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Zweitfamilien, Zweitfrauen, Zweitmänner - .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.- - Ich bin neu - möchte mich gern vorstellen
Weisst du, ich habe eigentlich das Gefühl du denkst ich möchte einer Mutter das Kind nehmen. |
Kannst du dir vielleicht vorstellen, wie es für einen Vater ist der gemeinsames Sorgerecht hat und mit anschauen muss das es dem Kind schlecht geht? Die Mutter aber so an allem fest hält und nicht unbedingt an das Wohl ihres kindes denkt? |
Das Kind sagt vor dem Gericht selbst es möchte zum Vater, die Mutter würde sie immer wieder anlügen und hätte keine Zeit für sie, zu mir sagt sie sie möge den Vater lieber. |
Hallo Torsten!
Was wolltest Du eigentlich schreiben? Ich kann hier nur eine leere Seite sehen...
LG,
Lucita
hallo lucita,
ich weiß überhaupt nicht was du von mir willst. seit du mir das erste mal geschrieben hast greifst
du mich nur an. ich glaube eher daß du ein problem hast und nicht ich.
ich hoffe du machst das nicht mit allen "neuen" hier. denn so miteinander zu kommunizieren ist nicht
sinn eines forums.
sunlight
lucita schrieb:
>Hallo Torsten!
>
>Was wolltest Du eigentlich schreiben? Ich kann hier nur eine leere Seite sehen...
>
>LG,
>Lucita
>
Ich weiss nicht, ich glaube es war dieser Beitrag hier:
Hallo Lucita und Ingrid,
Im Falle einer Heirat bekommt der ausländische Ehepartner IN DER REGEL
eine Arbeitserlaubnis.
Dabei muss beachtet werden, dass für bestimmte Berufe eine Anerkennung,
ggf. mit Prüfungen, Voraussetzung ist in diesem zu arbeiten. Der Umfang
der Anerkennung von schulischen Leistungen oder Ausbildung /Studium
hängt vom Land und vom Jahr des Abschlusses ab.
Regelmässig erhält der ausländische Ehepartner eine
Aufenthaltsgenehmigung für zwei Jahre befristet. Das kann aber im
Einzelfall auch nur auf ein halbes Jahr befristet werden, mit
unkomplizierter Verlängerung. Es besteht ein Ermessensspielraum der
Ausländerbehörde, die ganz wesentlich nach Sprachkenntnis und
Berufstätigkeit prüft.
Nach den zwei Jahren wird in der Regel um ein bis drei Jahre verlängert
(im Einzelfall bei nicht vorhandener Berufstätigkeit und sehr
mangelhaften Sprachkenntnissen weiterhin nur für jeweils 1/2 Jahr.
Die Ausländerbehörde KANN aber auch (wie bei meiner Frau) bereits die
erste Verlängerung unbefristet ausstellen, wenn Sprachkenntnis und
Umfang und Dauer der Berufstätigkeit einen entsprechenden Standart haben.
Mit einer Ausweisung wegen Scheidung ist (sofern kein Verdacht auf
Scheinehe besteht) bereits nach ab zwei Jahren Ehe ohne weitere Faktoren
wie Arbeitslosigkeit etc. nicht mehr zu rechnen.
Ein mit einem/einer deutschen verheirateter nicht EU-Bürger KANN unter
bestimmten Umständen bereits nach drei Jahren Ehe die deutsche
Staatsbürgerschaft erhalten, sofern _die Familie_ NICHT von ALG II lebt.
MeisterBAFöG oder meineswissens ALG I sind keine Ausschlussgründe, aber
die Sprachkenntnisse sollten zum Beispiel durch die Mittelstufenprüfung
der Goetheschule nachgewiesen sein, sowie Nachweis grundlegender
Kenntnisse der deutschen politischen und sozialen Systems etc.. Längere
Berufstätigkeit wiederum von grossem Vorteil.
Nach 8 Jahren kann die Staatsbürgerschaft auch unabhängig von einem
Fortbestehen der Ehe beantragt werden (frühestens ab 5 Jahre?).
Der Beginn der Ehe ist nur dann Zeitpunkt des Beginns der Fristen, wenn
die Ehe den Aufenthaltstitel begründet hat. Zum Beispiel wenn der
Ehepartner im Ausland kennengelernt wurde, in D als Au Pair oder
Flüchtling war.
Hatte der ausländische Ehepartner schon vorher einen eigenen
ordentlichen Aufenthaltstitel, dann verkürzen sich die Fristen entsprechend.
Entsprechend kann auch bei einer späteren Scheidung (3, 4 oder mehr
Jahre) verweigert werden, den wegen nicht ausreichender Integration
nicht unbefristete Aufenthaltstitel zu verlängern.
Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit können in diesem Falle aber
wieder zu abweichenden Regelungen führen.
Anmerkung:
Den geringsten Ermessensspielraum haben die Ausländerbehörden bei der
Umwandlung der zwei grossen Gruppen von Aufenthaltserlaubnissen.
Eine Erlaubnis als Au Pair oder unter einem Flüchlingsstatut / Asyl kann
NICHT ohne weiteres UMGEWANDELT werden in einen regulären
Aufenthaltstitel. Für die Beantragung der Staatsbürgerschaft werden auch
die Zeiten dieser Aufenthalte NICHT mitgerechnet.
Grüssle, Torsten
Ingrid schrieb:
Hallo sunlight!
Tut mir leid, dass Du so empfindest. War nämlich nicht so gemeint, also entschuldige ich mich. Ich bin sicher nicht jemand, der hier Leute angreift (lies halt mal andere Postings von mir). Aber Du darfst auch nicht erwarten, dass Dir hier immer nur Recht gegeben wird.
Lassen wirs. Ich sehe, wir kommen auf keinen grünen Zweig. Du verstehst einfach nicht, was ich Dir sagen will.
Liebe Grüße und viel Glück für die Zukunft,
Lucita