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Tag, liebe Britta,
was Baby und Ingrid sagen stimmt, allerdings ist auch zu berücksichtigen, ob Du selbst ein Einkommen hast, denn Ihr beide seid Euch gegenseitig unterhaltspflichtig.
Da bei Hartz IV grundsätzlich die Bedarfsgemeinschaft einen Gesamtbedarf hat und alle Einkommensquellen aller Bedarfsgemeinschafts-Mitglieder kumuliert werden und Du als Zweitfrau (auch im Falle der Ehe) gegenüber der Erstfrau und Ihr beide hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs gegenüber den Mindejährigen nachrangig seid und das Kind der Erstfrau prinzipiell vorrangig unterhaltsberechtigt ist, kann sich hier auch eine ganz andere Konstellation ergeben.
-Und hier kann man auch darauf bestehen, daß das getrenntlebende Kind mit in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen wird, das setzt aber zumindest die melderechtliche Anwesenheit des Kindes in Eurem Haushalt voraus; der Kurze sollte mit 2.Hauptwohnsitz, zumindest aber mit Nebenwohnsitz bei Euch gemeldet sein. -Ein Mitglied mehr in der Bedarfsgemeinschaft, was im Rheinland oft so läuft.
Darüber hinaus setzt die Herabsetzung des KU zwei Dinge voraus:
Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob denn nicht möglicherweise ein höher dotierter Job für Deinen Herzliebsten zu finden gewesen wäre, ich gehe davon aus, daß nicht-. -Das aber zweifeln die Familiengerichte in aller Regel zunächst einmal an und sofern er dann keine 30 abschlägig beantworteten Bewerbungen über mindestens 1/2 Jahr vorzuweisen in der Lage ist, wird ihm das Familiengericht eins husten...-
Dann ist die Frage zu klären, ob nicht Dein Mann von Dir zu unterhalten ist, ergo sein Selbstbehalt zu kürzen ist. -Sag jetzt nicht, das kann nicht sein, so geschehen bei meinem Mann...-
Also nur unter folgenden Prämissen ist die an sich völlig richtige Berechnung von Baby auch so auf Euch anwendbar:
-Du selbst bist (derzeit) nicht berufstätig, ergo ohne eigenes Einkommen (bzgl. Erziehungsgeld als anrechenbares Einkommen scheiden sich noch die Geister, hier gibt es unterschiedliche Handhabungen)
-Dein Mann kann keinen Job mit höherem Einkommen finden, trotz erheblicher Bemühungen
Danach stellt sich folgende Frage:
Läßt sich die KM des älteren Kindes freiwillig auf eine Herabsetzung des KU ein, oder müßt Ihr möglicherweise klagen?
-In letzterem Falle, kann es durchaus sein, daß das Familiengericht der Ansicht ist, Dein Männe müsse nach Feierabend halt eben noch Werbeblättchen oder morgens Zeitungen austragen, um weiterhin in Höhe der bisherigen Leistungen leistungsfähig zu bleiben.
-Am besten wäre es vielleicht, wenn Ihr das JA aufsuchtet und die die Neuberechnung machen laßt, das erspart oftmals den Gang zum Familiengericht, wo ohnmehin kein Mensch rechnen kann...
In jedem Fall aber wird einige Zeit ins Land gehen, bis Ihr von den € 300,-/mtl. einiges behalten könnt, sofern überhaupt...
Ich wünsche Euch Glück und Geduld, liebe Grüße, Ricki