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Liebe Andrea,
ich sehe das Urteil gar nicht sooo negativ, denn ich verstehe es folgendermaßen:
Zunächst ist der Bedarf des Unterhaltspflichtigen und aller mit ihm in häuslicher Gemeinschaft Lebender zu decken; und danach erst den Bedarf etwaiger Unterhaltsberechtigter; -was bedeutet, (so expressis verbis auch im Urteil formuliert) daß, sofern das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, bzw. diese zu erfüllen, er zunächst einmal qua SGB auch ex obligo gestellt wird. Das hat dann ggf. zur Folge, daß die Unterhaltsberechtigten nach SGB, auch Leistungen nach Hatz IV, bzw. sozialhilfeberechtigt sind.
Dieses Urteil bedeutet für diesen Unterhaltspflichtigen, daß er sich nicht im Sinne des StGB schuldig macht, sofern er denn seine Unterhaltspflicht nicht mehr erfüllt, ist doch was, oder?
Ich hoffe, ich habe das jetzt nicht fehlinterpretiert, aber das ist es was ich verstanden habe.
Allerdings muß man prinzipiell davon ausgehen, daß dieses Urteil nur diesen individuellen Fall betrifft, weil es bei uns ja nicht, wie in den USA beispielsweise, den sogen. Präzedenzfall gibt. -Aber auf so ein Urteil kann man sich für den eigenen Fall vor einem Familiengericht berufen, so viel ich weiß, und dann eine Angleichung der eigenen Individualsituation in Form eines Familienrechtsurteils abstimmen lassen.
Dieser spezielle Fall aber sorgt dafür, daß das Familiengericht dann gehalten ist, möglicherweise sein eigenes, vorher getroffenes Unterhaltsurteil abzuändern, zumindest aber dessen Vollstreckung bis auf weiteres auszusetzen.-Allerdings würde vermutlich ein Familiengericht dem Unterhaltspflichtigen auferlegen, dann eben Zeitungen auszutragen, oder so, wir wissen ja, wie Familienrichter handeln...
Grüße, Ricki