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Oberlandesgericht Oldenburg Abschrift
3 WF 34/01
11 F 306/98
Beschluß
In der Familiensache am 21. Juni 2001
durch die unterzeichneten Richter beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die gegen ihn ergangene Kostenrechnung des Amtsgerichts Axxx vom 06. Juni 2000 dahin geändert, daß der Antragsteller an die Staatskasse 25.- DM zu zahlen hat.
weiteres Urteil: FamRZ 2001, S. 114 § 3 ZSEG; § 413 ZPO
OLG Koblenz, 5. ZS, Beschluss vom 10.05.2000 - 5 W 183/00
"Ist die Unverwertbarkeit des Gutachtens dadurch eingetreten, daß der Sachverständige erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist, so verwirkt der Sachverständige seinen Entschädigungsanspruch, wenn er die Ablehnung bewußt oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat."
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Parteien, geschiedene Ehegatten haben vorliegend um das Recht des Antragstellers auf Umgang mit der gemeinsamen Tochter Exxx gestritten. Durch Beschluß vom 26.05.2000 hat das Amtsgericht Axxx über die zum Umgangsrecht gestellten Anträge der Parteien entschieden. Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht gegeneinander aufgehoben. Im Beschwerderechtszug ist es bei diesem Kostenausspruch für die erste Instanz verblieben.
Das Amtsgericht hat vor der Entscheidung über die Anträge der Parteien zum Umgangsrecht ein schriftliches fachpsychologisches Gutachten eingeholt, das die Sachverständige Dipl-Psychologin Schxxx am 20.12.1999 erstattet hat. Die Entschädigung der Sachverständigen hat das Amtsgericht antragsgemäß auf 3.393,- DM festgesetzt.
Durch Kostenrechnung vom 06.06.2000 hat das Amtsgericht dem Antragsteller auferlegt, die Hälfte der Sachverständigenentschädigung sowie die Hälfte der aus §§ 32, 94 Abs. 1 Nr. 6 KostO folgenden Gebühr von 50.- DM an die Staatskasse zu zahlen. Der Antragsteller hat gegen die Kostenrechnung Erinnerung eingelegt, und zwar hinsichtlich der ihm auferlegten Zahlung der Sachverständigenentschädigung. Er hat darauf hingewiesen, daß er die Sachverständige als befangen abgelehnt und daß das Amtsgericht dem Ablehnungsgesuch durch Beschluß vom 24.05.2000 stattgegeben habe. Mit der erfolgreichen Ablehnung habe die Sachverständige ihren Entschädigungsanspruch verloren.
Durch Beschluß vom 01.02.2001 hat das Amtsgericht die Erinnerung des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der gegen diesen Beschluß eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Erinnerungsvorbringen weiter.
Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 14 Abs. 3 Kost0. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Das von der Sachverständigen Schxxx erstattete Gutachten ist unverwertbar geworden, nachdem das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch das Antragstellers hinsichtlich der Sachverständige durch Beschluß vorn 24.05.2000 für begründet erklärt hat. Die Unverwertbarkeit hat das Amtsgericht in seinem Beschluß vom 26.05.2000, mit dem es über die Anträge der Parteien zum Umgangsrecht entschieden hat, zutreffend festgestellt.
Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen- und Sachverständigen regelt nicht, ob der Sachverständige auch dann zu entschädigen ist, wenn sein Gutachten unverwertbar ist. Beruht die Unverwertbarkeit darauf, daß der Sachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens oder den Vorarbeiten einen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit gesetzt hat, besteht in der Rechtsprechung Einigkeit, daß für einen Entschädigungsanspruch des Sachverständigen jedenfalls dann kein Raum ist, wenn er seine Ablehnung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat (vgl. BGH, NJW 1976, 1154; OLG Hamburg, MDR 1987, 333; OLG Koblenz, VersR 1990, 1255; OLG München, NJW-RR 1998, 1687). Der Sachverständigen Schxxx ist vorliegend grobe Fahrlässigkeit anzulasten.
Der Antragsteller hat gegenüber dem Gutachten mit Recht beanstandet, daß die Sachverständige in Vorbereitung des Gutachtens zwar eingehend - neben dem Kind - die Antragsgegnerin, nicht jedoch auch ihn angehört hat. Für das Unterbleiben dieser Anhörung, zu der der Antragsteller - wie außer Streit steht - bereit gewesen wäre, fehlt schlechterdings jeder nachvollziehbare Grund. Das gilt um so mehr, als die Anhörung der Antragsgegnerin in dem Gutachten, das sich über insgesamt 39 Schreibmaschinenseiten erstreckt, mit einem Anteil von 9 Seiten schon vom Umfang her durchaus ins Gewicht fällt. Inhaltlich hat sich die Antragsgegnerin bei ihrer Anhörung zudem vielfach zu Vorgängen geäußert, an denen der Antragsteller beteiligt war. zu Verhaltensweisen des Antragstellers sowie zu Eigenschaften des Antragstellers. Der Sachverständigen hätte sich aufdrängen müssen, daß die Angaben und Wertungen der Antragsgegnerin nicht im Raum stehen bleiben durften, ohne daß dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet wurde, Stellung zu beziehen und die Vorgänge, Verhaltensweisen und Eigenschaften aus seiner Sicht darzustellen. Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs durch die Sachverständige rnußte bei dein Antragsteller den Verdacht einer Voreingenommenheit der Sachverständigen erwecken. Daß die Sachverständige das Gutachten - wie sie in ihrer Erwiderung auf die Beschwerde des Antragstellers versichert hat - tatsächlich unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt haben mag, ist rechtlich unerheblich. Den Anschein der Befangenheit, der für den Erfolg eines Ablehnungsgesuchs ausschlaggebend ist, hat die Sachverständige grob fahrlässig herbeigeführt.
Ebenso wie der Entschädigungsanspruch eines Sachverständigen entfällt, der erfolgreich abgelehnt wird, weil er ohne Informierung der einen Partei von einem Ortstermin in Anwesenheit nur der Gegenpartei den Ortstermin durchführt (vgl. OLG München, a.a.0.), hat auch vorliegend die Sachverständige ihren Entschädigungsanspruch verloren.
Demgemäß war zu beschließen, wie geschehen.
Die Kostenfolge beruht auf § 14 Abs. 5 Kost0.
[editiert: 26.02.05, 18:40 von Ingrid]