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Gericht lehnt Antrag eines 35-jährigen Sozialhilfeempfängers ab – „Erhebliche Bedürfnisse“
Auch bei mittellosen einsamen Ehemännern muss das Sozialamt nicht für Bordellbesuche und Pornohefte aufkommen. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht Ansbach am Freitag einen entsprechenden Antrag eines Sozialhilfeempfängers aus dem mittelfränkischen Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen abgelehnt. Die Kosten für Bordellbesuche seien mit dem Regelsatz der Sozialhilfe in Höhe von mindestens 287 Euro im Monat abgegolten, betonte das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Die 4. Kammer unter Vorsitz von Richter Günter Förster sah im Fall des 35 Jahre alten Mannes keinen „Sonderbedarf“ oder ein ärztlich anerkanntes Gesundheitsproblem. Bereits zuvor hatte das Gericht erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit der Klage geäußert, diese dann aber doch angenommen. Der mit einer Thailänderin verheiratete Arbeitslose kündigte Berufung gegen das Urteil an.
Der 35-jährige Franke verwies vor Gericht auf seine „erheblichen sexuellen Bedürfnisse“. Da seine Frau seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahr 2002 in Thailand lebe, könne er diese Bedürfnisse nur bei Freudenhaus-Besuchen befriedigen. „Ich brauche die Bordellbesuche zur Wiederherstellung meines psychischen und physischen Gleichgewichts“, hieß es in seinem Antrag. Für die Trennung von seiner Frau machte er die Behörden verantwortlich, die ihr die Kostenübernahme für ein Flugticket nach Deutschland verweigert hätten.
Um seinen Sexualtrieb befriedigen zu können, verlangte er vom Sozialamt, die Kosten von monatlich vier Bordellbesuchen samt Fahrt nach Nürnberg in Höhe von je 125 Euro zu übernehmen. Außerdem sollte ihm die Behörde monatlich acht Pornofilme, zwei monatlich erscheinende Kontaktmagazine sowie Hilfsmittel zur Selbstbefriedigung erstatten.
Mit seinen umstrittenen Sozialhilfeansprüchen beschäftigt der 35-Jährige seit Jahren die Justiz. Derzeit sind nach Angaben des Gerichts 30 bis 35 Klagen des Franken anhängig. Unter anderem streite er vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Auswärtigen Amt um die Kosten für Flugtickets seiner Frau und ihres gemeinsamen Kindes von Thailand nach Deutschland. Da beide Ehepartner mittellos seien, müsse die Behörde die Reisekosten übernehmen, argumentiert er. Andernfalls bleibe ihm nur das Bordell.
[editiert: 17.04.04, 20:43 von Ingrid]