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Hallo Andrea,
das Problem wird sein, dass der Familienrichter, nach der
Familienrechtsprechung, überhaupt keinen Grund sehen darf, den Unterhalt für
die Erstfamilie zu ändern. Für die Unterhaltspflicht an minderjährige Kinder
interessiert es ja nicht, ob er jetzt einer zweiten Frau (gemeinsame Kinder
ist wieder was anderes) zu Unterhalt verpflichtet wäre.
Im VAfK-Forum http://www.carookee.com/forum/VAfK-Forum/7/8713597#8713597 hat
dieses Ingo Alberti, ein Anwalt eingesetzt. Ich hatte ihm darauf
geantwortet, weil ich das Urteil auch nicht so richtig kapierte. Vor allen
Dingen, es ist total konträr zu den anderen Sozialgerichtsurteilen. Ingo hat
allerdings nicht geantwortet. Liest vermutlich zur Zeit im Forum nicht mehr
mit. Schreib ihn halt einfach mal an.
Gruß
Ingrid
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Leny1974 [mailto:@carookee.com]
Gesendet: Montag, 30. Januar 2006 02:01
An: Zweitfrauen, Zweitmänner und Zweitfamilien - Hartz IV und die
Auswirkungen auf die zweiten Partner
Betreff: [Zweitfamilienforum] Re: Skandalurteil - Keine Anrechnung bei
Zahlung von EU und KU bei zusammenleben in Bedarfsgemeinsc
Hallo Ricki,
das ist bereits das Urteil eines Landessozialgerichts. Weiter hoch gehts nur
noch auf Bundesebene.
Beleuchte es doch mal so: In dem meisten Fällen wird der Unterhaltsanspruch
der Erstfamilie tituliert sein.
Wenn jetzt dem Betroffene Unterhaltsverpflichtete aufgrund dieses Urteils
von der ARGE mitgeteilt wird, dass dieser geschuldete Unterhalt nicht vorab
von seinem Einkommen abgezogen wird, bevor es auf die Bedarfgemeinschaft
verteilt wird, dann heisst das, das eben dieser Verpflichtete bei einem
Familiengericht Unterhaltsabänderungsklage einreichen muss. Aber aus welchem
Grund denn? Sein Einkommen hat sich nicht geändert. Theoretisch gibt es gar
keinen Grund für eine Abänderung des Unterhaltstitels.
Ein Familienrichter hält sich an die Spielregeln nach dem BGB und nicht nach
dem SGB. Im BGB ist die Rangfolge deutlich geklärt und wie lange eine
Abänderungsklage dauert, wissen sicherlich auch einige von uns, nämlich
Monate.
D.h. im Klartext für die Zweitfamilie, entweder sie zahlen vom Einkommen des
Unterhaltsverpflichteten noch den titulierten Unterhalt und liegen damit
weit unter dem SGB II- Satz oder es droht bei Nichtzahlung eine
Kontopfändung oder eine Gehaltspfändung.
Und mal ganz ehrlich, wenn es schon Urteile auf Landesebene gibt, dann
werden die anderen ARGE´n sicherlich ganz schnell nachziehen.
Grüsse Andrea
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