Beitrag 2 von 13 (15%) | Anfang zurück weiter Ende |
|
Ablehnung eines Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren
ZPO §§ 406, 42
Ein Sachverständiger, der in der ehemaligen DDR an verantwortlicher Stelle in einem Wohnungsbaukombinat standortlos Typen und Serien für Bauteile, Bauelemente und Bauwerksteile entwickelt hat, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, er könne im Hinblick auf etwaige konstruktive Mängel der hieraus gefertigten Bauwerke (umgangssprachlich Plattenbauten) die Sanierungsarbeiten an einem mit diesen Elementen errichteten Gebäude nicht unbefangen beurteilen. (Leitsatz des Gerichts)
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 30. 12. 2004 – 11 W 93/04
Aus den Gründen:
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 492, 406 Abs. 1 und 5, 42 ZPO i. V. m. § 567 Abs. 1 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist indes unbegründet.