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lucita schrieb:
>Hallo Torsten!
>
>Was wolltest Du eigentlich schreiben? Ich kann hier nur eine leere Seite sehen...
>
>LG,
>Lucita
>
Ich weiss nicht, ich glaube es war dieser Beitrag hier:
Hallo Lucita und Ingrid,
Im Falle einer Heirat bekommt der ausländische Ehepartner IN DER REGEL
eine Arbeitserlaubnis.
Dabei muss beachtet werden, dass für bestimmte Berufe eine Anerkennung,
ggf. mit Prüfungen, Voraussetzung ist in diesem zu arbeiten. Der Umfang
der Anerkennung von schulischen Leistungen oder Ausbildung /Studium
hängt vom Land und vom Jahr des Abschlusses ab.
Regelmässig erhält der ausländische Ehepartner eine
Aufenthaltsgenehmigung für zwei Jahre befristet. Das kann aber im
Einzelfall auch nur auf ein halbes Jahr befristet werden, mit
unkomplizierter Verlängerung. Es besteht ein Ermessensspielraum der
Ausländerbehörde, die ganz wesentlich nach Sprachkenntnis und
Berufstätigkeit prüft.
Nach den zwei Jahren wird in der Regel um ein bis drei Jahre verlängert
(im Einzelfall bei nicht vorhandener Berufstätigkeit und sehr
mangelhaften Sprachkenntnissen weiterhin nur für jeweils 1/2 Jahr.
Die Ausländerbehörde KANN aber auch (wie bei meiner Frau) bereits die
erste Verlängerung unbefristet ausstellen, wenn Sprachkenntnis und
Umfang und Dauer der Berufstätigkeit einen entsprechenden Standart haben.
Mit einer Ausweisung wegen Scheidung ist (sofern kein Verdacht auf
Scheinehe besteht) bereits nach ab zwei Jahren Ehe ohne weitere Faktoren
wie Arbeitslosigkeit etc. nicht mehr zu rechnen.
Ein mit einem/einer deutschen verheirateter nicht EU-Bürger KANN unter
bestimmten Umständen bereits nach drei Jahren Ehe die deutsche
Staatsbürgerschaft erhalten, sofern _die Familie_ NICHT von ALG II lebt.
MeisterBAFöG oder meineswissens ALG I sind keine Ausschlussgründe, aber
die Sprachkenntnisse sollten zum Beispiel durch die Mittelstufenprüfung
der Goetheschule nachgewiesen sein, sowie Nachweis grundlegender
Kenntnisse der deutschen politischen und sozialen Systems etc.. Längere
Berufstätigkeit wiederum von grossem Vorteil.
Nach 8 Jahren kann die Staatsbürgerschaft auch unabhängig von einem
Fortbestehen der Ehe beantragt werden (frühestens ab 5 Jahre?).
Der Beginn der Ehe ist nur dann Zeitpunkt des Beginns der Fristen, wenn
die Ehe den Aufenthaltstitel begründet hat. Zum Beispiel wenn der
Ehepartner im Ausland kennengelernt wurde, in D als Au Pair oder
Flüchtling war.
Hatte der ausländische Ehepartner schon vorher einen eigenen
ordentlichen Aufenthaltstitel, dann verkürzen sich die Fristen entsprechend.
Entsprechend kann auch bei einer späteren Scheidung (3, 4 oder mehr
Jahre) verweigert werden, den wegen nicht ausreichender Integration
nicht unbefristete Aufenthaltstitel zu verlängern.
Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit können in diesem Falle aber
wieder zu abweichenden Regelungen führen.
Anmerkung:
Den geringsten Ermessensspielraum haben die Ausländerbehörden bei der
Umwandlung der zwei grossen Gruppen von Aufenthaltserlaubnissen.
Eine Erlaubnis als Au Pair oder unter einem Flüchlingsstatut / Asyl kann
NICHT ohne weiteres UMGEWANDELT werden in einen regulären
Aufenthaltstitel. Für die Beantragung der Staatsbürgerschaft werden auch
die Zeiten dieser Aufenthalte NICHT mitgerechnet.
Grüssle, Torsten
Ingrid schrieb: