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OLG Oldenburg: Vergütung eines Verfahrenspflegers
NJOZ 2005 Heft 15 1578
Verweise: FGG §§ 50 V, 67 III; BGB §§ 1908i, 1835 I, III; BVormVG § 1
Soweit im Einzelfall kein weitergehender gerichtlicher Auftrag vorliegt, hat ein Verfahrenspfleger keinen Vergütungsanspruch für von ihm entfaltete Aktivitäten, die den ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich überschreiten.
OLG Oldenburg, Beschluß vom 22. 3. 2004 - 12 WF 141 u. 142/03
Zum Sachverhalt:
Ast. ist der Vater der Kinder M und B, zu denen er mehrere Jahre keinen Kontakt hatte. Unter dem 28. 11. 2001 beantragte er eine Umgangsregelung und die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich. Der Bf. wurde mit Beschlüssen vom 24. 1. 2002 in beiden Verfahren zum Verfahrenspfleger bestellt. Mit Beschluss vom 12. 3. 2002 ordnete das Gericht die Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens an und beauftragte am 28. 3. 2002 die Diplompsychologin F als Sachverständige.
Das Gutachten wurde am 13. 8. 2002 erstellt. Nach Anhörung der Kinder und der Sachverständigen wurden die Verfahren mit Beschluss vom 21. 11. 2002 zum Sorgerecht und mit Beschluss vom 13. 1. 2003 zum Umgangsrecht abgeschlossen. Für seine den Zeitraum vom 5. 2. bis 13. 11. 2003 umfassende Tätigkeit und eine im Januar 2003 verfasste Stellungnahme berechnete der berufsmäßig tätige Verfahrenspfleger mit zunächst quartalsweise und ab Juli 2002 monatlich übersandten Rechnungen für einen Zeitaufwand von rund 188 Stunden sowie Fahrtkosten und andere Aufwendungen insgesamt 7821,37 EUR. Hierauf ist ihm auf Grund eines Beschlusses vom 10. 2. 2003 ein Abschlag von 4000 EUR angewiesen worden. Unter Abhilfe der gegen diesen Beschluss gerichteten Erinnerung des Bezirksrevisors setzte die Rechtspflegerin die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung und Auslagen am 17. 11. 2003 neu fest und zwar auf 2734,02 EUR.
Gegen diesen Beschluss wandte sich der Verfahrenspfleger mit seiner sofortigen Beschwerde, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
Die nach §§ 50 V, 67 III, 56g V FGG zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Verfahrenspfleger kann aus der Staatskasse keine höhere Vergütung als den mit Beschluss vom 17. 11. 2003 festgesetzten Betrag beanspruchen.
Der Anspruch des Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmt sich nach §§ 50 V, 67 III FGG, §§ 1908i, 1835 I, III BGB. Der Umfang richtet sich nach dem für den Auftrag geltenden Recht. Wie aus der Verweisung auf § 670 BGB folgt, ist nicht jeder tatsächliche Aufwand zu vergüten. Eine Ersatzpflicht besteht nur insoweit, wie der Verfahrenspfleger seine Aufwendungen den Umständen nach zur Erfüllung des ihm erteilten Auftrags für erforderlich halten durfte. Welchen Umfang diese Tätigkeit annehmen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass sich die Höhe der Vergütung nicht nach festen Fallpauschalen richtet, sondern durch eine entsprechende Anwendung der für den Vormund geltenden Vorschriften (§ 1835ff. BGB) nach aufgewendeten Stunden abzurechnen ist. Die Höhe des anzuwendenden Stundensatzes bestimmt sich wiederum nach § 1 BVormVG.
Der gesetzlich nicht weiter konkretisierte Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers folgt dabei aus der ihm zugewiesenen Funktion eines innerhalb des einzelnen Verfahrens an die Stelle des gesetzlichen Vertreters tretenden Interessenvertreters für das Kind (vgl. BT-Dr 13/4899, S. 130). Er soll als Parteivertreter des Kindes dessen Willen und Vorstellungen rechtliches Gehör verschaffen (BVerfG, NJWE-FER 2000, 282 [283] „Anwalt des Kindes“; Keidel/Kuntze/Winkler/ Engelhardt, FG, 15. Aufl., § 50 FGG Rdnrn. 6, 13; Carl/Schweppe, FPR 2002, 251).
Dabei ist dem Verfahrenspfleger bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben grundsätzlich ein weiter Ermessenspielraum zuzubilligen, innerhalb dessen er aus der Situation heraus Art und Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmen kann (OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 627). Eine nachträgliche Rechnungskontrolle muss daher auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt bleiben.
Damit verbindet sich für den Verfahrenspfleger jedoch kein Freibrief für eine beliebige Ausweitung seiner Aktivitäten. Er hat sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die ihm vom Gesetz zugewiesene Funktion zu beschränken, als Parteivertreter des Kindes dessen subjektive Interessen innerhalb des Verfahrens zur Geltung zu bringen.
Es genügt daher nicht, dass der Pfleger subjektiv seine Tätigkeiten als für das Kind erforderlich betrachtet. Er muss sich mit seinem Aufwand vielmehr an dem orientieren, was ein sorgfältig arbeitender, gewissenhafter Pfleger zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als notwendig ansehen würde (Luthin, FamRZ 2001, 1167).
Wie der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Betreuungsrechts klargestellt hat, sind nur solche Zeiten zu vergüten, „die auf die dem Vormund oder Betreuer vom Gesetz zugewiesenen Amtsgeschäfte entfallen“ (BT-Dr 13/7158, S. 15). Weitere Aktivitäten haben nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers demnach auch dann bei der Bemessung der Vergütung außer Betracht zu bleiben, wenn diese mit dem Willen des Betreuten oder Dritter geschehen, und zwar auch dann, wenn sie dem wohlverstandenen Interesse des Betreuten dienen. Die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendpflege gehört nicht zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Die Höhe der aus der Staatskasse zu entrichtenden Vergütung richtet sich daher danach, mit welchem zeitlichen Umfang der Verfahrenspfleger seine Aufgabe sachgerecht bewältigen konnte. Aus der Staatskasse kann er nur die Vergütung für solche Tätigkeiten beanspruchen, die erforderlich sind, um den Kindeswillen zu festzustellen und im Verfahren zu vertreten (KG, NJW-RR 2001, 73 = FamRZ 2000, 1300; OLG Frankfurt a.M., FamRZ 1999, 1293 [1294]; OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2002, 335; OLG Koblenz, OLG-Report 2004, 65; OLG Stuttgart, OLG-Report 2004, 52).
Dabei besteht Einigkeit, dass der dafür benötigte Aufwand angesichts der in der kindlichen Kommunikation begründeten Schwierigkeiten nicht mit der Wahrnehmung eines anwaltlichen Mandats zu vergleichen ist. Die Tätigkeit schließt vielmehr auch vorbereitende und der Vertrauensbildung dienende Maßnahmen ein (BT-Dr 13/7158, S. 16). Gleiches gilt für die Begleitung des Kindes innerhalb des Verfahrens.
Gemessen an diesem Aufgabenbereich überschreitet der vom Bf. abgerechnete Aufwand auch bei großzügiger Betrachtung jedes vernünftige Maß. Die Rechtspflegerin hat unter Beachtung der Aufgaben eines Verfahrenspflegers nur den Aufwand als vergütungsfähig angesehen, der zur Feststellung des kindlichen Willens notwendig war. Im Rahmen der auf Plausibilitätskontrolle beschränkten Prüfung sind die vom Verfahrenspfleger vorgelegten Erläuterungen nicht geeignet, eine über die von der Rechtspflegerin hinausgehende Vergütung zu rechtfertigen.
Dabei steht nicht in Frage, dass es sich um ein ungewöhnliches Verfahrens handelt und sich die Kinder in einer besonders schwierigen Situation befanden. Ein erhöhter Aufwand ergibt sich auch allein daraus, dass die beiden Geschwister getrennt wohnen und sich damit der Besuchsaufwand vermehrte.
Andererseits konnte sich der Verfahrenspfleger alle Informationen für beide Verfahren nutzbar machen. Ferner ist festzuhalten, dass sich seine Beteiligung an dem Verfahren im wesentlichen auf den Zeitraum von Februar bis Mitte November 2002 erstreckte. Mit Ausnahme einer schriftlichen Stellungnahme vom Januar 2003 war er selbst nur für eine Dauer von etwa 10 Monaten tätig.
Der Verfahrensgegenstand beschränkte sich von vornherein auf die Anträge, dem Vater ein Umgangsrecht zu gewähren und ihm die elterliche Sorge zu übertragen. Die Einholung eines Gutachtens wurde unmittelbar nach der Bestellung des Bf. zum Verfahrenspfleger angeordnet.
Dies schränkte die Notwendigkeit ein, über eine Herstellung des Kontaktes zu den Kindern weitere verfahrensbezogene Tätigkeiten zu entfalten. Wenn dies trotzdem geschah, so mag dies im Interesse der Kinder gelegen und für diese auch hilfreich gewesen sein. Nur fehlt es insoweit an einem Bezug zu der, dem Verfahrenspfleger, zugewiesenen Aufgabe. Ein solcher lässt sich aus den zahlreichen Kontakten, die er zu den Kindern und anderen Bet. gehalten hat, nicht feststellen.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Rechnungspositionen belegen vielmehr, dass er exzessiv Ermittlungen durchgeführt hat und durch eine vermittelnde und beratende Tätigkeit außergerichtlich Einfluss auf die Kontakte der Kinder zu ihren Eltern nahm. Umfangreiche Ermittlungen und Nachforschungen, die Mitwirkung an Hilfeplänen, Umgangskontakten und eine eigene beratende Tätigkeit überschreiten jedoch eindeutig die dem Verfahrenspfleger vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben (OLG Brandenburg FPR 2002, 106; FPR 2002, 280; OLG Braunschweig, FamRZ 2001, 776; OLG Celle, NdsRpfl 2002, 144; OLG Frankfurt a.M., FamRZ 1999, 1293; FamRZ 2002, 335; OLG Stuttgart, OLG-Report 2004, 48).
Insoweit hat der Bf. die gebotene Trennung der Aufgabenbereiche nicht beachtet, zumal seine von ihm auch in diesem Verfahren herangezogene Mitarbeiterin, Frau K, zeitgleich vom Jugendamt mit der Regelung des Umgangsrechts betraut und in dieser Funktion tätig geworden ist. Eine Vergütung für außerhalb des eigentlichen Auftrags liegende Tätigkeit kann der Verfahrenspfleger aus der Staatskasse nicht beanspruchen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Hinsichtlich M war es ausreichend, wenn der Kontakt in der Anfangszeit über zwei ausgiebige Besuche hergestellt wurde. Diese hat die Rechtspflegerin mit einem Zeitaufwand von 6¾ Stunden in angemessenem Umfang berücksichtigt.
Weiterer Besuche bedurfte es zunächst nicht. Zwar mögen alle Kontakte zu dem Kind die kindliche Willensbildung beeinflussen. In Zeiten, in denen die Bet. den Verfahrensgang nicht aktiv beeinflussen können, bedarf es aber in der Regel keiner Aktivitäten seitens des Verfahrenspflegers.
Bereits kurze Zeit nach seiner Bestellung war für den Bf. erkennbar, dass die Feststellung auf der Grundlage eines Gutachtens getroffen werden sollten. Bis zur Vorlage dieses Gutachtens bestand mit Ausnahme einer Information des Kindes über die Erstellung des Gutachtens kein Anlass zu einer aktiven Einflussnahme. Die Vorbereitung auf das Gutachten fand nach den Angaben des Verfahrenspflegers am 15. 8. 2002 statt.
Bei allen weiteren Besuchen ist der Zusammenhang mit jugendpflegerischen Maßnahmen unübersehbar - ein Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe ist hingegen nicht zu erkennen. Es handelt sich überwiegend um vorbereitende und begleitende Maßnahmen zur Durchführung des Umgangs (Termine vom 18. 3. 2002; 16. und 17. 4. 2002; 26. 4. 2002; 15. 5. 2002; 21. und 22. 5. 2002; 23. 5. 2002; 30. 5. 2002).
Nach seinen Erläuterungen hat der Verfahrenspfleger dabei Kontakte von M zu seinem Vater vorbereitet bzw. diese begleitet und ist anschließend dem Vater gegenüber beratend tätig geworden. Ferner hat er sich an der Suche nach einer alternativen Unterbringung von M, Aussetzung des Umgangs und außergerichtlichen Umgangsregelung sowie der Aufstellung eines Hilfeplans beteiligt. Keine dieser Tätigkeiten gehört zu den Aufgaben eines Verfahrenspflegers, dem es allein obliegt, die Kindesinteressen im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. In der Zeit bis zur abschließenden Begutachtung sind hiermit lediglich der Termine vom 15. 8. 2002 zur Vorbereitung auf die Exploration zu vereinbaren.
Für B ergibt sich eine entsprechende Beurteilung. Die ersten Besuche bei B und der Mutter (5. und 27. 2.) waren für die Herstellung des Kontakts notwendig und als vom Umfang her angemessen bei der Festsetzung berücksichtigt. Bei großzügiger Betrachtung kann man hierzu auch noch den zweiten Gesprächstermin vom 6. 3. 2002 rechnen.
Eine Notwendigkeit zu weiteren vorbereitenden Kontakten wie dem Besuch im Hort (12. 3.) ist ebenso wenig ersichtlich wie der eines Überraschungsbesuchs (12. 4.) sowie der weiteren Besuche von Frau K vom 18. und 25. 4. Zu den Aufgaben als Verfahrenspfleger gehörte es nicht, Bedingungen für die Durchführung des Umgangs auszuhandeln, diesen zu begleiten und anschließend mit dem Kind zu erörtern (15. 3., 5. 18., 21. 6. und 7. 10.), ausgiebig Hintergründe der schwer gestörten Familienverhältnisse zu ermitteln (21. 3. und 24. 6.), Gespräche mit dem Jugendamt über den Aufenthalt zu führen (3. 4.), Umgangsregelungen und Hilfeplan mitzugestalten (15., 17. und 21. 5.), das auf eine Sachverhaltsfeststellung zielende Bindungsverhalten durch Interaktionsbeobachtungen zu überprüfen (5. 6.) und an der Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Mutter mitzuwirken (12., 17., 19., 26. 7., 1. 8.).
Letzteres war nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Ermittlungen in der neuen Pflegefamilie zum Kindeswohl (15., 21. 8., 10. und 17. 9.) sind ebenfalls nicht dem Aufgabenbereich eines Verfahrenspflegers zuzurechnen.
Angesichts des eingeschränkten Funktion eines Verfahrenspflegers überschreiten auch die weiteren Ermittlungen den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich. Es bedurfte weder einer Einsicht in die Jugendamtsakten noch ausführlicher Besprechungen mit Mitarbeitern des Jugendamts. Die Tätigkeit des Verfahrenspflegers erforderte dementsprechend auch keine umfangreichen Dokumentationen zur Entwicklung des Kindes, wie sie als Aktenauszüge der Stellungnahme vom 3. 8. 2003 beigefügt sind.
Bei einer Gesamtschau zeigt sich, dass die vom Bf. entfalteten Aktivitäten jede Trennung zwischen seiner Aufgabe als Verfahrenspfleger und jugendpflegerischen Aufgaben hat vermissen lassen, wie es auch in seiner wiederholten Begründung, die Kindesinteressen anwaltlich zu vertreten, zum Ausdruck kommt. Die von ihm eingenommene Rolle eines allumfassenden Vertreters der Kindesinteressen entsprach nicht dem ihm vom Gericht erteilten Mandat. Insoweit kann sich der Bf. auch nicht auf ein schützenswertes Vertrauen berufen, weil der Umfang seiner Tätigkeit vom Gericht geduldet worden sei.
Eine Nachprüfung der Rechnungen war ohne weitere Erläuterungen nicht möglich, eine Überlagerung der Tätigkeiten mit den Aufgaben der zusätzlich vom Jugendamt beauftragten Frau K nicht erkennbar. Da der Bf. als hauptberuflich tätiger Verfahrenspfleger auftritt, konnte vielmehr von ihm eine Beschränkung seiner Tätigkeiten auf das Maß erwartet werden, wie es einem sorgfältig arbeitenden, gewissenhaften Pfleger entspricht.
Sollte er dabei eine Ausweitung seines ursprünglichen Aufgabenbereichs für erforderlich gehalten haben, hätte er es in der Hand gehabt, sich um einen ergänzenden Auftrag bei Gericht oder dem Jugendamt zu bemühen. Eine klare Trennung der Funktionen war von ihm auch deshalb zu beachten, weil von den Parteien zu tragende Gerichtskosten auch die Kosten des Verfahrenspflegers einschließen, während es sich im Übrigen um Aufwendungen der staatlichen Jugendpflege handelt. Ließ sich der Bf. auf die von ihm selbst zu verantwortende unklare Situation ein, konnte er folglich nicht auf eine Bezahlung seiner Rechnungen aus der Gerichtskasse vertrauen, zumal ihm die Praxis der Rechnungsprüfung aus anderen Verfahren und auch der Rspr. bekannt ist.
Von der Vielzahl der berechneten Aktivitäten sind dem Kernbereich der Aufgaben eines Verfahrenspflegers zuzuordnen:
Berechnung folgt - hier weggelassen.
Dabei ist die in Rechnung gestellte Stundenzahl jeweils ungeprüft übernommen worden. Mit 28,5 Stunden beträgt der der übertragenen Aufgabe eindeutig zuzuordnende Zeitaufwand lediglich die Hälfte des vom Rechtspfleger als angemessen angesetzten Aufwands von 57 Stunden und 25 Minuten.
Entsprechendes gilt für den angemessenen Fahrtaufwand. Unter diesen Umständen ist der Bf. durch die angefochtene Entscheidung auch dann nicht zu unrecht beschwert, wenn man bei einer großzügigeren Betrachtung weitere Kontakte zum Umfeld der Kinder und den beteiligten Ämtern sowie zwischenzeitliche Besuche zur Aufrechterhaltung des Kontaktes noch dem Aufgabenbereich eines Verfahrenspflegers zurechnet und auch den angemessenen organisatorischen Aufwand berücksichtigt.
Ein über den vom Rechtspfleger akzeptierten Umfang hinausgehender Aufwand ist hingegen in jeder Hinsicht unverhältnismäßig. Zum Vergleich ist auf die Abrechnung der Sachverständigen zu verweisen, die einschließlich einer ausführlichen Exploration aller Beteiligten ihr Gutachten mit einem Zeitaufwand von insgesamt 36 Stunden erstellen konnte.
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[editiert: 12.10.05, 13:56 von Ingrid]