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BGH vom 29.10.2002 – VI ZR 353/01 :
"Dem Antrag einer Partei auf Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtes ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn das Gericht das Gutachten für überzeugend hält und selbst keine Erläuterungsbedarf sieht. ... Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtes geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob gar zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Partei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorgelegt werden ( Senatsurteil vom 22.05.2001 – VI ZR 268/00 – VersR 2002, 120 f. ). Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs.3 ZPO."
[editiert: 26.02.05, 18:38 von Ingrid]