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hallo leni1974,
wieso regst du dich eigentlich erst einmal so auf, den text, welchen du
hier eingestellt hast, ist grundlage einer petition, da muss man eben
solche gerichtsurteile als beweismittel einbringen. die entsprechende
petition wurde erst am 20.12.05 eingereicht, ist also noch garnicht
bearbeitet.
also nicht aufregen, sondern erst einmal abwarten und die petition
mitzeichnen.
Michael Knuth
Unterm Wulfhorn 1
38855 Wernigerode
Tel: 03943 557286
Fax: 03943 6265931
WEB: http://wa.michael-knuth.de
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Leny1974 [mailto:@carookee.com]
Gesendet: Sonntag, 29. Januar 2006 14:20
An: Zweitfrauen, ZweitmXnner und Zweitfamilien - Hartz IV und die
Auswirkungen auf die zweiten Partner
Betreff: [Zweitfamilienforum] Skandalurteil - Keine Anrechnung bei
Zahlung von EU und KU bei zusammenleben in Bedarfsgemeinschaft
Ein neues Skandalurteil! Und wieder sitzt die Zweitfamilie zwischen
allen Stühlen - geltendes Familienrecht, SBG II und
Zwangsvollstreckungsrecht -
Wenn jetzt tatsächlich zu leistender Unterhalt seines Vaters an seine
Erstfamilie nicht mehr vom Einkommen abgezogen wird, sondern sein ganzes
Geld vorrangig der Bedarfgemeinschaft zu Verfügung stellen muss, damit
titilierte Ansprüche nicht mehr bedienen kann und damit unabänderbar in
eine Schuldenspirale getrieben wird. Er wird quasi wegen des SGB II
Rechts (zuständig die Sozialgerichte) dazu genötigt eine
Abänderungsklage anzustreben und damit die geltende Rangfolge (die von
Familiengerichten festgelegt wird) auszuhebeln.
Was passierte? Die Zweitfamilie wird splange unter dem Sozialhilfesatz
leben, bis eines des beiden Gerichte geneigt sein wird, entweder den
Unterhalt von Einkommen abzuziehen oder einen bestehendesn
Unterhaltstitel nach unten zu ändern!
Super, und bisdahin weiss dann die Zweitfamilie nicht mehr, wovon leben,
Rechnungen bezahlen etc. und Schulden laufen auch noch auf.
So und damit ihr wisst, woüber ich mich so aufrege:
LSG NRW: Anrechnung Unterhaltspflichten in Bedarfsgemeinschaft
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 28.10.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Dr. K C., C, für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu
Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass die
Unterhaltszahlungen des Ehemanns der Antragstellerin an seine
geschiedene Ehefrau und die aus der Ehe mit dieser hervorgegangene
Tochter K nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen sind (im Ergebnis
wie hier: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.02.2005, L 9 B 1/05
AS, FEVS 56, 402 ff.).
Aus § 11 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergibt sich
abschließend, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Diese
Vorschrift gilt für jegliche Einkommensermittlung, gleich ob es sich
dabei um das Einkommen des Hilfebedürftigen handelt oder aber das des
mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehegatten (§§ 9 Abs. 2 Satz 1, 7
Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II). Unterhaltsleistungen an Dritte sind
dabei nicht aufgeführt.
Der Gesetzgeber hat sich ausweislich der Gesetzesmaterialien bei der
Abfassung von § 11 SGB II an den bislang im Sozialhilferecht geltenden
Regelungen orientiert (BT-Drucks. 15/1516, S. 53 zu § 11). Vorbild sind
damit in erster Linie die Bestimmungen des § 76 Abs. 2, Abs. 2a
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewesen. Unter deren Geltung war zwar
anerkannt, dass zu Gunsten eines Unterhaltsanspruchs gepfändetes
Einkommen nicht als "bereite Mittel" angesehen werden können (BVerwG,
Urteil v. 15.12.1977, V C 35/77, BVerwGE 55, 148). Das bloße Bestehen
einer Unterhaltsverpflichtung, sei sie auch tituliert, führte
demgegenüber nicht zum Sozialhilfebedarf (BVerwG, Beschluss v.
02.07.1993, 5 B 165/92, NDV 1994, 42 f.; Hess. VGH, Urteil v.
24.01.1986, IX OE 88/92, FEVS 35, 447; OVG Schleswig-Holstein, Urteil v.
16.02.2002, 2 L 137/01, info also 2002, 129). In Kenntnis dieser
Rechtsprechung hat der Gesetzgeber bei der Neuordnung des
Sozialhilferechts keinen Anlass gesehen, tatsächliche
Unterhaltsleistungen an Dritte einkommensmindernd in § 82 Abs. 2
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) aufzunehmen. Im Hinblick auf
die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Anlehnung des
Einkommensbegriffs des § 11 SGB II an den Einkommensbegriff der
Sozialhilfe ist nicht davon auszugehen, dass im Rahmen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende etwas anderes gelten soll.
Unter systematischen Gesichtspunkten und von Sinn und Zweck des § 11
Abs. 2 SGB II her ist keine andere Auslegung geboten.
Unterhaltsleistungen dürfen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen
nicht so mindern, dass er selbst hilfebedürftig wird. Dieser aus dem
Unterhaltsrecht stammende Gedanke findet seinen Widerhall in § 33 Abs. 2
Satz 2 SGB II, wonach der Übergang von Unterhaltsansprüchen nach
bürgerlichem Recht nur bewirkt werden darf, soweit das Einkommen und
Vermögen des Unterhaltsverpflichteten das nach den §§ 11, 12 SGB II zu
berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigen. Dementsprechend
darf (und muss) der Unterhaltsverpflichtete der Sicherung seines
Existenzminimums bzw. der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden den
Vorrang vor den Unterhaltsansprüchen Dritter einräumen. Fällt der
Unterhaltsanspruch aus diesem Grund teilweise oder sogar ganz aus, kann
dies zu Ansprüchen der Unterhaltsberechtigten nach dem SGB II oder SGB
XII führen. Ansprüche des Unterhaltsverpflichteten oder der mit ihm in
Bedarfsgemeinschaft Lebenden über das durch das SGB II gesicherte
Existenzminimum hinaus werden hierdurch hingegen nicht ausgelöst.
Im Hinblick auf die geschilderten Wertungen, durch die geschützte
Interessen der Unterhaltsgläubiger nicht verletzt werden, ist für eine
Rechtsfortbildung im Sinne der Anerkennung eines ungeschriebenen
Ausnahmetatbestandes kein Raum. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Art
3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Grundgesetz vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Prozesskostenhilfe war für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender
Erfolgsaussichten nicht zu bewilligen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 11.01.2006
L 1 B 36/05 AS ER
Sozialgericht Detmold , Beschluss vom 28.10.2005
S 4 AS 82/05 ER
Und damit wir nicht tatenlos zusehen müssen, wie unsere Familien weiter
in die letzte Reihe gedrängt werden bitte hier mitmachen:
http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionI
D=46
Stinkige Grüsse
Andrea
Täglich
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