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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
14/12/06 Rechtssache BECKER gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 8722/02) – Gütliche Einigung
RECHTSSACHE BECKER ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 8722/02)
URTEIL
(Gütliche Einigung)
STRASSBURG
14. Dezember 2006
Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.
In der Rechtssache Becker ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern
Herrn P. Lorenzen, Präsident,
Frau S. Botoucharova,
Herrn K. Jungwiert,
Herrn R. Maruste,
Herrn J. Borrego Borrego,
Frau R. Jaeger,
Herrn M. Villiger
und Frau C. Westerdiek, Sektionskanzlerin,
nach nicht öffentlicher Beratung am 20. November 2006
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:
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