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Hallo Baby,
hast, soweit ich sehe, wirklich richtig und schön gerechnet, wenn es
nicht Unterhaltsleitlinien gäbe, die dem Unterhaltspflichtigen einen
niedrigeren Selbstbehalt lassen. Somit kann es noch zu Verschiebungen
kommen.
Dann sollte noch berücksichtigt werden, dass vom Nettoeinkommen einiges
abgezogen werden darf. Dies wären z. B. die staatlich geförderten
Altersvorgen (Riester-Rente, Eichel-Förderung u. ä.), Beiträge zu
Berufsverbänden (Gewerkschaften, Ärztekammern,
Zwangshaftpflichtversicherung), Kosten die wegen der Berufsaufwendung
entstehen (Fahrtkosten, Arbeitsmaterialien, Aus- und Fortbildungskosten,
Anschaffung und Reinigung von Berufskleidung usw.), krankheitsbedingte
Mehrkosten (meist pauschal).
Gruß
Ingrid
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: BabyOne [mailto:@carookee.com]
Gesendet: Sonntag, 15. Januar 2006 04:25
An: Zweitfrauen, Zweitmänner und Zweitfamilien - Hartz IV und die
Auswirkungen auf die zweiten Partner
Betreff: [Zweitfamilienforum] Re: FRAGE
Das ist ein Mangelfall. Als Berufstätiger muss ihm ein Selbstbehalt von
890 € bleiben (steht auch in der Düsseldorfer Tabelle). 1100 minus 890 €
= 210 € Verteilungsmasse. Anspruch der Kinder: 393 + 276 €
Existenzminimum nach Stufe 6 der Düsseldorfer Tabelle = 669 €
Unterhaltsanspruch, also können die Ansprüche nur zu 31% erfüllt werden
(210 geteilt durch 669). 31% von 393 € = 123 € Unterhalt für den
13jährigen Sohn (wenn ich mich nicht verrechnet habe)und 87 € für das
kleine Kind. Er behält also 890 € + 87 € = 967 € monatlich und zahlt 123
€.
So errechnet sich das jedenfalls meines Wissens, Details kann man immer
aus den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen
Oberlandesgerichts entnehmen.
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