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Legen Großeltern für ihr Enkelkind ein Sparbuch an, verbunden mit dem Versprechen, das Sparbuch dem Enkel bei Vollendung des 18. Lebensjahres auszuhändigen, stellt dies noch keine Schenkung dar. Diese erfolgt erst mit der tatsächlichen Übergabe. Demzufolge steht den Großeltern bis dahin noch die uneingeschränkte Verfügungsfreiheit über das Sparguthaben zu.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.03.2002
5 U 249/00
OLGR Düsseldorf 2002, 281
Anmerkung: ob das wohl auch für das Sparbuch gilt, dass ein Vater für seine Kinder in ähnlicher Konstellation anlegt?
[editiert: 13.05.04, 11:29 von Ingrid]