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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
24/02/05 - Rechtssache WIMMER gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 60534/00)
URTEIL
STRASSBURG
24. Februar 2005
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache Wimmer ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den Richtern
Herrn B.M. Zupančič, Präsident,
Herrn J. Hedigan,
Herrn C. Bîrsan,
Frau M. Tsatsa-Nikolovska,
Frau R. Jaeger,
Herrn E. Myjer,
Herrn David Thór Björgvinsson, Richter
und Herrn V. Berger, Sektionskanzler,
nach nicht öffentlicher Beratung am 16. September 2004 und am 1. Februar 2005
das folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen wurde:
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