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Hallo Alle,
am 14.08.04 habe ich folgende Anfrage ans Familienministerium gestellt.
----- Original Message -----
From: Ingrid Schumacher
To:
Sent: Saturday, August 14, 2004 6:00 PM
Subject: Gibt es Kinderzuschlag wenn das Kind Unterhalt vom Vater bekommt
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein jetziger Ehemann ist unterhaltspflichtig gegenüber einem Kind aus der ersten Ehe. Die Kindesmutter wird ab 2005 wohl nicht mehr für sich Sozialhilfe, sondern das ALG II bekommen.
Bekommt sie dann den Kinderzuschlag für den Sohn meines Ehemannes, obwohl der Vater Unterhalt bezahlt? Wie wird der Kinderzuschlag auf die Unterhaltszahlungen angerechnet?
Mit anderen Worten, kann mein Mann den Kindesunterhalt um den Kinderzuschlag kürzen? Das Kind benötigt ja kein doppeltes Einkommen.
Was ist vorrangig - Kindesunterhalt oder Kinderzuschlag?
Ich danke schon im vorraus für eine baldige Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ingrid Schumacher
F..................
Heute kam die Antwort, geschrieben am 17.08.04, per Post:
Ihre Mail vom 14.08.04
Sehr geehrte Frau Schumacher,
Ihr Schreiben gibt mir die Gelegenheit, Ihnen eine kurze Darstellung des zum 01.Janur 2005 in Kraft tretenden Kinderzuschlages zu geben.
Es ist ein wichtiges familienpolitisches Anliegen, Situationen vorzubeugen, in denen Familien allein wegen ihrer Kinder auf Fürsorgeleistungen angewiesen sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum 1. Januar 2005, bei der weitere Familien mit Kindern aus der Arbeitslosenhilfe in die neue Leistung "Arbeitslosengeld II" wechseln. Deshalb wurde mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl, S. 2964) - dort: Art. 46 - ebenfalls zum 01. Januar 2005 ein Kinderzuschlag eingeführt. Der Kinderzuschlag ist für die Eltern vorgesehen, die zwar mit eigenem Einkommen ihren (elterlichen) Bedarf abdecken, jedoch ohne den Kinderzuschlag wegen des Bedarfs der Kinder Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) hätten (heute: ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt).
Berechtigte sind die Eltern bzw. Elternteile, in deren Haushalt die Kinder leben. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag werden die unter 18-jährigen Kinder berücksichtigt, für die die berechtigte Person einen Anspruch auf Kindergeld hat. Kinder des Berechtigten, die bei dem anderen Elternteil leben, sind nur bei diesem zu berücksichtigten.
Die Eltern müssen mindestens über Einkommen oder Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ihren nach dem ALG II zu errechnenden Mindestbedarf (grundsätzlich Regelsatz der Eltern zuzüglich Anteil der Warmmiete der Eltern) sicherstellen zu können (untere Einkommensgrenze).
Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn das Elterneinkommen den gesamten Familienbedarf deckt (obere Einkommensgrenze = untere Einkommensgrenze zuzüglich Gesamtkinderzuschlag). Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt ebenfalls, wenn er nicht dazu dient, einen Anspruch auf ALG II auszuschließen, insbesondere wenn der AL II-Bedarf nicht in voller Höhe abgedeckt würde.
Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Hinsichtlich des Wohnbedarfs ist das bei gegebener Einkommenshöhe zustehende Wohngeld zu berücksichtigen. Der Kinderzuschlag wird längstens für 36 Monate gezahlt.
Bei einem Einkommen oder Vermögen der Eltern in Höhe ihres eigenen Mindestbedarf ist der Kinderzuschlag in voller Höhe zu zahlen. Berücksichtigt wird hierbei z. B. auch Einkommen und Vermögen von Partnern, die in eheänlicher Lebensgemeinschaft leben. Überschreiten Einkommen und Vermögen diese Grenze, wird der Kinderzuschlag gemindert. In welcher Höhe Einkommen bzw. Vermögen zu berücksichtigen sind, richtet sich grundsätzlich nach den für das ALG II maßgebliche Bestimmungen.
Um einen Erwerbsanreiz zu bieten, wird Erwerbseinkommen der Eltern, das ihren eigenen Mindestbedarf überschreitet, im Ergebnis nur zu 70 % angerechnet. Einkommen aus öffentlichen und privaten Transfers sowie Kapitaleinkünfte werden dagegen voll angerechnet, weil es insoweit eines Erwerbsanreizes nicht bedarf. Bei unterschiedlichen Einkünften (Erwerbseinkünften und Transfers) wird das Erwerbseinkommen privilegiert, d. h. es wird primär die Zone oberhalb der Mindesbedarfsgrenze, in der nur eine teilweise Anrechnung erfolgt, zugerechnet.
Kindeseinkommen ist immer als bedarfsmindernd in voller Höhe auf den Kinderzuschlag anzurechnen. Zum Kindeseinkommen zählen auch Unterhaltszahlungen un der dem Kind gezahlte Unterhaltsvorschuss.
Der Kinderzuschlag ist schriftlich bei der jeweils zuständigen Familienkasse zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Unterschrift
Servicetelefon: 01801 90 70 50
Telefax: 01888 555 4400
e-mail:
[editiert: 06.11.07, 22:36 von Ingrid]