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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion
Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
27/07/00 - Rechtssache KLEIN gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 33379/96)
Straßburg, 27. Juli 2000
Dieses Urteil ist nicht endgültig. Nach Artikel 43 Absatz 1 der Konvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils einer Kammer die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen. Das Urteil einer Kammer wird endgültig in Übereinstimmung mit Artikel 44 Absatz 2 der Konvention.
Dieses Urteil wird endgültig, wenn die in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Vor der Vervielfältigung in endgültiger Form wird es redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache Klein ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer mit
folgenden Richtern
Herr A. PASTOR RIDRUEJO, Präsident,
Herr G. RESS,
Herr L. CAFLISCH,
Herr J. MAKARCZYK,
Herr I. CABRAL BARRETO,
Frau N. VAJIC,
Herr M. PELLONPÄÄ,
und Herrn V. BERGER, Sektionskanzler,
nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 11. Juli 2000 das folgende Urteil
angenommen:
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