04, 00:32 von Ingrid]